Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ordnet die Europäische Union das Verpackungsrecht grundlegend neu. Die PPWR erfasst den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung: von Materialauswahl und Gestaltung über Kennzeichnung und Verwendung bis zu Rücknahme, Wiederverwendung und Recycling.
Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, den Einsatz von Primärrohstoffen zu reduzieren und einen europaweit einheitlichen Rahmen für kreislauffähige Verpackungen zu schaffen. Zugleich soll die bisher stark fragmentierte Rechtslage im europäischen Binnenmarkt harmonisiert werden.
Für Unternehmen ist die PPWR damit weit mehr als eine umweltrechtliche Einzelregelung. Sie wird zu einem zentralen Thema für Produkt-Compliance, Einkauf, Verpackungsentwicklung, Logistik, Vertrieb und Governance.
Status und Zeitplan
Die PPWR wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2025/40.
Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie muss die PPWR nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland ergänzt den europäischen Rahmen durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Dieses wurde am 17. Juli 2026 verkündet und löst das bisherige Verpackungsgesetz zum 12. August 2026 ab. Bewährte Strukturen wie LUCID, die Systembeteiligung und die dualen Systeme bleiben grundsätzlich erhalten, werden jedoch an die PPWR angepasst. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207 veröffentlicht.
Umsetzungsfrist
- 11. Februar 2025: Inkrafttreten der PPWR
- 12. August 2026: Grundsätzliche Anwendung der PPWR und Inkrafttreten des VerpackDG
- 12. Februar 2027: Eigene Behältnisse müssen im Take-away-Bereich unter den gesetzlichen Voraussetzungen ermöglicht werden
- 12. Februar 2028: Kompostierbarkeitsanforderungen für bestimmte Tee-, Kaffee- und Getränkeverpackungen; Mehrwegangebot im Take-away-Bereich
- ab 2028/2029: Schrittweise Einführung harmonisierter EU-Kennzeichnungen
- Januar 2030: Zentrale Design-, Rezyklat-, Minimierungs-, Wiederverwendungs- und Verbotsvorgaben greifen
- Januar 2035: Verpackungen müssen grundsätzlich auch tatsächlich und in großem Maßstab recycelt werden können
- ab 2038/2040 : Verschärfung der Recyclingklassen und höhere Rezyklatquoten
Bei mehreren Vorgaben sieht die PPWR dynamische Übergangsfristen vor. Der konkrete Anwendungsbeginn kann daher von noch zu erlassenden delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten abhängen.
Für wen gilt die PPWR??
Der Anwendungsbereich ist weit. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von Material, Branche oder Herkunft. Erfasst werden unter anderem:
- Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen,
- Versand- und E-Commerce-Verpackungen,
- Serviceverpackungen,
- Industrie- und B2B-Verpackungen,
- Verpackungen importierter Waren,
- Verpackungen von Produkten, die im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit unentgeltlich abgegeben werden.
Damit betrifft die PPWR nicht nur klassische Verpackungshersteller. Auch produzierende Unternehmen, Händler, Importeure, Onlinehändler, Logistikunternehmen, Fulfilment-Dienstleister und Gastronomiebetriebe können unmittelbar verpflichtet sein.
Eine allgemeine Ausnahme allein aufgrund geringer Unternehmensgröße gibt es nicht. Für Kleinstunternehmen und bestimmte Verpackungs- oder Anwendungskategorien bestehen lediglich punktuelle Erleichterungen. Entscheidend ist stets die konkrete Rolle des Unternehmens innerhalb der Liefer- und Vertriebskette.:
1. Neue Rollen und Verantwortlichkeiten
Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen dem Erzeuger einer Verpackung und dem Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Beide Rollen können in einem Unternehmen zusammenfallen, müssen es aber nicht.
- Der Erzeuger trägt insbesondere Verantwortung dafür, dass die Verpackung die einschlägigen Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Konformitätsanforderungen erfüllt.
- Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung finanziert und organisiert die verpackungsrechtlichen Pflichten in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird.
Je nach Geschäftsmodell können auch Importeure oder Vertreiber als Hersteller gelten. Besonders bei Eigenmarken, Importware, Fernabsatz und grenzüberschreitenden Lieferketten ist die bisherige Rollenverteilung neu zu prüfen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Unternehmen beide Rollen innehaben kann.
Ausländische Unternehmen können zudem verpflichtet sein, in einzelnen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen.
2. Stoffbeschränkungen und sichere Materialien
Artikel 5 PPWR begrenzt die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen. Zusätzlich dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen ab dem 12. August 2026 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die festgelegten Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, sogenannte PFAS, eingehalten werden.
Unternehmen sollten sich nicht allein auf pauschale Lieferantenerklärungen verlassen. Erforderlich ist eine belastbare Nachweiskette, die je nach Risikoprofil Materialspezifikationen, vertragliche Zusicherungen, Prüfberichte und gegebenenfalls Laboranalysen umfasst.
3. Recyclingfähigkeit als Voraussetzung für den Marktzugang
Nach Artikel 6 PPWR müssen Verpackungen recyclingfähig sein. Die detaillierten Design-for-Recycling-Kriterien werden durch weitere europäische Rechtsakte konkretisiert.
Vorgesehen ist ein gestuftes System:
- Ab 2030 dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Recyclingklassen A, B oder C in Verkehr gebracht werden.
- Ab 2035 muss die Verpackung zusätzlich tatsächlich und in großem Maßstab gesammelt, sortiert und recycelt werden können.
- Ab 2038 soll die Klasse C entfallen; zulässig bleiben grundsätzlich nur die Klassen A und B.
Für Unternehmen bedeutet dies: Technische Recyclingfähigkeit allein wird perspektivisch nicht genügen. Entscheidend wird auch sein, ob für das jeweilige Verpackungsformat eine funktionierende Sortier- und Recyclinginfrastruktur besteht.
Die Europäische Kommission hat die zeitliche und methodische Einordnung in ihren PPWR-Leitlinien vom Juni 2026 konkretisiert.
4. Verbindliche Rezyklatquoten und weitere Vorgaben
Artikel 7 PPWR schreibt ab 2030 Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat für Kunststoffverpackungen vor. Die Quoten werden grundsätzlich als Jahresdurchschnitt je Produktionsstätte und Verpackungskategorie berechnet. Für bestimmte Verpackungen, etwa im Arzneimittelbereich oder bei nachgewiesenen Risiken für die Lebensmittelsicherheit, gelten Ausnahmen oder besondere Prüfmechanismen. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss deren Voraussetzungen nachvollziehbar dokumentieren. Die PPWR enthält zusätzliche Anforderungen an Verpackungsminimierung, Leerraum, Kennzeichnung, Mehrweg und bestimmte Einwegverpackungen. Unternehmen müssen zudem technische Nachweise und Konformitätserklärungen vorhalten sowie ihre Registrierungs-, Melde- und Systembeteiligungspflichten prüfen. Verstöße können zu Vertriebsverboten, Rückrufen und Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro führen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Umstellung ist mehr als ein juristisches Update, sie betrifft die gesamte Kommunikation und Positionierung von Unternehmen im Nachhaltigkeitskontext. Unternehmen sollten daher:
- 1. Betroffenheit und Rollen klären
- 2. Vollständiges Verpackungsinventar aufbauen
- 3. Anforderungen nach Frist und Risiko priorisieren
- 4. Lieferanten und Verträge einbinden
- 5. Verpackungsportfolio auf 2030 ausrichten
- 6. Governance und Kontrollsystem etablieren
- 7. Umwelt-Claims abstimmen
Fazit
Mit der PPWR wird Verpackung zu einem eigenständigen und dauerhaft zu steuernden Compliance-Feld. Die Verordnung verbindet ökologische Produktanforderungen mit technischen Nachweisen, klarer Rollenverteilung und konsequenter Marktüberwachung.
Für Unternehmen bedeutet das:
- Verantwortlichkeiten in der Lieferkette neu bewerten
- Verpackungs- und Materialdaten vollständig erfassen
- Stoff- und Nachweispflichten ab August 2026 absichern
- Verpackungsdesign, Rezyklateinsatz und Mehrwegfähigkeit auf 2030 ausrichten
- Governance, Lieferantensteuerung und Dokumentation auditierbar gestalten
👉 Kurz gesagt: Verpackung wird von einer operativen Einkaufs- und Logistikfrage zu einem strategischen Produkt-Compliance-Thema.
Wer jetzt Transparenz über sein Verpackungsportfolio schafft, Verantwortlichkeiten eindeutig zuordnet und belastbare Nachweisprozesse etabliert, reduziert nicht nur regulatorische und wirtschaftliche Risiken. Eine frühzeitige Umsetzung eröffnet zugleich die Möglichkeit, Materialeinsatz, Logistikkosten und Verpackungsvarianten gezielt zu optimieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Betroffenheits- und Rollenprüfung, der strukturierten Analyse Ihres Verpackungsportfolios sowie beim Aufbau einer prüffähigen PPWR-Governance.
Lassen Sie uns gemeinsam darüber sprechen, wie Sie die neuen Anforderungen regelkonform, effizient und verantwortungsvoll in Ihre bestehenden Compliance- und Produktprozesse integrieren können.
Julian Piroué
Senior Consultant ESG-Compliance, Creditreform Compliance Services GmbH