Die Anforderungen des Basel III Pakets werden in Deutschland durch das CRD-IV- Umsetzungspaket erfüllt. In diesem Zusammenhang wurde das Kreditwesengesetz (KWG) zum 01.01.2014 angepasst. Dies bringt vor allem Änderungen für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte mit sich.
Bislang wurden die gesetzlichen Anforderungen an die Qualifikation und Amtswahrnehmung von Geschäftsleitern in §§ 25a Abs. 1 und 33 Abs. 2 KWG, die Anforderungen an Aufsichtsräte in § 36 Abs. 3 KWG geregelt.
Geschäftsleiter
Im Rahmen dieser Gesetzesänderung vom 01.01.2014 wurde der bekannte § 25c KWG (Interne Sicherungsmaßnahmen) zum § 25g KWG und mit den Gesetzesänderungen vom 31.01.2014 zum § 25h KWG geändert.
Der neue § 25c KWG bezieht sich nun auf die Anforderungen an die Geschäftsleiter.
Teile aus dem bisherigen § 33 Abs. 2 KWG wurden übernommen, anderes wurde hinzugefügt, wie z.B. das laufende Fortbildungserfordernis.
Neu ist in § 25c Abs. 1 KWG, dass Geschäftsleiter Ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen müssen. Außerdem sollen die Institute die Geschäftsleiter bei der Einführung in das Amt entsprechend unterstützen (§ 25c Abs. 4 KWG). Hier ist ebenfalls geregelt, dass eine regelmäßige Fortbildung der Geschäftsleiter notwendig ist, um die laufende Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung sicherzustellen.
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
Bestimmte Aufgaben, welche die Mitglieder des Aufsichtsrats, aber auch der Aufsichtsrat als Gremium zu erfüllen hat, werden nun in § 25d KWG geregelt.
Ebenso wie bei den Geschäftsleitern, müssen sich die Mitglieder des Aufsichtsorgans ausreichend Zeit für ihre Aufgaben nehmen und die erforderliche Sachkunde zur
Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion besitzen. Auch hier muss eine ständige Weiterbildung der Mitglieder erfolgen, wie beispielsweise neue Rechtsvorschriften oder Entwicklungen im Bereich der Finanzprodukte.
Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte Ausschüsse zu bestellen. Diese sollen das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan beraten und unterstützen.
Dabei soll jeder Ausschuss eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses soll einem weiteren Ausschuss angehören, um den fachlichen Austausch sicherzustellen.
Folgende Ausschüsse sind je nach Anforderung zu bilden:
Der Risikoausschuss berät zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens.
Der Prüfungsausschuss unterstützt bei der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, bei der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, bei der Durchführung der Abschlussprüfungen und bei der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die Geschäftsleitung mittels geeigneter Maßnahmen.
Der Nominierungsausschuss
- unterstützt bei der Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der Geschäftsleitung.
- unterstützt bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
- unterstützt bei der Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
- führt eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durch.
- führt eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sowohl der einzelnen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Organs durch.
Der Vergütungsausschuss
- überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter. Dabei achtet er vor allem auch auf die Vergütung für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion.
- bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die Vergütung der Geschäftsleitung vor. Dabei berücksichtigt er vor allem die Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des Unternehmens.
- unterstützt bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme.
Viele der Neuerungen in Bezug auf die Aufsichts- oder Verwaltungsorgane sind jedoch bereits heute ein Bestandteil der Arbeit in den Gremien, so dass wahrscheinlich nur geringe Anpassungen in der Praxis erfolgen müssen.