BaFin veröffentlicht Auslegungs- und Anwendungshinweise Geldwäschegesetz – Besonderer Teil für Kreditinstitute

Nach Konsultation im Januar 2021 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 08. Juni 2021 die „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ (AuA BT) zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 51 Abs. 8 GwG. Mit den AuA BT schafft die BaFin eine eindeutige Verwaltungspraxis für die besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten von Kreditinstituten. Der BT der AuA geht dem Allgemeinen Teil (AT) vor und gilt ab sofort mit Ausnahme der Identifizierung der Herkunft von Bartransaktionen, die spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung anzuwenden ist.

Die AuA BT gliedern sich in acht Kapitel und berücksichtigen insbesondere die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse (NRA). Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des Papiers zusammengefasst.

1. Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen

Außerhalb einer Geschäftsbeziehung mit Gelegenheitskunden ist eine Bartransaktion ab 2.500 € mit einem erhöhten Risiko zu bewerten, zudem sind Herkunftsnachweise für die eingesetzten Vermögenswerte durch Vorlage eines Belegs (u. a. Kontoauszug, Barauszahlungsquittung, Rechnungsbeleg, Schenkungsanzeige; siehe Auflistung von Herkunftsnachweisen unter 1.3 AuA BT) sowie Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten (wB) vor Ausführung der Transaktion einzuholen. Innerhalb einer Geschäftsbeziehung (z. B. bei eigenen Einzahlungen auf ein Konto) liegt diese Grenze bei 10.000 €. Unterhalb dieser Grenze sind Nachweise nur auf risikobasierter Grundlage erforderlich. Kundengruppen, die aufgrund ihres Geschäftsmodells regelmäßig höhere Bartransaktionen tätigen, sind ausgenommen, wenn die Transaktionen einem regelmäßigen Monitoring unterliegen.

2. Immobilientransaktionen

Die Risikoanalyse der Kreditinstitute soll Risikofaktoren aus Immobilientransaktionen berücksichtigen und bewerten. Hierauf aufbauend bedarf es geeigneter Sicherungsmaßnahmen. Ausschlaggebend ist das Erkennen relevanter Sachverhalte bspw. auf Basis von Typologien. Für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor ergeben sich Sachverhalte aus der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien. Diese sind jedoch nicht relevant für Verpflichtete aus dem Finanzsektor.

3. Investmentgeschäft

Die AuA BT definieren Abklärungspflichten ausgelöst durch allgemeine Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu Verwaltungsgesellschaften von Investmentvermögen. So haben Verpflichtete Informationen zu Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, zur Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und zur Fonds- und Anlegerstruktur (insbesondere Identifizierung des wB) einzuholen. Für offene Publikumsinvestmentvermögen, sonstigen Investmentvermögen, regulierten KVG und regulierte Investmentvermögen mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat mit Umsetzung der FATF-Empfehlungen ist kein (fiktiver) wB zu ermitteln. Zudem kann es, bei komplexen Strukturen zum besseren Verständnis und Überblick, besonders sinnvoll sein, eine graphische Darstellung über alle beteiligten Parteien anzufertigen.

4. Konsortialkredite

Bei der Durchführung eines Konsortialkredits kann sich der Verpflichtete zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG und Dokumentationspflichten gemäß § 8 GwG auf die „Hausbank“ / den Konsortialführer beziehen, wenn dieser die Pflichten nach § 17 Abs. 3 GwG erfüllt. Der Konsortialführer kann die Beteiligten in der Regel unter Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten identifizieren. Die Konsorten können hierbei auf die vorgenommene Identifizierung durch den Konsortialführer zurückgreifen. Dies entspricht auch der bisher praktizierten Vorgehensweise.

5. Korrespondenzbankbeziehungen

Bei Korrespondenzbankbeziehungen sind risikoorientiert allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten auf das Respondenzinstitut und nicht auf deren Kunden anzuwenden. Im Rahmen der internen Sicherungsmaßnahmen sind Transaktionen basierend auf Informationen aus dem KYC-Prozess, dem Kundenportfolio des Respondenten sowie aus dem Zahlungsverkehr (GeldtransferVO) zu prüfen. Es wird auf die ergänzenden Ausführungen im Kapitel III Kundensorgfaltspflichten der BaFin AuA AT Ziffer 7.5 verwiesen.

6. Monitoringsysteme

Bei den Datenverarbeitungssystemen zur Überprüfung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen differenziert die BaFin zwischen Monitoring als ex-post und Screening als ex-ante Ansätzen. Zudem definiert sie Anforderungen an Datenverarbeitungssysteme im Hinblick auf Auswahl und Beschaffenheit der Daten, Geeignetheit der Software, Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungssysteme End-to-End, Aufzeichnung und Dokumentation, Qualifikation und Zugangsberechtigung des zuständigen Personals und Auslagerung ins Ausland. Zusätzlich grenzt die BaFin Konditionen, bei denen der Einsatz eines Datenverarbeitungssystems nicht erforderlich ist, ab.

7. (Sammel-) Treuhandkonten

Grundsätzlich gelten zur Bestimmung des wB die Vorgaben des Kapitels 5.2 der AuA AT der BaFin. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten ist bei bestimmten Sammelkonten, wie bspw. Klassenkassen, Kegelclubs oder ähnlichen Konstellationen angemessen. Zudem entfällt die Pflicht zur Bestimmung eines (fiktiven) wB bei z. B. Insolvenz, Testamentsvollstreckung und Zwangsverwaltung.

8. Trade Finance

Aufgrund des Auslandsbezugs und der Komplexität des Außenhandels sind auf Transaktionen und Geschäftsbeziehungen entsprechende risikobasierte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Kreditinstitute müssen auf Basis der Geschäftstätigkeit des Kunden ungewöhnliche und verdächte Transaktionen identifizieren können. Hierzu definiert die BaFin einige Anhaltspunkte zur Informationsprüfung sowie weitere Besonderheiten bei der Transaktionsüberwachung.

Welche Auswirkungen haben die AuA BT Kreditinstitute auf die Verpflichteten?

In den AuA BT ist lediglich für den Abschnitt 1 (Herkunft der Vermögenswerte) eine Übergangsfrist von zwei Monaten nach Veröffentlichung definiert. Folglich sind alle anderen Punkte umgehend umzusetzen bzw. zu beachten (sofern nicht bereits im Voraus auf Basis des Konsultationspapiers geschehen).

Es ist zu empfehlen, dass Kreditinstitute die Risikoparameter der Risikoanalyse in Bezug auf die einzelnen Themen der AuA BT überprüfen und ggf. Anpassungen, ebenfalls in aufbau- und ablauforganisatorischen Vorgaben und Prozessen, vornehmen.

In Bezug auf die Prüfung der Mittelherkunft gilt die Umsetzungsfrist bis Anfang August 2021. Innerhalb des definierten Zeitfensters sollte ein Prozess zur Belegung und Prüfung der Herkunft der Vermögenswerte anhand von relevanten Herkunftsnachweisen implementiert und angewendet werden.

Es ist davon auszugehen, dass die AuA BT Kreditinstitute sowie deren zeitgerechte Umsetzung auch ein wesentlicher Bestandteil der anstehenden Jahresabschlussprüfungen sein werden.

Autorin: Cornelia Schmitz, Consultant Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH