Anstehende Änderungen im Geldwäschegesetz: Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Der am 10. Februar 2021 von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten; TraFinG Gw) wurde am 10. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. 

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 den Beschluss des Deutschen Bundestages ohne weitere Änderungen gebilligt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 30. Juni 2021. Die Neuregelungen im GwG treten somit zum 01. August 2021 in Kraft

Das Transparenzregister wandelt sich zu einem Vollregister

Ein wesentlicher Punkt ist die generelle Eintragungspflicht in das Transparenzregister für alle juristischen Personen (inklusive GmbH und Aktiengesellschaften), eingetragene Personengesellschaften, nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Idee eines Auffangregisters, in das lediglich die Daten eingetragen werden mussten, die nicht bereits in öffentlichen Registern (wie z.B. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) eingetragen waren, gestrichen wurde. Diese sogenannte „Mitteilungsfiktion“, die in § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) geregelt war, entfällt ersatzlos. Dadurch verwandelt sich das Transparenzregister in ein Vollregister. 

Auch wenn der Gesetzgeber hier für die Eintragungen gewisse Übergangsfristen gewährt, ist es zu empfehlen, dass alle Betroffenen sich schon jetzt zeitnah mit den Neueintragungen bzw. Nachmeldungen beschäftigen. 

Neben den Neueintragungen muss unternehmensintern auch sichergestellt werden, dass bei personellen Veränderungen in der Geschäftsführung (auch bei Namensänderung oder Wohnsitzwechsel) und Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur entsprechende Eintragungen unverzüglich aktualisiert werden. Das ist wichtig, da sich bei Änderungen in der Gesellschaftsstruktur die wirtschaftlich Berechtigten (wB) ändern können. Auch können Änderungen in den Stammdaten von Geschäftsführern zu Anpassungen bei den fiktiven wB führen. 

Selbst leichtfertige oder auch erstmalige Verstöße gegen diese Eintragungspflicht werden bereits aktuell durch das Bundesverwaltungsamt mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern geahndet. Weiterhin besteht die Option, dass bei bestandskräftigen Bußgeldbescheiden eine entsprechende Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes erfolgt, was zu einem nicht unerheblichen Reputationsschaden führen kann. 

Durch die Umwandlung zu einem Vollregister sieht das TraFinG Gw für die Nachmeldungen der neu betroffenen Unternehmen folgende Übergangsfristen vor: 

Rechtsform Übergangsfrist für Nachmeldungen Aussetzung des Vollzugs von Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Erstmeldung des wB 
Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder  Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31. März 2022 bis zum 31. März 2023 
GmbH,  Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2023 
in allen anderen Fällen  bis zum 31. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 

Unabhängig von den auf den ersten Blick relativ großzügig erscheinenden Umsetzungsfristen ist jedoch zu empfehlen, die benötigten Daten zeitnah einzutragen. Zukünftig wird jeder Verpflichtete nach dem GwG (insbesondere Banken und Finanzdienstleister) bei der Neubegründung von Geschäftsbeziehungen eine entsprechende Transparenzregister-Abfrage vornehmen. Diese sind verpflichtet, eventuelle Unstimmigkeiten zu melden. In der Folge ist daher auch mit zunehmenden Nachfragen des Transparenzregisters bei den Unternehmen sowie auch ggf. mit Bußgeldandrohungen des Bundesverwaltungsamtes bei Meldeverstößen zu rechnen. 

Auswirkungen auf das Geldwäschegesetz / Änderungen im Identifizierungsprozess

Neben den bereits beschriebenen Auswirkungen auf die Eintragungspflicht ergeben sich weitergehende Änderungen für die Verpflichteten nach dem GwG. 

In den Begriffsbestimmungen des § 1 GwG-neu wird unter Absatz 3 klargestellt, dass eine Identifizierung im Sinne des GwG aus zwei Schritten besteht: 

  1. dem Erheben von Angaben 
  2. der Überprüfung dieser Angaben zum Zwecke der Identifizierung 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Erhebung der Daten des wB nach den Vorgaben des § 11 Abs. 5 GwG-neu direkt beim Vertragspartner oder bei der für den Vertragspartner auftretenden Person erfolgen muss. Eine Erhebung der Daten aus dem Transparenzregister erfüllt diesen Zweck nicht. Die Gesetzesbegründung spricht in diesem Punkt von einer Klarstellung des Identifizierungsprozesses analog zur bisherigen Praxis. 

Hier ist es wichtig, die weitere Entwicklung zu beobachten. Auf der einen Seite wird explizit gefordert, dass die Daten vom Vertragspartner zu erheben sind, auf der anderen Seite ist die Option der Verlagerung auf zuverlässige Dritte nach § 17 Abs. 5 GwG nicht angetastet worden. Es gibt bereits erste Befürchtungen bei Verpflichten, dass Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auf die Datenerhebung beim Vertragspartner bestehen werden. 

Eine Erleichterung kann in der Praxis die Ergänzung in § 12 Abs. 3 GwG-neu sein. Im 3. Absatz wird ausgeführt, dass bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen die im Transparenzregister eingetragen sind, die Erhebung der Daten zum wB beim Kunden sowie die Verifizierung anhand der Angaben im Transparenzregister als ausreichend angesehen werden kann. Voraussetzung hierbei ist, dass keine Zweifel an der Identität des wB, deren Stellung oder der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG-neu bestehen oder diese auf ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.  

Durch die Erweiterung der Eintragungspflicht und der damit verbundenen höheren Anzahl an Daten im Transparenzregister wird sich, zumindest am Anfang, auch ein deutlichhöherer Anteil an Unstimmigkeitsmeldungen von Seiten der Verpflichteten ergeben. Dies kann ebenfalls Auswirkungen auf die internen Prozesse haben, da Unstimmigkeitsmeldungen unverzüglich erfolgen müssen und somit entsprechende zeitlichen Kapazitäten einzuplanen sind. 

Unstimmigkeitsmeldungen sind nach § 23a GwG-neu unverzüglich abzusetzen, wenn die von dem Verpflichteten ermittelten Angaben nicht mit den Daten des Transparenzregisters übereinstimmen. Weiterhin ist auch jetzt schon zu beachten, dass in Fällen, in denen erkennbar eine Eintragung hätte erfolgen müssen, dies aber nicht geschehen ist, eine Unstimmigkeitsmeldung notwendig ist. Details hierzu können auch den FAQ` s des Bundesverwaltungsamtes entnommen werden (BVA – Homepage – FAQ (Transparenzregister) (bund.de).

Welche Auswirkungen ergeben sich dadurch?

Aus den nach aktuellem Stand zum 01. August 2021 in Kraft tretenden Änderungen ergeben sich folgende zentrale Handlungspunkte: 

1. Alle Unternehmen / (Personen-) Gesellschaften / Stiftungen etc.

Es ist wichtig zu prüfen, ob alle notwendigen Informationen bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten wie 

  • Vor- und Nachname 
  • Geburtsdatum  
  • Wohnort 
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses 
  • Staatsangehörigkeit(en) 

entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt sind. 

Da Verstöße gegen die Eintragungspflicht bußgeldbewehrt sind, sollten eventuell fehlende oder falsche Daten ergänzt bzw. korrigiert werden. Die vorgenannten Übergangsfristen gelten ausschließlich für Neueintragungen aufgrund der gesetzlichen Anpassungen. 

2. Verpflichtete nach dem GwG

Für Verpflichtete nach dem GwG ist es wichtig, die internen Prozesse zur Identifizierung der Kunden zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. 

Insbesondere der explizite Hinweis auf die notwendige Datenerhebung bezüglich des wB bei den Vertragspartnern kann zu Anpassungen der Prozesse führen. Diesbezüglich sollten auch Veröffentlichungen der Verbände bzw. Kommentierungen zum GwG beobachtet werden, inwiefern die Datenerhebung bei dem Vertragspartner unter Ausnutzung des § 17 Abs. 5 GwG auf zuverlässige Dritte verlagert werden kann.  

Durch die zu erwartende Zunahme an Unstimmigkeitsmeldungen sind auch hier die bestehenden Prozesse zu prüfen und ggf. anzupassen, um ausreichend Kapazitäten zur Verfügung zu haben. 

Autor: Ralf Inderwies, Senior Consultant Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH