Das neue Geldwäschegesetz auf der Zielgeraden

Ein Blick aus der Praxis eines Chief Compliance Officers auf die wesentlichen Regelungen zum Risikomanagement aus der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vierten EU- Geldwäscherichtlinie (BT-Drs. 18/11555) vom 17. März 2017 sieht für das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu) statt 17 insgesamt 59 Paragrafen und zwei Anlagen vor. Teilweise handelt es sich um neue Vorgaben, teilweise werden bekannte Anforderungen wiederholt oder neu formuliert. Neben den geänderten Anforderungen an die Kundensorgfaltspflichten (z.B. wirtschaftlich Berechtigter und PEP-Definition) und der Einführung des Transparenzregisters steht im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion auch die neue Ausrichtung der Zentralstelle für Finanztransaktionen, welche zukünftig beim Bundesministerium der Finanzen bzw. dem Zollkriminalamt angebunden sein wird. Weiterhin ist der Katalog der Bußgeldvorschriften im GwG-neu auf insgesamt 67 Tatbestände erweitert und die Geldbußen deutlich erhöht worden.

Neben dem GwG werden auch Änderungen an der Abgabenordnung, dem Kreditwesengesetz und 19 anderen Gesetzen sowie Rechtsvorschriften vorgenommen, die jeder Verpflichtete überprüfen muss, ob sie für ihn relevant sind und mit welchem Anpassungsbedarf in Prozessen oder in der schriftlich fixierten Ordnung zu rechnen ist.

Beispielhaft seien folgende Regelungen im GwG-neu genannt:

Risikomanagement

Nach § 4 Abs. 1 GwG-neu hat jeder Verpflichtete über ein wirksames und angemessenes Risikomanagement zu verfügen, welches eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Ein Mitglied der Leitungsebene, also ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer, ist zu benennen, der verantwortlich für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ist.

Zur Umsetzung der Anforderungen ist es zumindest erforderlich, dass die Verantwortlichkeit durch einen Beschluss der Geschäftsleitung festgelegt wird und entsprechend in der schriftlich fixierten Ordnung dargestellt wird.

Sofern kein Mitglied der Leitungsebene benannt wird, ist ein Bußgeldtatbestand erfüllt.

Risikoanalyse

Unverändert haben die Verpflichteten im Rahmen einer Risikoanalyse gemäß § 5 GwG- neu, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Hierbei haben sie die Risikofaktoren gemäß den beiden o.a. Anlagen sowie den Erkenntnissen aus der nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Das benannte Mitglied der Leitungsebene hat die Risikoanalyse zu genehmigen. Weiterhin ist sie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Im Referentenentwurf war im Einklang mit der EU-Richtlinie die Formulierung „auf Verlangen“ noch nicht enthalten.

Sofern die Risiken nicht ermittelt oder bewertet werden oder die Risikoanalyse nicht dokumentiert, überprüft oder aktualisiert wird, ist ein Bußgeldtatbestand erfüllt.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Bei den internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG-neu werden verschiedene Maßnahmen benannt. Als mitarbeiterbezogene Maßnahmen sind hier u.a. die Unterrichtung der Mitarbeiter und die Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme zu beachten.

Auch die internen Sicherungsmaßnahmen sind von dem benannten Mitglied zu genehmigen. Insofern wird es erforderlich sein, die Gesamtheit aller Maßnahmen zentral zu erfassen und verständlich darzustellen.

Um Bußgelder zu vermeiden sind angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen und deren Funktionsfähigkeit zu überwachen.

Geldwäschebeauftragter

Unverändert ist der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter zu bestellen (§ 7 Abs. 1 S. 1 GwG). Er ist der Geschäftsleitung nachgeordnet und berichtet an diese. Neu im Gesetz aufgenommen ist die Anforderung, dass der Geldwäschebeauftragte ein Teil der Führungsebene ist, also auf der Ebene unterhalb der Geschäftsleitung angeordnet ist. Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind vorab der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Im Vergleich zum Referentenentwurf neu aufgenommen wurde ein besonderer Kündigungsschutz für den Geldwäschebeauftragten. Eine ordentliche Kündigung ist erst ein Jahr nach Abberufung zulässig. Der Schutz gilt auch für seinen Stellvertreter. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 7 GwG-neu handelt ein Verpflichteter ordnungswidrig, wenn kein Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter bestellt ist.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 23. März 2017 unter TOP 8 in erster Lesung den Regierungsentwurf beraten und an den zuständigen Fachausschuss verwiesen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit ist die Befassung des Entwurfs im Bundesrat für die 956. Sitzung am 31. März 2017 unter TOP 25 (182/17) vorgesehen. Nach derzeitigem Stand [24. März 2017] kann damit gerechnet werden, dass das neue Geldwäschegesetz (GwG) vom neuen Bundespräsident Frank- Walter Steinmeier rechtzeitig vor dem 26. Juni 2017 unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Übergangsfristen oder sog. Nicht- Beanstandungszeiträume sind derzeit noch nicht abschließend geklärt.

(Tim Mellage, Erste Financial Services GmbH)