Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Was ist zu beachten?

Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz (LkPG)

Warum wird es ein Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geben?

In unserer globalisierten Welt steigt der internationale Handel stetig. Komplexe Lieferketten reichen bis in die ärmsten Länder. Die negativen Auswirkungen wie Umweltverschmutzung, Ausbeutung oder Kinderarbeit fallen zunehmend auf die Unternehmen zurück, die entlang der Lieferkette als Kunden eine gewisse Mitverantwortung tragen.

Ziel des Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetzes

Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist daher, dass Unternehmen innerhalb der eigenen Organisation und entlang ihrer Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifizieren und nach Möglichkeit verhindern, mindestens jedoch die Auswirkungen einschränken.

Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz in Deutschland

Das Gesetz verpflichtet alle Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer (ab 01.01.2024 1.000 Arbeitnehmer) beschäftigen. Aber die Anforderungen treffen längst nicht nur „die Großen“. Auch auf andere Unternehmen, egal welcher Größe oder Branche, erhöht sich der Druck. KMU müssen sich darauf einstellen, dass Großunternehmen die Pflichten vertraglich weitergeben, um ihre eigenen Sanktions- und Haftungsrisiken zu minimieren. Andererseits können strategische Entscheidungen eine Rolle spielen, die Anforderungen proaktiv umzusetzen, um als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden.

Die Sorgfaltspflichten, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen, umfassen folgende Prozesse:

Unternehmen müssen zur Wahrung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ein Risikomanagement zur Identifizierung, Vermeidung oder Minimierung von Menschen- oder Umweltrechtsverletzungen entlang ihrer Lieferkette einrichten, einschließlich der Festlegung von klaren Zuständigkeiten.

Risikoanalyse gem. Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Für den eigenen Geschäftsbereich sowie für die unmittelbaren Zulieferer muss regelmäßig eine Risikoanalyse durchgeführt werden, um alle relevanten Risiken bezüglich der Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse zu identifizieren. Zudem sind die festgestellten Risiken zu bewerten und zu priorisieren.

Grundsatzerklärung zur Menschen­recht­strategie gem. Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Für den eigenen Geschäftsbereich sowie für die unmittelbaren Zulieferer muss regelmäßig eine Risikoanalyse durchgeführt werden, um alle relevanten Risiken bezüglich der Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse zu identifizieren. Zudem sind die festgestellten Risiken zu bewerten und zu priorisieren.

Präventions- und Abhilfemaßnahmen gem. Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Auf Grundlage der Risikoanalyse werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um Verstöße vorzubeugen, dass diese bestenfalls gar nicht erst erfolgen oder diese minimieren. Bei Feststellung von Verletzungen einer geschützten Rechtsposition sind geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Gleiches gilt bei entsprechenden Hinweisen bei einem mittelbaren Zulieferer.

Beschwerdeverfahren​ gem. Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, um Hinweise auf Menschenrechts- und Umweltverstöße zu ermöglichen.

Dokumentation & Berichterstattung gem. Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

Die Präventions- und Abhilfemaßnahmen sind zu dokumentieren. Einmal jährlich ist Bericht zu erstatten. Dieser muss auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht sowie bei der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), eingereicht werden.

Die Nichteinhaltung der Vorschriften wird mit einer Geldbuße belegt, diese variiert je nach Verstoß zwischen 100.000 und 800.000 €. Allerdings können Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 400 Millionen Euro Umsatz im Jahr machen, auch mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2% des weltweiten Umsatzes belegt werden.

Besonders schwerwiegen dürfte aber der Reputationsschaden, sollte bekannt werden, dass ein Unternehmen sich nicht an die Vorgaben des Sorgfaltspflichtengesetzes hält.

BMI Erklärvideo Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkPG)

FAQ Lieferketten­sorg­falts­pflichten­gesetz

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz werden Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für Unternehmen festlegt. Ziel ist, innerhalb der eigenen Organisation und bei Zulieferern menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren, bestenfalls zu verhindern und mindestens zu reduzieren. Dafür müssen die Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten wie Risikoanalyse, Menschenrechtserklärung, Maßnahmen und Dokumentation/Berichterstattung umsetzen.

Der Begriff Lieferkette gemäß Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte bzw. Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz tritt ab 01.01.2023 in Kraft und verpflichtet branchenunabhängig alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern. Ab dem 01.01.2024 gilt das Gesetz für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.

Umweltverschmutzung, Ausbeutung, Kinderarbeit – die negativen Auswirkungen der Globalisierung fallen zunehmend auf die Unternehmen zurück, die entlang der Lieferkette als Kunden eine gewisse Mitverantwortung tragen. Das Lieferkettengesetz setzt genau hier an und fordert menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren, bestenfalls zu verhindern und mindestens zu reduzieren. Dafür müssen die Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten wie Risikoanalyse, Menschenrechtserklärung, Maßnahmen und Dokumentation/‌Berichterstattung umsetzen.

Als langjährige Compliance-Experten stehen wir Ihnen bei der Umsetzung eines verantwortungs­vollen Lieferketten­manage­ments gerne zur Seite.

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