Berichterstattung über Nachhaltigkeit wird Pflicht

Lange Zeit war die nicht-finanzielle Berichterstattung ein Thema, mit dem sich ausschließlich sehr große Unternehmen beschäftigen mussten. Mit Inkrafttreten der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) wurde der Kreis an berichtspflichtigen Unternehmen jedoch stark erweitert: Insgesamt werden zukünftig ca. 15.000 Unternehmen in Deutschland berichtspflichtig, europaweit sind es insgesamt ca. 50.000. Ein Großteil der Unternehmen muss ab 2026 das erste Mal einen Bericht über das Jahr 2025 abgeben. Was zunächst noch „weit weg“ klingt, erweist sich bei näherer Betrachtung für viele als Herausforderung und sollte daher frühzeitig geplant und angegangen werden.

Anwendungsbereich der CSRD

Die CSRD wurde von der Europäischen Kommission als Teil des „European Green Deal“ mit dem Ziel entwickelt, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der Finanzberichterstattung zu stellen. Berichtspflichtig werden neben Unternehmen, die schon jetzt der NFRD unterliegen, große Unternehmen, wenn sie zwei von drei Merkmalen erfüllen:

  • > 250 Mitarbeiter,
  • > 25 Mio. Euro Bilanzsumme oder
  • > 50 Mio. Euro Umsatz

sowie alle börsennotierten Unternehmen (ausgenommen Kleinstunternehmen).

Berichtsstandards

Welche Nachhaltigkeitsinformationen offengelegt werden sollen, wird anhand eines einheitlichen EU-Berichtsstandards festgelegt, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die sektorübergreifenden Standards (Set 1) wurden am 31.07.2023 von der Kommission angenommen. Derzeit werden weitere sektorspezifische Standards (Set 2) erarbeitet, die voraussichtlich Mitte 2026 veröffentlicht werden.

Das Set 1 beinhaltet zwölf ESRS, die von jedem Unternehmen unabhängig von der Branche zu berichten sind:

Die übergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 enthalten allgemeine Anforderungen und Grundsätze, beispielsweise Informationen über das Unternehmen, über das Geschäftsmodell und über seine Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeit. Diese Angaben sind verpflichtend für alle Unternehmen und unterliegen nicht dem Grundsatz der Wesentlichkeit.

Grundsatz der Wesentlichkeit

Die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse ist eine zentrale Anforderung der ESRS. Durch sie ermittelt jedes Unternehmen individuell, welche Nachhaltigkeitsthemen „wesentlich“ für das eigene Unternehmen und damit verpflichtend zu berichten sind. Die themenspezifischen Standards konkretisieren die Anforderungen aus den Bereichen Umwelt (ESRS E1 – E5), Soziales (ESRS S1 – S4) und Governance (ESRS G1).

Der Grundsatz der Wesentlichkeit hat gegenüber früheren Konsultationsentwürfen maßgeblich zu einer erheblichen Reduktion des Berichtsumfangs geführt. Ebenso wurden Erleichterungen für die ersten Jahre geschaffen. Dennoch verbleiben in der finalen Fassung ca. 80 Berichtsanforderungen und 400 Datenpunkte (laut vorläufiger Ermittlung der EFRAG), über die stets zu berichten ist. Insgesamt bedeutet die Umsetzung von CRSD und ESRS eine Reihe von Herausforderungen – vor allem, wenn bisher kein Nachhaltigkeitsbericht erstellt wurde. Der Aufwand, die Berichtsanforderungen und KPIs zu evaluieren, Daten zu erfassen und Prozesse neu aufzusetzen, sollte nicht unterschätzt werden. Unternehmen sind gut beraten, sich schon jetzt mit den Anforderungen zu beschäftigen und zeitnah mit der Umsetzung zu beginnen.

„Notwendiges Übel“ als Chance begreifen

Trotz des Aufwandes, den die Umsetzung der Berichtsanforderungen mit sich bringt, bietet diese Aufgabe auch erhebliche Chancen. Das Tracken der eigenen Nachhaltigkeitsperformance zeigt zum einen Verbesserungspotenziale auf und erlaubt zum anderen transparente Kommunikation nach außen. Bei der Berichterstattung kommt es nicht auf Perfektion an, sondern darauf, die eigene Herangehensweise, unternehmensspezifische Herausforderungen und den individuellen nachhaltigen Weg darzustellen. Das wirkt sich langfristig positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit aus und überzeugt Stakeholder.

Autorin: Nikola Adams, Consultant ESG-Compliance, Creditreform Compliance Services GmbH