Die EU-Geldwäscheverordnung – neue Herausforderungen für Verpflichtete in Deutschland

Die Europäische-Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 („AML-VO“) stellt einen Wendepunkt im Geldwäscherecht dar. Weg von nationaler Fragmentierung, hin zu einem echten EU-Binnenmarkt für Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung.
Für viele deutsche Verpflichtete ergibt sich hieraus ein Kraftakt, aber auch die Chance, die Compliance-Systeme zukunftssicher und effizient aufzustellen. Wer frühzeitig handelt, verschafft sich sowohl rechtskonforme Sicherheit wie auch einen Wettbewerbsvorteil.

Hintergrund und Zielsetzung der Verordnung

Die Verordnung ist das neue zentrale Regelwerk der Europäischen Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Teil des umfassenden EU-AML-Pakets, zu dem auch die Errichtung einer zentralen Aufsichtsbehörde, der AMLA (Anti-Money Laundering Authority), mit Sitz in Frankfurt, gehört. Die Verordnung tritt am 10. Juli 2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft und ersetzt weite Teile der bisherigen nationalen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz (GwG).

Ziel: Einheitliche, verbindliche Vorgaben für alle Verpflichteten in der EU.

Neue Systematik und grundlegende Änderungen

Die AML-VO unterscheidet sich in mehreren Punkten erheblich vom bisherigen deutschen GwG:

Bereich

GwG (bisher)

AML-VO (ab 2027)

Rechtsnatur

Nationales Umsetzungsgesetz mit Spielraum für nationale Auslegung (Durch EU-Geldwäscherichtlinen)

Unmittelbar geltendes Recht, keine Umsetzung, keine Spielräume (Ausnahme: Öffnungsklauseln)

Begriffsbestimmungen

Teilweise unpräzise und durch Verwaltungspraxis konkretisiert

Einheitliche und detaillierte Definitionen auf EU-Ebene

Adressaten

Klassisch: Banken, Güterhändler, Immobilienmakler etc.

Erweitert: z. B. alle Krypto-Dienstleister, NFT-Plattformen, Crowdfunding-Betreiber

Bargeldtransaktionen

Kein generelles Verbot, Meldepflicht ab 10.000 €

EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 €, ab 3.000 €: Identifizierungspflicht

Gruppenweite Pflichten

Durch nationale Interpretation uneinheitlich geregelt

Klare Pflicht zu gruppenweiten AML-Systemen bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Politisch exponierte Personen (PeP)

Nationale Listen, divergierende Ansätze

Harmonisierung durch zentrale PeP-Definition auf EU-Ebene

Risikobasierter Ansatz

Verbindlich, aber interpretationsoffen

Verpflichtender, dokumentierter Risikobewertungsprozess auf Unternehmensebene

Aufsicht

BaFin, zuständige Landesbehörden / Stellen (national)

AMLA (zentral für Hochrisiko-Verpflichtete), Koordination mit nationaler Aufsicht

Vertriebliche Perspektive und Ausblick

Trotz des langen Übergangszeitraums ist klar, dass die AML-VO die Pflichtenlandschaft grundlegend verändern wird. Verpflichtete, die bislang ausschließlich an das GwG gebunden sind, müssen sich auf neue Prozesse, Prüfgegenstände und Rechtsquellen einstellen. Hier ist es ratsam, die Übergangszeit sinnvoll zu nutzen und sich bereits mit den neuen Regelungen vertraut zu machen sowie Bedarfe für die Umsetzung zu ermitteln.

  1. Was Verpflichtete jetzt tun sollten

Die verpflichteten Unternehmen haben Hausaufgaben bis zum Inkrafttreten der AML-VO zu erledigen. Hieraus entstehen wiederrum vertriebliche Chancen:

  • Gap-Analyse durchführen: Welche Anforderungen der AML-VO sind im aktuellen Compliance-System noch nicht berücksichtigt?
  • Neue Schwellenwerte und Pflichten implementieren: Bargeldgrenzen, risikobasierter Ansatz, gruppenweite Steuerung, Krypto-Dienstleister.
  • Richtlinien und Verträge anpassen: Die internen Vorgaben müssen auf EU-Recht ausgerichtet werden; insbesondere in gruppenweiten und grenzüberschreitenden Fällen.
  • Schulungen vorbereiten: Alle relevanten Abteilungen (Compliance, Vertrieb, Kundenannahme) müssen mit dem neuen Rechtsrahmen vertraut gemacht werden.
  • Abstimmung mit Aufsicht halten: Klärung, ob das eigene Unternehmen künftig in den Anwendungsbereich der AMLA fällt.
  1. Ausblick

Trotz des umfassenden Anspruchs der AML-VO entstehen durch die Koexistenz von Verordnung und nationalem Recht in der Übergangszeit – und teils auch danach – Regelungslücken und Abgrenzungsprobleme. In diesem Zusammenhang wartet auf die neu errichtete Behörde AMLA noch einiges an Arbeit beim Erlass der Präzisierungsrechtsakte.

Fazit

Durch das Geldwäschepaket der EU und insbesondere der AML-VO wird eine weitreichende Vereinheitlichung erreicht. Hierzu trägt maßgeblich die Entscheidung bei, dass der EU-Gesetzgeber zum Rechtsmittel einer Verordnung greift. Die AML-VO ist somit der zentrale Baustein eines neuen europäischen AML-Regimes. Sie verspricht Rechtsklarheit, bringt aber auch Übergangsfriktionen mit sich. Diese werden sich nicht vollständig vermeiden lassen, können aber mit gezielter Projektplanung, laufender Beobachtung nationaler Ergänzungen und frühzeitiger Systemanpassung bewältigt werden.

Wer früh handelt, minimiert Risiken und positioniert sich nachhaltig compliant.
Wir unterstützen und beraten Sie hierbei gerne.

Autor: Philipp Collet, Consultant Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH