Die Europäische Union hat im Jahr 2014 die Reform der Abschlussprüfung verabschiedet, um mehr Transparenz, eine Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfungen sowie eine Steigerung der Aussagekraft der Prüfungsergebnisse zu schaffen.
Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) dient dazu, die prüfungsbezogenen Vorschriften der Abschlussprüferrichtlinie (RL 2014/56/EU) sowie die Abschlussprüferverordnung (EU Nr. 537/2014) umzusetzen und das AReG gilt ab dem 17. Juni 2016 in allen Mitgliedsstaaten der EU. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Reform in zwei getrennten Gesetzgebungsverfahren: Das bereits vom Bundesrat am 18. Dezember 2015 bewilligte Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) sowie das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG).
Betroffen sind sowohl Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE – Public Interest Entities), als auch sonstige Unternehmen (Non-PIE) sowie deren Abschlussprüfer.
Als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten:
• Kapitalmarktorientierte Unternehmen – § 264d HGB
o Unternehmen, die an einem organisierten Markt ihre Wertpapiere ausgegeben oder deren Zulassung zum Handel beantragt haben.
o CRR-Kreditinstitute – § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG die Einlagen annehmen und Kredite gewähren (ausgenommen sind die Deutsche Bundesbank und die KfW). Finanzdienstleister fallen nicht unter diese Definition. Für Sparkassen und Genossenschaften gelten Sonderregelungen.
• Versicherungsunternehmen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG
o Im wesentlichen Direktversicherungen und Rückversicherungen.
Externe Rotation
Das Gesetz sieht die Pflicht zum regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers vor. Die Höchstlaufzeit beträgt zehn Jahre. Die Bestelldauer des Abschlussprüfers kann bei öffentlicher Ausschreibung um weitere max. zehn Jahre oder bei einem Joint Audit um weitere max. 14 Jahre verlängert werden. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Finanzstabilität von dieser Möglichkeit ausgenommen. Für sie ist ein Prüferwechsel nach zehn Jahren zwingend erforderlich. Schließlich wird hinsichtlich der Auswahl des Abschlussprüfers festgelegt, dass eine Vereinbarung nichtig ist, die die Wahlmöglichkeiten auf bestimmte Abschlussprüfer einschränkt. Damit sind Vertragsklauseln verboten, die ein Dritter mit dem geprüften
Unternehmen vereinbart, um die Auswahl des Abschlussprüfers zu beeinflussen – sogenannter Big4-only-Klauseln.
Erweitertes Anforderungsprofil und erweiterte Aufgaben für Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss für die PIEs
Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses werden erweitert. Erforderlich ist künftig, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses jeweils in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor/Branche, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein müssen (Branchenkenntnis). Der Aufsichtsrat muss der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten. Der Prüfungsausschuss muss alle zulässigen Nichtprüfungsleistungen, die innerhalb der EU erbracht werden, genehmigen. Dabei hat er auch die Angemessenheit der Nichtprüfungsleistungen zu beurteilen. Zusätzlich muss der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat über das Ergebnis der Abschlussprüfung berichten und darlegen, inwiefern die Abschlussprüfung zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung beigetragen hat und wie er dabei mit dem Abschlussprüfer zusammengearbeitet hat. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfungsleistungen, die Unabhängigkeit und damit die Beratungsleistungen des Abschlussprüfers zu überwachen.
Der Prüfungsausschuss befasst sich u.a. mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Abschlussprüfung, insbesondere der Auswahl und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen. Dabei ist zu beachten, dass die Befassung mit dem Jahresabschluss nicht abschließend auf den Prüfungsausschuss delegiert werden kann, die Beauftragung des Abschlussprüfers hingegen schon.
Neuer Bestätigungsvermerk und zusätzlicher Prüfungsbericht
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers soll entscheidungsrelevanter werden. Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.
Erbringung von Nichtprüfungsleistungen
Bei Nichtprüfungsleistungen ist zwischen verbotenen (black list) und zulässigen Nichtprüfungsleistungen zu unterscheiden. Bestimmte Nichtprüfungsleistungen dürfen vom Abschlussprüfer eines PIE nicht erbracht werden, wie z. B. Steuerberatungsleistungen (Lohnsteuer und Zölle), Beteiligung an Führungsentscheidungsprozessen, Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und Abschlüssen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
Zulässige Nichtprüfungsleistungen sind unter anderem Berechnung der direkten und indirekten Steuern sowie latenter Steuern und Unterstützung hinsichtlich Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden.
Empfehlung
Wir empfehlen Ihnen unter anderem zu prüfen, ob ihr Unternehmen unter die Definition „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ oder „sonstiges Unternehmen“ fällt und welche Vorgaben dadurch auf sie zutreffen. Aber auch bei Industriekonzernen sollte geprüft werden, ob einzelne Tochtergesellschaften von den neuen Anforderungen an die Prüfungsausschüsse betroffen sind.
Um die Anforderung, den Abschlussprüfer regelmäßig zu wechseln, zu entsprechen ist bei der Vertragsgestaltung auf die Höchstlaufzeit zu achten.
Darüber hinaus empfehlen wir die Einführung einer ständigen Überwachung von Prüfungs- und Beratungstätigkeit durch die Abschlussprüfer.
(Anna Ljubica, Creditreform Compliance Services GmbH)