Am 03.03.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf „eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen und dieser soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Der aktuelle Regierungsentwurf findet sich hier. Das Sorgfaltspflichtengesetz (häufig auch Lieferkettengesetz genannt) soll die Einhaltung der Menschenrechte und umweltbezogene Aspekte entlang der Lieferkette stärken und geht mit einigen rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmer einher.
Was Sie als Unternehmer wissen sollten, haben wir Ihnen in unseren „6 Fakten zum Sorgfaltspflichtengesetz“ kurz dargestellt.
6 Fakten zum Sorgfaltspflichtengesetz
1. Ab wann und für wen gilt das Sorgfaltspflichtengesetz?
Das Gesetz gilt ab dem 01.01.2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und ab dem 01.01.2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Allerdings sollten sich auch kleinere Unternehmen auf das Sorgfaltspflichtengesetz vorbereiten, da auch diese als Teil einer Lieferkette von dem Gesetz betroffen sein könnten. Egal, ob man nun direkt oder indirekt von der Umsetzungspflicht betroffen ist, sollten sich Unternehmen bereits jetzt über die Umsetzung der Vorgaben informieren und ggf. erste Maßnahmen ergreifen.
2. Was ist das Ziel des Sorgfaltspflichtengesetzes?
Ziel des Sorgfaltspflichtengesetzes ist es, dass Unternehmen innerhalb der eigenen Organisation und entlang ihrer Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifizieren und nach Möglichkeit verhindern, mindestens jedoch die Auswirkungen der Risiken einschränken. Unternehmen wird daher die Verantwortung auferlegt, ihre Organisation sowie ihre Zulieferer im Hinblick auf die Einhaltung international anerkannter Menschenrechte und die Einhaltung von Umweltbelangen zu prüfen und deren Einhaltung zu überwachen und Verletzungen einzustellen.
3. Muss die Einhaltung der Menschenrechte entlang der gesamten Lieferkette überprüft werden?
Das Sorgfaltspflichtengesetz bezieht sich auf die gesamte Lieferkette. Allerdings sind die Pflichten nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft, sodass sich strengere Pflichten für Zulieferer ergeben, die direkt vor oder nach dem eigenen Unternehmen in der Lieferkette stehen (unmittelbare Zulieferer). Bei Zulieferern in der Lieferkette, zu denen keine direkte vertragliche Beziehung besteht (mittelbare Zulieferer), sind nur anlassbezogen Maßnahmen zu ergreifen.
Nicht zu vergessen ist natürlich, dass auch die eigene Organisation streng im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte geprüft werden muss und hier verschärfte Pflichten gelten.
4. Welche Maßnahmen sieht das Sorgfaltspflichtengesetz vor?
Das Sorgfaltspflichtengesetz verpflichtet betroffene Unternehmen zur Umsetzung folgender Maßnahmen:
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte:
Das Unternehmen muss in seiner Grundsatzerklärung seine Position zu den Menschenrechten wiedergeben und dort eine Strategie beschreiben, wie es zur Achtung der Menschenrechte im eigenen Unternehmen und entlang der Lieferkette beiträgt.
- Risikoanalyse:
Das Unternehmen muss ein Verfahren zur Ermittlung von negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und umweltbezogenen Aspekte etablieren und durchführen.
- Risikomanagement und Präventions-/Abhilfemaßnahmen:
Sollten Risiken erkannt werden, müssen Maßnahmen zu deren Abwendung ergriffen werden, sodass sich Risiken nicht verwirklichen oder schnell behoben werden können.
- Beschwerdeverfahren einrichten:
Unternehmen sollen ein Verfahren einrichten, bei dem Personen die Möglichkeit gegeben ist, Hinweise über potenzielle Menschenrechtsverletzungen bekannt zu machen.
- Berichtspflicht:
Das Unternehmen muss jährlich einen Bericht erstellen und veröffentlichen, bei dem es rechenschafft darüber ablegt, wie es seinen Pflichten nachgekommen ist und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um identifizierte Risiken zu verhindern.
5. Was droht Unternehmen, die ihren Pflichten nicht nachkommen?
Die Nichteinhaltung der Vorschriften wird mit einer Geldbuße belegt, diese variiert je nach Verstoß zwischen 100.000 und 800.000 €. Allerdings können Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 400 Millionen Euro Umsatz im Jahr machen, auch mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2% des weltweiten Umsatzes belegt werden. Ähnliche Regelungen kennt man bereits aus anderen Compliance-Bereichen wie etwa der Geldwäscheprävention oder dem Datenschutzrecht.
Weiter können auch empfindliche Reputationsschäden entstehen, sollte bekannt werden, dass ein Unternehmen sich nicht an die Vorgaben des Sorgfaltspflichtengesetzes hält.
6. Konkrete Umsetzung im Unternehmen:
Betroffene Unternehmen sollten deshalb möglichst zeitnah folgende Umsetzungsschritte einleiten:
- Erweiterung der vorhandenen Compliance-Organisation
- Durchführung einer Risikoanalyse für die gesamte Organisation sowie alle unmittelbaren Zulieferer, um das Risiko möglicher Menschenrechtsverletzungen zu bewerten
- Werden im Rahmen der Risikoanalyse entsprechende Risiken innerhalb einer Lieferkette festgestellt, müssen Maßnahmen zur Prävention getroffen werden. Dies können beispielsweise sein:
- Änderung der Vertragsregelungen
- Verpflichtung des Lieferanten, diese Compliance-Standards auch in der nachgelagerten Lieferkette einzuhalten
- Regelmäßige Überprüfungen der Lieferanten
- Die Erstellung bzw. die Erweiterung eines „Verhaltenskodex für Lieferanten“, mit dem das Unternehmen seine Erwartungen an die Zusammenarbeit mit dem Lieferanten verbindlich regelt
- Einführung von Kontrollrechten und Durchführung von regelmäßigen und risikobasierten Kontrollmaßnahmen
- Einforderung von Nachweisen des Lieferanten über durchgeführte Schulungen
Fazit und Ausblick:
Unternehmen sollten nicht zu lange mit der Umsetzung der geforderten Maßnahmen zögern, die ab dem 01.01.2023 verbindlich gelten und sich stattdessen frühzeitig entsprechend vorbereiten. Insbesondere, da sozialen und umweltbezogenen Aspekten in der öffentlichen Wahrnehmung ein immer größerer Stellenwert beigemessen wird, sollten Reputationsschäden durch eine unzureichende Umsetzung der Vorgaben dringend vermieden werden.
Die erfahrenen Spezialisten der CCS unterstützen Sie bedarfsgerecht bei der Umsetzung der neuen Vorgaben und stehen Ihnen auch bei weiteren Fragen rund um das Thema Sorgfaltspflichten in Lieferketten gerne beratend zur Seite.