Zehn-Punkte-Aktionsplan zur Verhinderung von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität: Einführung eines Transparenzregisters in 2017 geplant

Nach den Enthüllungen der Geschäfte von Briefkastenfirmen in Panama fordert die Politik Konsequenzen. Eine unter der 4. EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedete Maßnahme ist die Einführung eines Transparenzregisters. Darüber hinaus wird von vielen Seiten ein generelles Verbot von Offshore-Geschäften gefordert, um Delikte der Wirtschaftskriminalität wie zum Beispiel Steuerbetrug oder Geldwäsche zu verhindern.

Bis Dezember 2017 soll ein nationales elektronisches Transparenzregister zu einer effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt werden. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) fordert in dem aktuellen Gesetzentwurf zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie, dass online über ein Transparenzregister Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, also den tatsächlichen Eigentümern, aller deutschen Unternehmen und Stiftungen vorgehalten werden.

Das Transparenzregister ist Teil des Zehn-Punkte-Aktionsplans, den die CDU im April 2016 als Reaktion auf die Affäre um die „Panama Papers“ aufgestellt hatte. In dem konkreten Fall hatte eine Kanzlei aus dem südamerikanischen Land als Dienstleister für Kunden aus aller Welt über 300.000 Briefkastenfirmen geschaffen. Ein Hinweisgeber übermittelte vertrauliche Unterlagen der Kanzlei an diverse Medien, die legale Strategien der Steuervermeidung, aber auch Steuer- und Geldwäschedelikte, den Bruch von UN- Sanktionen sowie andere Straftaten durch Kunden der Kanzlei, belegen konnten. Das Transparenzregister, das von allen 28 EU-Staaten eingeführt werden muss, soll das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Risiko in der EU nachhaltig senken.

Der Gesetzentwurf schreibt darüber hinaus vor, dass grundsätzlich Jedem Zugang zum Transparenzregister gewährt wird. Das onlinebasierte Register speichert Dokumente und Informationen sowohl aus dem Handelsregister als auch aus anderen öffentlich

zugänglichen Quellen und stellt diese auf Anfrage bereit. Lassen sich die Eigentümer eines Unternehmens aus den dem Register zur Verfügung stehenden Informationen nicht ableiten, verlangt der Gesetzgeber künftig eine Meldung mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens an das Register. Mit dieser Vorgehensweise möchte die CDU den bürokratischen Aufwand für Unternehmen so gering wie möglich halten. Finanziert werden soll das Register durch Gebühren, die zukünftig zum einen von den im Register erfassten Unternehmen und zum anderen von Personen, die Einsicht in das Register nehmen möchten, entrichtet werden müssen.

Neben dem Transparenzregister sieht der Gesetzentwurf gestiegene Anforderungen für alle Güterhändler und Glücksspielanbieter sowie schärfere Sanktionen gegen Geldwäschedelikte vor. Wer, nachdem die 4. EU-Geldwäscherichtlinie ab dem 26.06.2017 anzuwenden ist, gegen geltende Vorschriften verstößt, muss bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro rechnen. Aktuell liegt die Grenze des Sanktionskatalogs bei 100.000 Euro.

Für Kredit- und Finanzinstitute können Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro oder eine umsatzbezogene Geldbuße fällig werden. Ein sehr bedeutsames Thema im Zusammenhang mit Funktionsweisen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind hohe Bargeld-transaktionen. Um dieses Risiko zu reduzieren, müssen Güterhändler die geldwäsche-recht-lichen Sorgfaltspflichten einhalten, wenn sie Barzahlungen in Höhe ab 10.000 Euro durchführen. Bisher galt hier eine Grenze von 15.000 Euro.

Überdies erweitertet die 4. EU-Geldwäscherichtlinie den Kreis der Verpflichteten: Zukünftig werden nicht nur Spielbanken und Online-Glücksspielanbieter als geldwäscherechtlich Verpflichtete definiert, sondern darüber hinaus auch sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. Aktuell zählen unter anderem neben Kredit- und Finanzinstituten auch Notare, Immobilienmakler, Finanzdienstleister zu den Verpflichteten.

Eine weitere Änderung, die sich aus der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ergibt, ist, dass eine Sondereinheit des Bundeskriminalamtes, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) die Ahndung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verantwortet. Bislang lag die Verantwortung hierfür bei dem Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Im Rahmen dieser Neustrukturierung wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in die Generalzolldirektion, d.h. in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen überführt.

Ob die getroffenen risikominimierenden Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die weitreichenden Anforderungen der 4. EU- Geldwäscherichtlinie zielführende Hilfsmittel sein werden, um Unternehmensstrukturen und Geschäftsaktivitäten transparenter darstellen und darüber hinaus die Anzahl undurchsichtiger Offshore-Geschäfte reduzieren zu können, bleibt abzuwarten.

(Kristin Kramer, Creditreform Compliance Services GmbH)