Mittelbar betroffen vom LkSG – Was das für Unternehmen bedeutet

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit Jahresbeginn in Kraft. Für verpflichtete Unternehmen haben sich mit den geforderten Sorgfaltspflichten zahlreiche Neuerungen ergeben. Als erster Schwung mussten sie sich mit diesem neuen Themengebiet auseinandersetzen und Lösungen für bisher unbekannte Probleme finden. Für einen Großteil dieser Aufgaben sind sie jedoch auf die Hilfe ihrer Zulieferer angewiesen. Denn das Gesetz (er-)fordert die Zusammenarbeit in der Lieferkette. Da das Thema in der Praxis jedoch viele Fragen aufwirft, sah sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Aufsichtsbehörde jüngst veranlasst, eigens eine Handreichung für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Zulieferern zu veröffentlichen. Die wichtigsten Inhalte haben wir für Sie zusammengefasst.

Wie komme ich als Zulieferer mit dem LkSG in Kontakt?

Dass auch nicht-verpflichtete Unternehmen in Teilen mit dem Gesetz in Berührung kommen, ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. Denn die Berücksichtigung von menschenrechtlichen Standards entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette betrifft auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). So richtet sich beispielsweise der Nationale Aktionsplan (NAP) an jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland, unabhängig von Größe oder Branche. In Bezug auf das LkSG sollten nicht-verpflichtete Unternehmen sich über folgende potenzielle Berührungspunkte bewusst sein:

  1. Tochterunternehmen einer LkSG-pflichtigen Obergesellschaft zählen zu deren „eigenem Geschäftsbereich“ und müssen bei allen Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden.
  2. Liefert Ihr Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an ein verpflichtetes Unternehmen, sind Sie laut LkSG ein „unmittelbarer Zulieferer“ und spielen für die Erfüllung einiger Sorgfaltspflichten eine zentrale Rolle.
  3. Liefern Sie an einen unmittelbaren Zulieferer eines verpflichteten Unternehmens, so sind sie ein „mittelbarer Zulieferer“ und können unter bestimmten Umständen (bei „substantiierter Kenntnis“) ebenso in den Fokus des verpflichteten Unternehmens geraten.

 

In welche Sorgfaltspflichten kann ich als Nicht-Verpflichteter eingebunden werden?

Zunächst ist die Frage, wann ein verpflichtetes Unternehmen in Bezug auf das LkSG auf einen unmittelbaren Zulieferer zukommt. Vier Sorgfaltspflichten erfordern die Zusammenarbeit zwischen diesem und einem verpflichteten Unternehmen. Erstens kann es aufgrund seiner Aktivitäten in der Risikoanalyse auf Sie zukommen. Möglicherweise wird von Ihnen die Herausgabe von Daten verlangt. Zweitens kann er sich im Zuge von Präventionsmaßnahmen wie dem Unterschreiben eines Code of Conducts oder vertraglicher Zusicherungsdokumente an Sie wenden. Drittens kann ein Unternehmen mit Abhilfemaßnahmen auf Sie zukommen, beispielsweise mit Schulungen oder Audits. Zu guter Letzt sind Verpflichtete auf Ihre Unterstützung bei der Einrichtung des Beschwerdeverfahrens angewiesen, um die Zugänglichkeit des Kanals für die adressierten Personenkreise zu gewährleisten. All diese Handlungen vonseiten des verpflichteten Unternehmens sind für die gesetzeskonforme Umsetzung der Sorgfaltspflichten notwendig.

Was dürfen verpflichtete Unternehmen (nicht) von Ihnen verlangen?

Grundsätzlich stellt das BAFA fest, dass Zusammenarbeit im Sinne des Gesetzes keine Ausweitung des Anwendungsbereiches bedeutet. Gerade im Gegenteil ist die vollständige Weiterreichung oder Einforderung sämtlicher Sorgfaltspflichten vonseiten eines verpflichteten Unternehmens an seine Zulieferer unzulässig. Auch im Hinblick auf die Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit darf ein verpflichtetes Unternehmen keine Maßnahmen einfordern, die den Zulieferer in der Umsetzung offenkundig überfordern.

Wie sollte ich mich als Zulieferer verhalten?

Erreichen Sie Kundenanfragen bezüglich Ihrer Lieferkette, sollten Sie diese zunächst sorgfältig prüfen. In jedem Fall sollte der Zweck des Informationsaustausches eindeutig der Einhaltung der Sorgfaltspflichten laut LkSG zuzuordnen sein. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Unternehmen nach, wofür die Daten verwendet werden. Das BAFA empfiehlt in diesem Zusammenhang auch Geheimhaltungsvereinbarungen oder Textschwärzungen, um sensible Informationen zu schützen. Bei vertraglichen Zusicherungen sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie diese einhalten können und welche rechtlichen Folgen sich für Sie daraus ergeben könnten. In puncto Abhilfemaßnahmen rät das BAFA eine angemessene Aufteilung der Kosten. Bezüglich Kontrollrechte sollte stets das Prinzip der Angemessenheit berücksichtigt werden, damit eine fruchtbare Zusammenarbeit entstehen kann.

Gelungene Zusammenarbeit ist beidseitig

Grundsätzlich empfiehlt es sich, in der Zusammenarbeit in der Lieferkette Kooperationsbereitschaft zu zeigen. Zwar ist Zurückhaltung diesbezüglich kein Grund für einen Abbruch der Geschäftsbeziehung, jedoch werden Unternehmen Ihre Zulieferer zunehmend nach LkSG- und ESG-Kriterien aussuchen. In diesem Zusammenhang lohnt es sich daher, das eigene Ambitionslevel auf diesem Gebiet zu bestimmen. Das LkSG ist nur ein Baustein des übergeordneten ESG-Themenfeldes, das zunehmend die europäische Wirtschaft durchdringt. Deshalb ist es durchaus ratsam, sich proaktiv aufzustellen und das eigene Lieferkettenmanagement unter diesen Gesichtspunkten neu zu betrachten. Dies ist auch mit Blick auf das europäische Lieferkettengesetz sinnvoll, das nach dem aktuellen Stand einen erheblich größeren Anwendungsbereich aufweisen wird und zukünftig Unternehmen schon ab 250 Mitarbeitenden mit mindestens 40 Mio. Euro Umsatz betreffen soll. Proaktiv kann beispielsweise bedeuten, einen eigenen Code of Conduct auszuarbeiten, den Sie Ihren Kunden bei diesbezüglichen Anfragen vorlegen können. Auch eine erste Analyse potenzieller Risikolieferanten in ihrer Lieferkette, wie sie von der CCS unter dem Namen „Lieferkettenanalyse“ durchgeführt wird, verschafft Ihnen wie auch Ihren Kunden einen guten Überblick.

Autorin: Nikola Adams, Consultant ESG-Compliance, Creditreform Compliance Services GmbH