Können neue Verträge, die gegen EU-Sanktionen verstoßen, wirksam geschlossen werden?
- Nein, neue Verträge, die gegen bereits erlassene EU-Sanktionen verstoßen, sind nichtig (§§ 134, 139 BGB). Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Die mit Änderung bzw. Erweiterung der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 seit dem 23.02.2022 erlassenen EU-Sanktionen gelten in allen EU-Mitgliedstaaten als unmittelbares Recht. Eine mittels EU-Verordnung verhängte Sanktion ist daher ein Verbotsgesetz i.S. von § 134 BGB. Auch Umgehungsgeschäfte sind erfasst.
Bleiben bestehende Verträge bei einem Verstoß gegen EU-Sanktionen wirksam?
- Ja, bereits bestehende Verträge bleiben grundsätzlich wirksam. Um nichtig zu sein, muss der Vertrag bereits bei Abschluss ein Verbotsgesetz verletzen. Die EU-Sanktionen gelten grundsätzlich nicht rückwirkend. Eine Rückwirkung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Soweit der Vertrag noch nicht vollständig abgewickelt wurde, sind die Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen für vor dem 26.02.2022 geschlossene Verträge zu beachten.
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Januar 2023 für die North Channel Bank GmbH & Co. KG den Entschädigungsfall gemäß § 10 Absatz 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) festgestellt, da das Institut wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, die bei ihm unterhaltenen Einlagen zurückzuzahlen.