Wann liegt eine „besondere Situation“ für einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung gem. Art. 21 Abs.1 DSGVO vor?

Das Landgericht Wiesbaden entschied am 19.02.2025, unter welchen Bedingungen ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO wirksam ist. Es stellte klar, dass der Widerspruch keine automatische Wirkung entfaltet, sondern eine „besondere Situation“ voraussetzt, die atypisch und konkret begründet sein muss – etwa rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur. Ein bloßer Hinweis auf negative Folgen der Datenverarbeitung reicht demnach nicht aus. Im konkreten Fall hatte der Kläger Probleme bei der Wohnungssuche angeführt, was das Gericht jedoch als typische Folge eines negativen Schufa-Eintrags und nicht als besondere persönliche Situation bewertete. Daher hielt es den Widerspruch für unwirksam und sah keine Grundlage für eine Unterlassung der Datenverarbeitung.