Kommt das Unternehmensstrafrecht in Deutschland doch noch?

Bestechung, Schmiergeldzahlungen, Beschleunigungszahlungen – Die Facetten von Korruption und Non-Compliance im Allgemeinen sind zahlreich. Was vor einigen Jahren vielleicht noch zur Normalität oder dem „guten Ton“ zählte, um einen Auftrag für das Unternehmen an Land zu ziehen, wird heute intensiv verfolgt – von den Wettbewerbern, den Aufsichtsbehörden und nicht zuletzt den Kunden und der Gesellschaft. Lange, zähe und vor allem teure Gerichtsprozesse und Ermittlungsverfahren haben z.B. Siemens und Daimler über sich ergehen lassen müssen, weil einigen Mitarbeitern solche „Vertriebspraktiken“ nachgesagt und später auch nachgewiesen wurden.

Bislang wird Unternehmenskriminalität in Deutschland auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sanktioniert. Die Bußgelder gegen Unternehmen und ihre gesetzlichen Vertreter sind i.d.R. auf 10 Mio. Euro limitiert. Schon seit vielen Jahren wird dies als unzureichend kritisiert. Seit August 2019 kursiert – jedoch noch inoffiziell – der Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes. Unternehmen und ihre gesetzlichen Vertreter sollen auf dieser Grundlage für strafrechtliche Verstöße aus dem Unternehmen heraus haftbar gemacht werden. Hiermit gäbe es dann bspw. kein Opportunitäts-prinzip mehr bei der Frage, ob in einem konkreten Fall ermittelt wird. Vielmehr greift dann das Legalitätsprinzip mit der Ermittlungspflicht für Strafverfolgungsbehörden. Neben den finanziellen Sanktionen sieht der Referentenentwurf zudem die Auflösung eines Unternehmens als mögliche weitere Konsequenz vor.

Eine Frage drängt sich hier zwangsläufig auf: Wie kann ich mein Unternehmen vor solchen Konsequenzen schützen? Der Referentenentwurf regelt nicht nur Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass Unternehmen den gesetzlichen Rahmen nicht einhalten. Er zeigt auch auf, wie man sein Unternehmen vor solchen Folgen bewahren könnte. Haftungsreduzierend wird nämlich bewertet, ob das beschuldigte Unternehmen zum Tatzeitpunkt über ein angemessenes Compliance-Management-System verfügte. Sollte das Unternehmen hierüber nicht verfügen oder durch die Verstöße Mängel am Compliance-Management-System festgestellt worden sein, ist dies noch kein Grund aufzugeben. In gleicher Weise wird berücksichtigt, ob das Compliance-Management- System nach Bekanntwerden der Verstöße nachjustiert oder implementiert wurde, für den Fall, dass es bislang noch nicht vorhanden war. Jedem wird zugestanden, dass er aus seinen Fehlern lernt. Die Botschaften des Referentenentwurfs sind klar:

  • Compliance ist lange kein „Nice-to-have“ mehr!
  • Compliance betrifft jedes Unternehmen, nicht nur ausgewählte Branchen oder Unternehmen ab einer gewissen Größe!
    • Es ist nie zu spät ein Compliance-Management-System einzurichten!

Mit einem finalen Inkrafttreten ist wohl in nächster Zeit nicht zu rechnen. Allerdings kursieren in Fachkreisen Informationen, dass sich CDU und SPD vor kurzem über den Entwurf und einige Streitpunkte geeinigt haben sollen. Sicher scheint nur, dass das Gesetz, als Bestandteil des aktuellen Koalitionsvertrages, noch in der aktuellen Legislaturperiode verabschiedet wird.

Autorin:
Carina Bühne, LL.M.
Senior Consultant Compliance & AML Creditreform Compliance Services GmbH