Am 10. Februar 2021 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinfomationsgesetz) beschlossen. Neben Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister wurden auch Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) beschlossen.
Durch die Änderungen wandelt sich Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister. Das bedeutet, dass sich ab Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen der definierten Umsetzungsfristen jedes Unternehmen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister hinterlegen muss.
Detailinformationen können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
2-Regierungsentwurf.pdf (bundesfinanzministerium.de
Das Gesetz soll nach der aktuellen Planung zum 01. August 2021 in Kraft treten, wobei einzelne Bestandteile jedoch bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen.