Die Bedeutung von Nachhaltigkeit für Rechte, Pflichten und Haftung der Geschäftsleitung nimmt zu!

Der Nachhaltigkeit ist das Thema dieses Jahrzehnts. Die gesetzliche Fortführung des Nachhaltigkeitsprinzips ist Environmental Social Governance (ESG). ESG wird dabei als weiter Begriff für Corporate Social Responsibility (CSR) verwendet. Das Prinzip der nachhaltigen Ressourcen-Wirtschaft beeinflusst Entscheidungen und Vorgehensweisen von Unternehmen hinsichtlich ökologischer und sozial-gesellschaftlicher Aspekte. Naturgemäß spielt die Art der (guten) Unternehmensführung dabei eine entscheidende Rolle. Demzufolge muss Nachhaltigkeit – anhand der ESG-Kriterien – jetzt umfassender in Corporate Governance Strukturen integriert werden.

Bisher gibt es jedoch kaum hard law – außer den Berichtspflichten im HGB. Lediglich soft law – wie bspw. in der Präambel des Deutschen Corporate Governance Kodex. Selbstverständlich müssen sich Vorstand und Aufsichtsrat bereits heute angemessen mit den Chancen und Risiken befassen, welche sich unter Nachhaltigkeitsaspekten für das Unternehmen ergeben. Denn sie müssen, um ihren Sorgfaltspflichten gem. § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 116 S. 1 AktG nachzukommen, auch Nachhaltigkeitsaspekte bei ihrer Strategieausrichtung berücksichtigen. Dabei steht ihnen jedoch ein weites unternehmerisches Ermessen (sog. business judgement rule) zu. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die Geschäftsleitung in der Regel auf kurzfristige Shareholder-Value-Maximierung statt auf langfristige (ESG-)Interessen des Unternehmens fokussiert. 

Dieses „Short-Termism“ (Kurzzeitverhalten bzw. kurzfristiges Denken) wurde von der Europäischen Kommission erkannt und ist ein zentraler Fokus der „Studie über Pflichten von Direktoren und nachhaltige Unternehmensführung“.

Hier wurden die Ursachen der Konzentration der Unternehmensführung auf kurzfristige Ziele untersucht, deren Beziehung zu aktuellen Marktpraktiken und/oder Regulierungsrahmen erörtert und mögliche Lösungen auf europäischer Ebene ermittelt. Die Studie lieferte Belege für einen eindeutigen Trend zu Kurzzeitverhalten in der Ausrichtung von europäischen Unternehmen. Die dabei ermittelten sieben Problemfaktoren reichen von einer zu engen Auslegung der Aufgaben der Geschäftsleitung und des Unternehmensinteresses – mit der Tendenz zur Förderung einer kurzfristigen Gewinn- und Wertmaximierung (angesichts zunehmenden Drucks seitens der Investoren) – sowie dem Fehlen einer strategischen Nachhaltigkeitsperspektive, bis hin zur ungenügenden Durchsetzung der Pflicht der Geschäftsleitung, im langfristigen Interesse des Unternehmens zu handeln. Im Rahmen der Studie wurden auch spezifische Ziele ermittelt, um den Zeithorizont unternehmerischer Entscheidungen zu erweitern und eine stärker auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Unternehmensführung zu fördern. Besonders interessant sind dabei die Ausführungen zur Verpflichtung der Geschäftsleitung, Nachhaltigkeitsaspekte in die Geschäftsstrategie zu integrieren und die möglichen Regelungen zur Haftungsdurchsetzung gegen die Geschäftsleitung. In Bezug auf die Umsetzung dieser Ziele werden Lösungswege diskutiert – soft oder hard law? Studie und Äußerungen der Europäischen Kommission deuten darauf hin, dass verbindliche gesetzliche Regelungen folgen werden. 

Fazit: Die gesetzliche „Nachhaltigkeitswelle“ ist nicht aufzuhalten. Selbstverständlich muss eine sorgfältige und vorrausschauende Geschäftsleitung bereits heute das Thema Nachhaltigkeit im Fokus haben. Dies bestätigen schon die derzeitigen regulatorischen Entwicklungen. Besondere Dringlichkeit kommt aber aus dem Bereich „Sustainable Finance“. Es wird damit gerechnet, dass bis zum Jahre 2025 die Hälfte des Vermögens in Investmentfonds nach ESG-Kriterien angelegt sein wird. Diese Investoren achten vermehrt darauf, dass (auch) die

Geschäftsleitungen ihrer Investments die ESG-Kriterien entsprechend umsetzen. Der Nachhaltigkeitsdruck nimmt damit kontinuierlich zu.

Autoren: 
RA Prof. Dr. Frank A. Immenga, LL.M. (Emory), Attorney at Law (N.Y.) und
Benjamin Spallek, LL.M., Director Compliance & Data Protection Services, Creditreform Compliance Services GmbH


Beide sind Direktoren des Instituts für Compliance & ESG (ICESG) der Hochschule Trier am Umwelt-Campus Birkenfeld.