Am 20. April 2015 wurde ein erneutes Rundschreiben der BaFin zu den Ländersanktionslisten herausgegeben, d.h. Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.
In die erste Kategorie fallen nach wie vor der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea). Dies sind Länder von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.
In der Kategorie 2 befinden sich Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die keine ausreichenden Fortschritte in der Beseitigung der festgestellten Defizite vorweisen können oder die sich nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Beseitigung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben. Hierzu zählen aktuell:
- Algerien
- Ekuador
- Myanmar
Weiterhin gibt es einige Länder, die Defizite bezüglich Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und zu deren Beseitigung gemeinsam mit der FATF jeweils ein Aktionsplan aufgestellt wurde. Dazu gehören:
- Afghanistan
- Angola
- Guyana
- Indonesien
- Irak
- Jemen
- Laos
- Panama
- Papua Neu Guinea
- Sudan
- Syrien
Jurisdiktionen ohne hinreichende Fortschritte:
- Uganda
Folgende Länder fallen nicht länger unter den laufenden FATF Überwachungsprozess zur Verbesserung der weltweiten Einhaltung von Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
- Albanien
- Kambodscha
- Kuwait
- Namibia
- Nicaragua
- Pakistan
- Simbabwe
Weitere Informationen, sowie die Presseerklärung finden Sie bei der BaFin.