Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) möchten den Abschnitt 1.3.4. der MaComp anpassen. Dabei sollen die bisher gewonnenen Erkenntnisse aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen verarbeitet werden. Außerdem bekommen die Institute und Auslagerungsdienstleister klare Hinweise für die aufsichtsrechtkonforme Auslagerungspraxis.
Wir zeigen Ihnen einen Überblick über den Entwurf.
Pflichten des auslagernden Wertpapierdienstleistungsunternehmens:
- Die Geschäftsleitung ist für die Erfüllung der Anforderungen der ganz oder teilweise ausgelagerten Compliance-Funktion verantwortlich.
- Vor der Auswahl des Auslagerungsdienstleisters muss das auslagernde Wertpapierdienstleistungsunternehmen sorgfältig prüfen, ob die relevanten Vorgaben der §§ 25b KWG, 33 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG sowie 12 WpDVerOV im Falle der Auslagerung erfüllt sind.
- Das auslagernde Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass der Auslagerungsdienstleister über
- die nötige Organisation und fachliche Kompetenz,
- die individuell erforderlichen sachlichen, personellen und finanziellen Ressourcen und
- Mitarbeiter verfügt, die über die erforderliche Sachkunde verfügen und Zugang zu allen compliancerelevanten Informationen haben.
- Das auslagernde Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss im Falle einer teilweisen oder vollständigen Auslagerung der Compliance-Funktion die Dauerhaftigkeit gewährleisten.
- Die Geschäftsleitung des auslagernden Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist für die laufende Beaufsichtigung und Überwachung der ausgelagerten Compliance-Funktion verantwortlich, kann aber eine unternehmenszugehörige Person damit beauftragen. Dafür muss die Geschäftsleitung über die erforderlichen Betriebsmittel und Sachkunde verfügen.
Weitere wichtige Punkte des Entwurfs:
- Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann
- einen eigenen Mitarbeiter oder
- einen Mitarbeiter eines Auslagerungsdienstleisters oder
- einen selbstständigen / freiberuflichen Compliance-Beauftragten benennen.
- Die Verantwortung des Compliance-Beauftragten kann nicht auf mehrere Personen verteilt werden.
- Der Compliance-Beauftragte kann sowohl von dem auslagernden Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch von dem Auslagerungsunternehmen verlangen, dass ihm organisatorische, sachliche, personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, die er für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
- Es kann eine individuelle einheitliche Compliance-Organisation unter Leitung des Compliance-Beauftragten zusammengestellt werden. Dazu können Mitarbeiter des auslagernden Unternehmens, Mitarbeiter des Auslagerungsdienstleisters, Mitarbeiter dritter Unternehmen und selbstständige / freiberufliche Spezialisten gehören.
- In einer institutsspezifischen „Policy“ oder in einem Service-Level-Agreement soll die Zusammenarbeit der ausgelagerten Tätigkeiten mit dem auslagernden Wertpapierdienstleistungsunternehmen geregelt werden.
Weitere Informationen bekommen Sie auf der Homepage der BaFin