Fokus Geldwäsche: Das neue EU-AML-Paket nimmt Fahrt auf – Update 2026 und Handlungsbedarf

Die europäische Regulierungslandschaft zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) befindet sich in einer spannenden Phase. Mit dem Ziel, die bisherige nationale Fragmentierung zu überwinden und einen wirklich integrierten Binnenmarkt mit einheitlichen Standards zu schaffen, hat die Europäische Union ein umfassendes Gesetzgebungspaket verabschiedet. Das Herzstück bildet die Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-AML-VO), die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.

Während dieses Datum noch in der Zukunft zu liegen scheint, werden die entscheidenden Weichen bereits jetzt gestellt. Die neu geschaffene Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) in Frankfurt nimmt ihre Arbeit auf und konkretisiert den Rahmen durch technische Standards. Für Verpflichtete von Finanzinstituten bis hin zu Rechtsanwälten, bedeutet dies eine dringende Notwendigkeit zur Analyse ihrer bestehenden Prozesse.

AMLA Public Hearings: Die Details werden festgelegt

Ein entscheidender Schritt in der regulatorischen Ausgestaltung erfolgt am 24. März 2026. Die AMLA führt an diesem Tag zwei öffentliche Anhörungen zu Entwürfen von Regulatory Technical Standards (RTS) durch, die für die tägliche Compliance-Praxis von zentraler Bedeutung sind:

  1. Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verknüpften Transaktionen: Dieser Standard (entwickelt unter Art. 19(9) der Verordnung 2024/1624) legt fest, nach welchen Kriterien Verpflichtete unterscheiden müssen, ob ein dauerhaftes Mandat oder lediglich eine punktuelle Dienstleistung vorliegt. Dies ist die Basis für die Entscheidung, ob eine kontinuierliche Überwachung erforderlich ist. Zudem wird definiert, wann mehrere kleine Transaktionen als „verknüpft“ gelten, um die Umgehung von Schwellenwerten zu verhindern.
  2. Kundensorgfaltspflichten (Customer Due Diligence – CDD): Hierbei geht es um die konkrete Umsetzung der Sorgfaltspflichten in der Praxis (Art. 28(1) der Verordnung 2024/1624). Der Standard präzisiert, welche Dokumente und Informationen für die Identifizierung und Verifizierung von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern erhoben werden müssen.

Interessierte Akteure können sich über die Webseite der AMLA registrieren und an der Konsultation teilnehmen, die bis zum 8. Mai 2026 offensteht. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.amla.europa.eu/amla-hold-public-hearing-two-draft-rts_en

Neue Auslegungshinweise der BRAK: Fokus Rechtsanwälte

Besonderen Handlungsbedarf sieht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Anfang 2026 ein detailliertes Auslegungspapier zur neuen EU-Geldwäscheverordnung für die anwaltliche Praxis veröffentlicht hat. Eine der signifikantesten Änderungen für die Anwaltschaft ist die Verschiebung der Verpflichteteneigenschaft. Während nach bisherigem Recht meist der einzelne Rechtsanwalt als natürliche Person verpflichtet war, werden unter der neuen EU-AML-VO Berufsausübungsgesellschaften (z. B. Partnerschaftsgesellschaften, GmbHs) als juristische Personen selbst zu Verpflichteten.

Das Dokument der BRAK hebt mitunter folgende Neuerungen hervor:

  • Bargeldobergrenze: Ab Juli 2027 gilt ein unionsweites Verbot für Barzahlungen über 10.000 Euro für alle Dienstleister, was auch anwaltliche Katalogtätigkeiten umfasst. Sorgfaltspflichten greifen bei gelegentlichen Barzahlungen bereits ab 3.000 Euro.
  • Wirtschaftliche Eigentümer: Die Berechnungsmethode für indirekte Beteiligungen wird präzisiert. Zudem müssen künftig bei Zweifeln alle Personen der Führungsebene als fiktive wirtschaftliche Eigentümer identifiziert werden, statt wie bisher oft nur eine Person.

Das vollständige Dokument ist hier abrufbar: Auslegungspapier der BRAK.

Zentrale Handlungsfelder und Neuerungen

Die neuen Regelungen gehen weit über die bloße Identifizierung hinaus. Der europäische Gesetzgeber fordert einen robusten risikobasierten Ansatz, der tief in die Organisationsstruktur der Unternehmen eingreift.

  1. Harmonisierte Datenpunkte

Für die Risikobewertung auf Unternehmensebene führt die AMLA eine Methodik ein, die auf einem einheitlichen Satz von Datenpunkten basiert. Finanzinstitute müssen beispielsweise künftig zwischen 100 und 150 spezifische Datenpunkte (z. B. Anzahl der PEP-Kunden, Transaktionsvolumina in Drittstaaten) liefern, um eine EU-weite Vergleichbarkeit der Risikoprofile zu gewährleisten.

  1. Verschärfte Anforderungen bei Sanktionen

Ein Novum der EU-AML-VO ist die enge Verknüpfung von Geldwäscheprävention und dem Sanktionsrecht. Verpflichtete müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nun explizit prüfen, ob Kunden oder deren wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen der EU unterliegen. Dies erfordert oft technische Lösungen für das Screening des Kundenstamms.

Timeline: Der Weg zur Umsetzung

Um die notwendigen Anpassungen strategisch zu planen, empfiehlt sich ein Blick auf die kommenden Meilensteine:

  • 24. März 2026: AMLA Public Hearings zu den RTS für Geschäftsbeziehungen und CDD.
  • 10. Juli 2026: Frist für die AMLA zur Veröffentlichung zahlreicher Leitlinien, unter anderem zur unternehmensweiten Risikoanalyse und zu internen Kontrollsystemen.
  • Anfang 2027: Erste Auswahl von Unternehmen durch die AMLA, die künftig unter deren direkte EU-Aufsicht fallen werden.
  • 10. Juli 2027: Stichtag! Die EU-AML-VO wird vollumfänglich anwendbar. Alle internen Richtlinien und IT-Systeme müssen bis zu diesem Tag angepasst sein.
  • 2028: Beginn der direkten Aufsichtstätigkeit der AMLA für ausgewählte Hochrisiko-Finanzinstitute.

Haben Sie die Anforderungen bereits im Blick?

Die Komplexität der neuen Vorgaben und die kurzen Fristen für die technische Umsetzung stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Insbesondere die geforderte Gap-Analyse zwischen dem aktuellen Status quo (basierend auf dem deutschen GwG) und den neuen EU-Anforderungen sollte zeitnah eingeleitet werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei:

  • Der fundierten Einordnung der regulatorischen Entwicklungen für Ihre spezifische Branche.
  • Der Durchführung einer umfassenden Gap-Analyse Ihrer bestehenden AML-Prozesse.
  • Der praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben, von der Anpassung der Risikoanalyse bis hin zur Implementierung neuer CDD-Workflows.

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen rechtzeitig „AML-ready“ für 2027 ist. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.

Bild von Dennis Seeberger

Dennis Seeberger

Manager Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH