Finanzsanktionen aufgrund des Einmarschs von russischen Streitkräften in die Ukraine

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen wurden von Seiten der Europäischen Union diverse Sanktionen gegen Russland und Belarus erlassen. Es handelt sich hierbei sowohl um Sanktionen gegen Personen, Organisationen und Unternehmen als auch generelle Sanktionen, die sich auf spezielle Produkte oder Dienstleistungen beziehen.

Die bisher veröffentlichten Sanktionsrundschreiben der Bundesbank mit entsprechenden Inhalten sind:

  1. Rundschreiben 16/2022 (erschienen am 24. Februar 2022)
  2. Rundschreiben 17/2022 (erschienen am 25. Februar 2022)
  3. Rundschreiben 18/2022 (erschienen am 28. Februar 2022)
  4. Rundschreiben 19/2022 (erschienen am 01. März 2022)

Eine entsprechend aktuelle Übersicht ist auf der Homepage der Bundesbank (https://www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen/sanktionsregimes/ukraine-russland-610842) abrufbar.

Neben der üblichen Abfrage, ob Geschäftsbeziehungen zu betreffenden Personen bestehen (bei Banken) und dem Einfrieren diesbezüglicher Vermögenswerte sind zusätzlich insbesondere die folgenden Punkte interessant:

  • Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk in die Europäische Union sind grundsätzlich verboten.
  • In den vorgenannten Gebieten ist der Immobilienerwerb, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, die Beteiligung sowie die Bereitstellung von Finanzierungen an dort ansässige Einrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende Wertpapierdienstleistungen verboten.
  • Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ist grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) oder der gemeinsamen Militärgüterliste sowie im Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten, verboten. Das gleiche gilt auch für das Bereitstellen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien im Bereich Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie im Zusammenhang mit Gütern und Technologien zur Ölraffination und mit Gütern und Technologien für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie
  • Es bestehen weiterhin bestimmte Verbote hinsichtlich übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie der Neuvergabe von Darlehen und Krediten
  • Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen bzw. niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten, sofern der Gesamtwert der Einlagen des Kunden pro Kreditinstitut den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Hier gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Personen einen Aufenthaltstitel in der EU haben.
  • Ferner ist der Verkauf von auf Euro lautenden Wertpapieren oder Fondsanteilen, die nach dem April 2022 begeben wurden, an russische Kunden verboten.

Was ist im Tagesgeschäft zu beachten:
Unbeschadet einer Prüfung, ob möglicherweise Geschäftsbeziehungen zu sanktionierten Personen, Un-
ternehmen oder Organisationen unterhalten werden, ist es wichtig, die einschlägigen Sanktionsbestim-
mungen im Blick zu behalten. Die vorhergehende Aufzählung gibt nur eine kurze Übersicht, Weiteres ist
den erwähnten Bundesbankrundschreiben oder der Homepage der Bundesbank zu entnehmen.

Weiterhin kann sich das Thema unter anderem auf folgende Bereiche auswirken:

  • Ankauf von Forderungen (Factoring): Bei dem Ankauf ist darauf zu achten, ob der Debitor möglicherweise in der Region Ukraine/Russland/Belarus sitzt oder auch direkt von Sanktionen betroffen ist. Auch die Art der Güter/Dienstleistungen, die Gegenstand der angekauften Rechnung sind, können Gegenstand von Sanktionen sein.
  • Leasing: Auch hier ist zu beachten, ob der Leasing-Gegenstand möglicherweise Gegenstand der Sanktionen ist und ggf. in die betroffenen Regionen oder an entsprechende Personen, Unternehmen oder Organisationen geliefert werden soll.
  • Finanzierungen: Die entsprechenden Beschränkungen sind zu beachten.
  • Wertpapiergeschäfte und Kapitalanlagen: Auch hier sind die entsprechenden Vorgaben und
    Beschränkungen zu beachten.

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Autor: Ralf Inderwies, Senior Consultant Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH