Am 08.Dezember 2020 wurde von der BaFin eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 09. Dezember 2020 in Kraft tritt.
Inhalt dieser Allgemeinverfügung ist, dass Kreditinstitute, die eine virtuelle IBAN direkt oder indirekt an Zahlungsdienstleistungsunternehmen herausgeben, diese unverzüglich in das bestehende Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWG einpflegen müssen.
Hierbei gilt, dass das Zahlungsdienstleistungsunternehmen als Kontoinhaber und der jeweilige Endkunde bzw. die hinter dem Endkunden sogenannte „letztberechtigte natürliche Person“ als Verfügungsberechtigter bzw. wirtschaftlich berechtigter aufzunehmen ist.
Die Fälle, in denen das Kreditinstitut die virtuelle IBAN an Kunden vergibt, die kein Zahlungsdienstleistungsunternehmen sind und bei denen die virtuelle IBAN lediglich zur Erleichterung der eigenen Buchhaltung dient, sind davon nicht betroffen.
Weitergehende Informationen sowie die entsprechende Begründung der BaFin können auf der Seite der BaFin abgerufen werden.
Autor:
Ralf Inderwies
Senior Consultant Compliance & AML
Creditreform Compliance Services GmbH