Whistleblowing: Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da!

Seit dem 17. Dezember 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz auch für kleine Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten.

Laut Handelsblatt[1] haben bislang nur 51 % der befragten Unternehmen eine interne Meldestelle eingerichtet. Knapp ein Drittel der Befragten konnte keine Angaben machen bzw. wusste nicht, was eine interne Meldestelle ist.

Es ist wesentlich, dass Sie Ihre interne Meldestelle nicht nur eingerichtet haben, sondern dass diese auch von qualifizierten Meldestellenbeauftragten mit notwendiger Fachkunde geführt wird.

Seit dem 01. Dezember 2023 droht für die Nichteinrichtung bzw. das Nichtbetreiben einer internen Meldestelle gem. § 40 II Nr. 2 HinSchG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Kurz zusammengefasst: Worum geht es beim Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die Antwort des deutschen Bundesgesetzgebers auf die „EU-Whistleblower-Richtlinie“. Am 02. Juli 2023 trat das HinSchG in Kraft und verpflichtet Unternehmen ab 250 Mitarbeitern zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Bis 17. Dezember 2023 hatten Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern eine Schonfrist zur Einrichtung. Bestimmte Unternehmen wie Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen trifft diese Pflicht unabhängig der Anzahl der Beschäftigten (§ 12 III HinSchG).

Das HinSchG schützt Hinweisgeber, die Missstände im Unternehmen aufdecken. Vor allen Dingen sollen Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden.

Des Weiteren sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter über das Meldeverfahren zu informieren und zu sensibilisieren. Arbeitgeber müssen hierzu klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der internen Meldestelle bereithalten.

Was passiert, wenn ein Unternehmen keine Meldestelle einrichtet?

Sind Sie von der Umsetzungspflicht betroffen?

 JA

Haben Sie bereits eine interne Meldestelle eingerichtet?

NEIN – dann ist jetzt höchste Zeit zu reagieren!

Wie kann die CCS unterstützen?

Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist für die vorgenannten Unternehmen verpflichtend!

Die positive Nachricht: Ein Dritter darf mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden und wir, die CCS, übernehmen das für Sie!

Mit unserer digitalen Lösung CrefoWhistle bieten wir Ihnen eine Meldeplattform.

Durch Inanspruchnahme unseres „Compliance-Office“ werden Sie zudem durch erfahrene Compliance-Experten betreut und wir übernehmen den gesamten Betrieb der internen Meldestelle absolut vertraulich. Dies ist vor allem im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebenen und einzuhaltenden Fristen von nicht unerheblicher Bedeutung. Hierdurch vermeiden Sie Interessenkonflikte, Schulungen mit Fortbildungskosten und aufwändige sowie teure Strukturveränderungen.

Neben der Erstellung sowie Bereitstellung der Meldeplattform, welche individuell auf Sie angepasst werden kann, fertigen wir für Sie eine interne Compliance-Richtlinie an und liefern Ihnen eine Prozessbeschreibung (Merkblatt) für Hinweisgeber.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wählen Sie den für Sie passenden Meldekanal und starten Sie mit uns Ihre Umsetzung. Wir werden Sie bei der Einrichtung und danach kompetent betreuen.

Sie möchten mehr darüber erfahren? 

Sprechen Sie uns an oder melden Sie sich noch heute an, zu unserem kostenlosten Online-Webinar, inklusive einer Demo zu CrefoWhistle,

am 29.01.2024, 11 bis 12 Uhr

Hier geht es zur Anmeldung.

Wir freuen uns auf Sie!

Ihre Ansprechpartner:

Silvia Rohe
Managing Director
Tel: 02131 109 3862
Mail: s.rohe@creditreform-compliance.de

Marc Banik
Consultant Compliance & AML
Tel: 02131 109 1078
Mail: m.banik@creditreform-compliance.de

Autor: Philipp Collet, Consultant Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH

[1]Befragt wurden Führungskräfte von mehr als 330 kleinen und mittelständischen Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten bis Anfang Dezember. Quelle: Yougov