Sanktionsumgehung über Geschäftspartner: Versteckte Risiken im Mittelstand

Ein neuer Kunde bestellt über einen Zwischenhändler. Die Ware soll kurzfristig an einen anderen Empfänger gehen und die Zahlung übernimmt eine bislang unbeteiligte Gesellschaft. Jede dieser Abweichungen kann einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund haben. Zusammen können sie Anlass geben, das Geschäft genauer zu prüfen.

Die Europäische Union geht weiterhin gegen die Umgehung ihrer Russland-Sanktionen vor. Am 15. Oktober 2026 hat der Rat weitere Personen und Unternehmen gelistet, die an der Einfuhr sanktionierter Güter nach Russland oder der Umgehung von Öl- und Finanzsanktionen beteiligt sind. Darunter befinden sich Handelsunternehmen in der Türkei sowie Zahlungs- und Logistikvermittler.

Warum auch mittelständische Unternehmen betroffen sein können

Sanktionsrisiken können sich aus indirekten Liefer- und Zahlungswegen ergeben. Bei einem Geschäft über Drittländer ist daher zu betrachten, wer tatsächlich beteiligt ist, wohin die Ware gelangt und welchem Zweck sie dient. Die EU-Kommission empfiehlt, die Prüfung an Geschäftsmodell und konkreter Risikosituation auszurichten.

Für Unternehmen bedeutet dies, auffällige Informationen aus Vertrieb, Versand und Finanzbuchhaltung zusammenzuführen. Wenn jede Abteilung nur ihren eigenen Prozessschritt betrachtet, kann eine ungewöhnliche Gesamtgestaltung unentdeckt bleiben.

Ein Praxisbeispiel

Ein bislang unbekanntes Handelsunternehmen bestellt technische Komponenten in einer für seine erkennbare Geschäftstätigkeit ungewöhnlichen Menge. Kurz vor dem Versand ändert es die Lieferadresse auf ein Logistikunternehmen in einem weiteren Land. Angaben zum Endverwender bleiben offen.

Ein solcher Vorgang muss zwingend vor der Auslieferung an eine festgelegte Prüfstelle im Unternehmen weitergegeben werden. Zu klären wären unter anderem der tatsächliche Endverwender, der vorgesehene Einsatz und die Plausibilität der Lieferkette. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen sollte auf einer dokumentierten Bewertung beruhen.

Welche Warnsignale besondere Aufmerksamkeit verdienen

Zu den möglichen Warnsignalen, häufig als Red Flags bezeichnet, gehören:

  • Zwischenhändler ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck,
  • Bestellungen, die nicht zur Geschäftstätigkeit des Kunden passen,
  • ungewöhnliche Liefer- oder Zahlungswege,
  • unklare Angaben zum Endverwender oder Verwendungszweck,
  • widersprüchliche Informationen in Bestell- und Lieferunterlagen,
  • schwer nachvollziehbare Eigentums- oder Kontrollstrukturen.

Ein einzelnes Warnsignal belegt noch keinen Sanktionsverstoß. Es sollte jedoch eine vertiefte, dem Risiko angemessene Prüfung auslösen. Dabei sind auch mögliche Beschränkungen für die betroffenen Güter oder Dienstleistungen zu berücksichtigen.

Eigentums- und Kontrollverhältnisse berücksichtigen

Ein Abgleich des unmittelbaren Geschäftspartners mit Sanktionslisten liefert eine wichtige Information. Zusätzlich können Eigentums- und Kontrollverhältnisse relevant sein. Bei Finanzsanktionen können Bereitstellungsverbote auch Unternehmen erfassen, die selbst nicht namentlich gelistet sind, aber im Eigentum oder unter der Kontrolle gelisteter Personen stehen.

Die Prüfung sollte deshalb bei erhöhtem Risiko auch die hinter dem Geschäftspartner stehenden Strukturen einbeziehen. Welche Informationen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Geschäft und den anwendbaren Sanktionsregelungen ab.

Was Unternehmen organisatorisch festlegen sollten

Wir empfehlen, den Umgang mit Sanktionsrisiken in die bestehenden Geschäftsprozesse einzubinden. Dazu gehören insbesondere:

  • klare Zuständigkeiten für Geschäftspartner- und Transaktionsprüfungen,
  • definierte Anlässe für eine Erstprüfung und erneute Bewertung,
  • nachvollziehbare Eskalationswege bei Auffälligkeiten,
  • eine Regelung, wann ein Auftrag bis zur Klärung zurückgestellt wird,
  • dokumentierte Prüfergebnisse und Freigaben,
  • praxisbezogene Schulungen für Vertrieb, Einkauf, Logistik und Finanzbuchhaltung.

Mitarbeitende sollten wissen, welche Abweichungen sie melden müssen und wer über das weitere Vorgehen entscheidet. Ebenso sollte geregelt sein, wie offene Fragen mit Geschäftspartnern geklärt und bei Bedarf einer vertiefenden fachlichen oder rechtlichen Bewertung zugeführt werden.

Fazit

Die aktuellen EU-Maßnahmen zeigen, dass Vermittler und indirekte Geschäftswege für die Sanktionsdurchsetzung relevant bleiben. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre Kontrollen auffällige Liefer- und Zahlungsstrukturen erkennen und eine rechtzeitige Klärung ermöglichen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Prozesse zur Geschäftspartnerprüfung zu bewerten und Verantwortlichkeiten sowie Eskalationswege zu konkretisieren. Unser Compliance Readiness Check hilft, vorhandene Regelungen, deren Umsetzung und mögliche Nachweislücken strukturiert einzuordnen.

Bild von Julian Piroué

Julian Piroué

Senior Consultant, Creditreform Compliance Services GmbH