Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (Allgemeiner Teil) – gem. §51 Abs. 8 GwG – Stand Oktober 2021

Die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz (GwG) der BaFin basieren auf der Fassung des GwG vom 01.08.2021 und gelten für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter der Aufsicht der BaFin GwG stehen.

Bei den Anpassungen handelt es sich sowohl um redaktionelle Änderungen als auch um Anpassungen aufgrund des In-Kraft-Tretens des Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) zum 01.08.2021 sowie der Veröffentlichung der AuA (besonderer Teil) für Kreditinstitute am 08.06.2021.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen. Den kompletten Text der AuA kann hier abgerufen werden. Neben der finalen Fassung hat die BaFin auch eine Änderungsfassung veröffentlicht, in der die Anpassungen entsprechend markiert sind. Diese finden Sie hier.

Neu eingefügt wurden Regelungen zum Thema der Kryptogeschäfte

Diese beziehen sich zum einen auf die Sorgfaltspflichten bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung stattfinden. Die Vorgehensweise mit Bezug auf Kryptowerte mit einem Gegenwert ab 1.000 Euro wurde neu aufgenommen. Zum anderen liefern die AuA eine Definition der Übertragung von Kryptowerten. Alle Informationen dazu befinden sich in den Kapiteln 4.2 und 4.2.3.

Konkretisierungsbeispiele zu der Definition des wirtschaftlich Berechtigten (wB)

Die Konkretisierungsbeispiele von mehrstufigen Beteiligungsstrukturen stellen bildlich sehr klar dar, wie der wirtschaftlich Berechtigte im Rahmen von komplexen Unternehmensstrukturen zu ermitteln ist.

Ebenfalls den AuA zu entnehmen, sind die Änderungen bezüglich des fiktiven wirtschaftlich Berechtigen sowie die zur Ermittlung des wB bei rechtsfähigen Stiftungen und ähnlichen Rechtsgestaltungen. Alle Details zu der Thematik des wB sind im Kapitel 5.2 der AuA zu finden.

Autorin: Céline Levental, Consultant Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH