Honoraranlageberatungsgesetz

Das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2014 in Kraft. Die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) soll diese Vorgaben konkretisieren.

Wesentliche Inhalte des Honoraranlageberatungsgesetzes sind:

  • Honoraranlageberatung darf nur gegen Honorar des Kunden erbracht werden (Zuwendungsverbot). Ausnahme: Finanzinstrument ist nicht ohne Zuwendung erhältlich (Auskehrungspflicht an Kunden)
  • Der Kunde ist vor Beginn der Beratung darüber zu informieren, dass die Anlageberatung als Honorarberatung erbracht wird (in standardisierter Form möglich)
  • Pflicht des Anlageberaters, sich einen hinreichenden Marktüberblick zu verschaffen sowie Verbot, sich ausschließlich auf eigene Finanzinstrumente oder auf Finanzinstrumente zu beschränken, die von ihm nahestehenden Anbietern oder Emittenten angeboten werden
  • Grundsätzlich darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur die Anlageberatung oder aber die Honoraranlageberatung erbringen. Eine Ausnahme besteht insofern, dass die Honoraranlageberatung organisatorisch, funktionell und personell von der übrigen Anlageberatung getrennt wird
  • Vertriebsvorgaben für die Honoraranlageberatung sind unzulässig
  • Verbot von Festpreisgeschäften. Ausnahme: Instrumente, deren Anbieter/Emittent das Unternehmen selbst ist
  • Auf der Internetseite der BaFin wird ein öffentliches Honoraranlageberaterregister über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen geführt. Die Bezeichnung Honoraranlageberater ist gesetzlich geschützt.

Das Honoraranlageberatungsgesetz verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihre Kunden seit dem 1. August 2014 vor der Beratung darüber zu informieren, was für eine Art von Beratung ihnen gegenüber erbracht wird.

§ 31 Abs. 4b WpHG: „(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmern, das Anlageberatung erbringt, ist verpflichtet, Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des Beratungsvertrages rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird oder nicht. Wird die Anlageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen.“

Wann die Information dem Kunden gegenüber erbracht werden muss, ist in der WpDVerOV nicht konkretisiert. Er muss „vor Beginn der Anlageberatung“ informiert werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Information für Neukunden und Bestandskunden:

1. Neukunden

Information der Neukunden mittels der „Kundeninformation zu Geschäften in Wertpapieren und weiteren Finanzinstrumenten“.

2. Bestandskunden

Gegenüber Bestandskunden kann die Informationspflicht zum Beispiel mit dem Jahresdepotauszug erfüllt werden.

3. Übergangsfrist

Bis zur Information aller Bestandskunden ist dem Kunden vor der Beratung mittels eines dauerhaften Datenträgers (zum Beispiel Standardschreiben) über die Art der Beratung zu informieren. Gleiches gilt für die telefonische Beratung.

Es wird sich in den nächsten Jahren zeigen, ob die provisionsbasierte Beratung Zukunft hat. Gerade vor der Änderung der Revision der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) bleibt dies abzuwarten.