Verschärfung der Geldwäschegesetzgebung

Ist die 5. EU-Geldwäscherichtlinie bereits in Vorbereitung?

Das neue Geldwäschegesetz ist in Deutschland noch nicht in Kraft getreten und schon deutet sich eine erneute Verschärfung der gesetzlichen Regelung an.

Bereits am 05. Juli 2016 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie als Kommissionsentwurf veröffentlicht. Ziel des damaligen Entwurfes war, neben einigen Anpassungen, auch bereits die Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-richtlinie auf den 31. Dezember 2016 vorzuziehen. Dieser Kommissionsentwurf wurde jedoch bisher nicht umgesetzt.

Jetzt ist wieder Bewegung in dieses Thema gekommen. Das Europäische Parlament hat am 09. März 2017 die sogenannte „Abänderung des Europäischen Parlaments am Vorschlag der Kommission“ behandelt und beschlossen. Das Plenarsitzungsdokument wurde inzwischen auch auf Deutsch veröffentlicht (A8-0056/2017) und sieht zahlreiche Änderungen des ursprünglichen Kommissionsentwurfs vor. Die Verhandlungen mit dem

Europäischen Rat wurden am 21. März 2017 aufgenommen. Ob es sich bei den geplanten Änderungen um eine tatsächliche Anpassung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie handelt oder ob es die Vorstufe zu einer 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Sicher ist jedoch, dass auch nach der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (spätestens zum 26. Juni 2017) keine Ruhe einkehrt und die Verpflichteten möglicherweise kurzfristig mit weiteren Anpassungen rechnen müssen.

Welche Anpassungen werden aktuell diskutiert?

Natürlich ist es jetzt noch zu früh, um definitiv bestätigen zu können, welche Änderungen auf die Verpflichteten nach dem GwG zukommen werden. Aber einzelne Punkte geben durchaus eine Richtung vor, mit welchen Änderungen zu rechnen ist.

1. Erneute Änderung des Kreises der Verpflichteten

Bereits in der Vergangenheit gab es immer wieder aufkommende Gedankenspiele, dass neben den Güterhändlern, die bereits Verpflichtete nach dem GwG sind, auch Dienstleister in diesen Kreis aufzunehmen.

Der Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments nimmt diese Gedanken wieder auf und fordert, dass neben den Güterhändlern auch Personen, die mit Dienstleistungen handeln, als Verpflichtete eingestuft werden. Dies würde bedeuten, dass auch Dienstleister, die Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, unter das GwG fallen und die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Des Weiteren sollen bei Immobilienmaklern die Sorgfaltspflichten, die bisher nur bei Kaufobjekten gelten, auch auf Mietobjekte erweitert werden.

2. Erneute Änderung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers / wirtschaftlich Berechtigten

In diesem Zusammenhang wird ein generelles Absenken des Schwellwertes bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers auf mehr als 10 % der Kapitalanteile bzw. Stimmrechtsanteile diskutiert.

Ergänzend wurde aufgenommen, dass die Verpflichteten die Identität der „leitenden Manager“, die der Führungseben angehören (und nicht als wirtschaftlich Berechtigter gelten), prüfen müssen. Weiterhin sind sie zu einer Auf-zeichnung aller rechtlichen Eigentümer der Unternehmen verpflichtet.

3. Erweiterung der allgemeinen Sorgfaltspflichten

Neben der Fixierung, dass die Verpflichteten die Kunden sowie die wirtschaftlichen Eigentümer gegen die Sanktionslisten der EU prüfen müssen (keine Neuerung, da bereits von den Sanktionsbestimmungen gefordert) wird definiert, dass in den Fällen, in denen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann oder Zweifel an den ermittelten Daten bestehen, die Geschäftsbeziehung beendet bzw. abgelehnt wird und keine Transaktionen mehr durchgeführt werden dürfen.

4. Definition PEP

Positiv ist zu werten, dass auf EU-Ebene eine Liste aller in den Mitgliedsstaaten tätigen politisch exponierten Personen (PEP) erstellt wird, die für Behörden und Verpflichtete zugänglich ist. Allerdings soll die Karenzzeit, innerhalb der ein PEP nach der Aufgabe seiner Ämter noch als PEP betrachtet wird von bisher 12 Monaten auf 36 Monaten ausgeweitet werden.

5. Transparenzregister

Die Forderung, dass der Zugang zum Transparenzregister kostenlos sein soll, wurde auch in Deutschland bereits durch den Bundesrat in seiner Stellungnahme zum GwG-E am 31.03.2017 eingebracht. Nach aktuellem Stand wird die Bundesregierung diesen Punkt jedoch nicht weiterverfolgen.

6. Einrichtung eines sogenannten „Immobilienregisters“ sowie eines „Registers von Lebensversicherungsverträgen“

Nicht in allen europäischen Ländern existieren Register, in denen Grundstückseigentümer (analog dem deutschen Grundbuch) ersichtlich sind. Für bestehende Lebensversicherungsverträge gibt es ebenfalls kein zentrales Register. Daher ist nach Einschätzung des Europäischen Parlaments die Einführung eines derartigen Registers oder zumindest eines zentralen Abrufsystems für Immobilien und Grundstücke sowie für Lebensversicherungen von wesentlicher Bedeutung.

7. Änderung in der Aufsicht

Bisher existiert in Deutschland eine Zersplitterung der Zuständigkeiten in der Aufsicht der Verpflichteten. Während die Finanzbranche der Aufsicht der BaFin unterliegt, ist zum Beispiel die Aufsicht über Güterhändler und Immobilienmakler Ländersache. Hier kommt die Forderung auf, dass die Aufsicht über alle Verpflichteten nach dem GwG unter einer einzigen Aufsichtsbehörde gebündelt werden soll.

Fazit

Die Diskussion auf EU-Ebene zeigt bereits jetzt, dass selbst die aktuelle Neustrukturierung des GwG nur ein Zwischenschritt ist. Es ist noch nicht abzusehen, welche Änderungen tatsächlich auf europäischer Ebene durchgesetzt werden und innerhalb welchen Zeitraums diese umgesetzt werden müssen. Aber es ist nicht auszuschließen, dass die Verpflichteten zeitnah mit weiteren Anpassungen konfrontiert werden.

(Ralf Inderwies, Creditreform Compliance Services GmbH)