Was jetzt nicht hilft
Nicht in Panik verfallen und nicht unvorbereitet „irgendetwas“ an das BSI melden. Eine vorschnelle Registrierung ohne belastbare Betroffenheitsprüfung, abgestimmte Angaben und einen Plan für die anschließenden Pflichten kann neue Widersprüche und zusätzliche Rückfragen erzeugen.
Das CCS-Erste-Hilfe-Paket
1
Lage sichern und Betroffenheit prüfen
Wir prüfen kurzfristig, ob und in welcher Kategorie Ihr Unternehmen nach dem BSI-Gesetz betroffen ist, seit wann die Pflicht besteht und welche Angaben bereits intern oder extern gemacht wurden.
2
Verspätete Registrierung vorbereitet nachholen
Wir bereiten die Registrierung fachlich vor, stimmen die Angaben mit Ihnen ab und begleiten die Kommunikation mit dem BSI. Ziel ist eine vollständige, konsistente und nachvollziehbare Nachholung – nicht eine hektische Panikmeldung.
3
Bußgeld- und Aufsichtsrisiko begrenzen
Wir dokumentieren die Gründe der Verzögerung, bereits ergriffene Maßnahmen und die unverzügliche Reaktion nach Bekanntwerden. Das kann für die behördliche Bewertung und eine mögliche Ermessensentscheidung wesentlich sein.
4
Die weiteren NIS-2-Pflichten umsetzen
Nach der Registrierung unterstützen wir bei Risikomanagement, Vorfallmeldeprozess, Verantwortlichkeiten, Geschäftsleitungsschulung und Nachweisdokumentation. Denn die Registrierung ist nur der erste Schritt.
Kann die Registrierung noch nachgeholt werden?
Ja. Das BSI-Portal bleibt der vorgesehene Weg zur Registrierung. Die Nachholung sollte jedoch unverzüglich und fachlich vorbereitet erfolgen. Sie heilt die Fristüberschreitung nicht rückwirkend, beendet aber den fortdauernden Zustand der Nichtregistrierung und zeigt, dass das Unternehmen auf den festgestellten Mangel reagiert.
Welche Folgen drohen?
Die nicht rechtzeitige Übermittlung der Registrierungsangaben kann nach § 65 BSIG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für diesen Verstoß sieht das Gesetz grundsätzlich eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro vor. Ob tatsächlich ein Bußgeld verhängt wird und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von Verschulden, Dauer, Kooperation, Aufarbeitung und den unverzüglich ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
Weiterführende Informationen
Rechtlicher Hinweis: Der Beitrag gibt eine allgemeine Einordnung wieder und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Der Begriff „Vergehen“ wird bewusst nicht verwendet, da es sich nicht um eine Straftat, sondern um einen möglichen bußgeldbewehrten Pflichtverstoß handelt.
Philipp Gumpert
Manager Data Protection Services, Creditreform Compliance Services GmbH