Bessere Bekämpfung von Geldwäsche – Bundesrat gibt grünes Licht für neues Geldwäschegesetz

Was ist ab 01.01.2020 zu beachten?

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Gesetzesentwurf zum neuen Geldwäschegesetz (GwG), den der Bundestag am 14. November 2019 beschlossen hat, zugestimmt.
Damit können die Neuregelungen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Aktuell steht noch die Unterschrift des Bundespräsidenten aus, was jedoch nur eine Formsache sein dürfte. Insofern ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch zum Jahresende im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.
Nachfolgend ein paar Hinweise auf wesentliche Änderungen:

Inkassounternehmen

Bereits seit langem hat die Inkassobranche darum gekämpft, aus dem Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz herausgenommen zu werden. In dem neuen GwG wurde dies vollzogen. In § 2 Abs. 1 Ziffer 11 wurde die Erbringung von Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aus dem Geltungsbereich des GwG entnommen.

Holdinggesellschaften

Bei den Holdinggesellschaften gibt es eine Klarstellung dahingehend, dass Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanz- oder Versicherungssektors halten, nach dem neuen GwG nicht mehr unter den Begriff der Finanzunternehmen fallen und somit keine Verpflichtete mehr nach dem GwG (vgl. § 1 Abs. 24 GwG neu) sind. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass neben der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten verfolgt werden.

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten um Mietmakler

Nachdem bisher lediglich Immobilienmakler betroffen waren, die Immobilien- und Grundstückskäufe vermitteln, werden ab dem 01. Januar 2020 auch sogenannte Mietmakler von den Regelungen des GwG betroffen sein.

Was bedeutet das konkret?

Immobilienmakler müssen die Vertragsparteien geldwäscherechtlich legitimieren, wenn es sich um Mietimmobilien mit einem monatlichen Mietbetrag von 10.000 Euro und mehr oder um Kaufimmobilien handelt. Der Begriff „Miete“ ist aktuell nicht genauer definiert, es wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich um Nettokaltmiete handelt.

Spätestens bei Übersenden des Entwurfs eines Kaufvertrages oder Mietvertrages müssen beide Parteien (Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter) geldwäscherechtlich legitimiert werden. Wird eine Partei dabei von einem Dritten vertreten (z.B. Geschäftsführer, Prokurist oder sonstiger Bevollmächtigter), so ist diese Person ebenfalls zu identifizieren.

Definition „legitimieren“

  • Juristische Personen: Identifizierung anhand eines aktuellen Registerauszugs oder vergleichbaren Dokumenten, Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) und Dokumentation der Gesellschaftsstruktur
  • Natürliche Personen: Identifizierung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass)

Weiterhin muss abgeklärt werden, ob die beteiligten Parteien eventuell als Treuhänder für einen Dritten handeln (für Rechnung eines Dritten).

Handelt es sich bei einer der beiden Parteien um eine juristische Person, so
muss ebenfalls über das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) abgeklärt werden, ob im Transparenzregister möglicherweise andere Informationen bezüglich des wB eingetragen sind, als über die Registerdaten ermittelt wurden. Bei Unstimmigkeiten ist das Transparenzregister zu informieren.

Hierzu ist eine Registrierung beim Transparenzregister notwendig. Die Abfrage kostet nach der aktuellen Gebührenordnung 4,50 EUR.

Verstöße gegen diese Vorgabe sind bußgeldbewehrt.

Neuerung im Immobiliengeschäft für Notare

Notare sind verpflichtet, vor der Beurkundung des jeweiligen Vertragspartners die Identität des wB aufgrund der vorzulegenden Unterlagen auf Plausibilität zu prüfen!

Des Weiteren sind juristische Personen und Vereinigungen mit Sitz im Ausland verpflichtet, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufzubewahren, aktuell zu halten und dem Transparenzregister zu melden (sofern sie dies nicht bereits an ein anderes Register in der EU übermittelt haben).

Dies ist jedoch keine Erleichterung für die Immobilienmakler, da bereits beim Vorliegen eines konkreten Kaufinteresses, also z.B. bei einer Reservierungsvereinbarung oder beim Versenden eines Vertragsentwurfes, eine Identifizierung weiterhin vorgeschrieben wird.

Somit muss die Identifizierung unabhängig von der des Notars erfolgen.

Änderungen bei der Kundenidentifizierung durch Güterhändler

Bei Bartransaktionen ab 10.000 Euro müssen die Vertragspartner und, soweit vorhanden, die auftretende Person, identifiziert werden.

Für Edelmetallhändler (Gold, Silber oder Platin) sinkt der Betrag, ab dem eine Identifizierung durchgeführt werden muss, auf 2.000 Euro.

Das bedeutet grundsätzlich

  • Juristische Personen: Identifizierung anhand eines aktuellen Registerauszugs oder vergleichbaren Dokumenten, Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) und Dokumentation der Gesellschaftsstruktur
  • Natürliche Personen: Identifizierung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass)

Weiterhin muss abgeklärt werden, ob der Käufer eventuell für einen Dritten handelt.

Neben der Annahme von Bargeld (z.B. Verkauf eines PKW gegen Barzahlung, vorzeitige Ablöse) sind diese Vorgaben auch bei der Abgabe (Ankauf gegen Barzahlung) zu beachten. Auch sind eventuelle Anzahlungen in Bar mit der Restzahlung in Bar zusammenzurechnen.

Neue Vorgabe ab 01.01.2020

Handelt es sich bei einer zu identifizierenden Person (z.B. Käufer eines PKWs) um eine juristische Person, so muss ebenfalls über das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) abgeklärt werden, ob im Transparenzregister möglicherweise andere Informationen bezüglich des wB eingetragen sind, als über die Registerdaten ermittelt wurden. Bei Unstimmigkeiten ist das Transparenzregister zu informieren.

Hierzu ist eine Registrierung beim Transparenzregister notwendig. Verstöße gegen diese Vorgabe sind bußgeldbewehrt.

Erhöhtes Risiko bei Auslandsbezug (verstärkte Sorgfaltspflichten)

Ergeben sich bei der Prüfung der Vertragsparteien (nach aktuellem Stand nur bei Barzahlung, da ansonsten keine Identifizierungspflicht besteht) Hinweise darauf, dass ein Vertragspartner oder dessen wirtschaftlich Berechtigter seinen Sitz in einem Hoch- Risiko-Land (FATF-Länderliste oder Länderliste der EU) hat, so sind weitergehende Maßnahmen notwendig.

Nach dem aktuellen Gesetzestext sind in diesen Fällen folgende Punkte zu beachten:

  • Einholen zusätzlicher Informationen über Vertragspartner und wB
  • Information über Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners und des wB
  • Zustimmung der Geschäftsleitung zu dem Geschäftsabschluss

Fazit

Es ist deutlich zu erkennen, dass sich der Aufwand für die Verpflichteten auch bei dieser Gesetzesänderung wieder erhöht. Insbesondere der verpflichtende Abruf der im Transparenzregister gespeicherten Daten und die damit zusammenhängende Meldung bei eventuellen Unstimmigkeiten erhöht den Verwaltungsaufwand drastisch. Nach aktuellem Stand wird von Seiten des Transparenzregisters keine Schnittstelle angeboten, so dass ein derartiger Abgleich weitgehend manuell erfolgen muss.

Zusätzlich ergibt sich für die Betroffenen auch noch ein Kostenfaktor durch den Abruf, der entweder an den Kunden weitergegeben werden muss, oder die eigene Ertragslage beeinflusst.

Autor:
Ralf Inderwies, Senior Consultant Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH