Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäsche- Beauftragten

  • Handel mit hochwertigen Gütern (z.B. Kraftfahrzeuge)
  • Handel mit diesen Gütern hat über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausgemacht (Haupttätigkeit)
  • Zum Ende des Wirtschaftsjahres waren insgesamt mind. 10 Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschl. Geschäftsführung beschäftigt
  • Im vorherigen Wirtschaftsjahr wurde bei mind. einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen

Sind alle 4 Kriterien kumulativ erfüllt, ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zwingend erforderlich!

Die einzelnen Bundesländer haben eine Allgemeinverfügung erlassen, die gewerbliche Güterhändler beim Vorliegen entsprechender Kriterien dazu verpflichten, einen Geldwäschebeauftragen zu bestellen.