Das Transparenzregister wurde mit den Änderungen im Geldwäschegesetz im 26. Juni 2017 eingeführt.
Bis zum 01. Oktober 2017 sind im Transparenzregister die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten zu hinterlegen, sofern sich diese nicht bereits aus einem öffentlichen Register ergeben. Wichtig ist, dass diese Daten beim Register elektronisch geführt werden.
Meldungen an: www.transparenzregister.de
Hier finden Sie auch weitere Informationen sowie eine Kurzanleitung. Wer sind die Verpflichteten?
- Juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, UG)
- Vereine
- Genossenschaften
- Stiftungen
- Europäische Aktiengesellschaften
- Eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG)
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Trusts bzw. Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen verpflichtet Angaben zu den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren sowie bis zum 01. Oktober 2017 in das Transparenzregister einzumelden.
Welche Daten müssen bei der Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden?
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) des wirtschaftlich Berechtigten
Wann muss nicht gemeldet werden?
Wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Quellen oder Registern, wie
• Handelsregister,
• Partnerschaftsregister,
• Genossenschaftsregister,
• Vereinsregister,
• Liste der Gesellschafter (bei elektronischer Hinterlegung im Register)
ergeben, dann entfällt eine Meldeverpflichtung.
Wenn die Gesellschafterliste beim Handelsregister vorliegt, aber nicht elektronisch hinterlegt wurde, dann ist eine Meldung erforderlich.
Verstöße gegen die Eintragungspflicht können mit Bußgeldern geahndet werden.
Weitergehende Informationen können dem Merkblatt der IHK Berlin entnommen werden. https://www.ihk-berlin.de/