BaFin Rundschreiben 15/2021 (GW) bezüglich Länder mit einem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Das Rundschreiben 15/2021 (GW) betrifft Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Diese stellen wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem dar (Hochrisiko-Staaten).

Hierunter finden Sie eine Zusammenfassung der Änderungen in Bezug auf die Länder mit erhöhtem Risiko, die unter Beobachtung der FATF und der FSRBs stehen. Hier gelangen Sie zu dem Rundschreiben.

Inhalt der EU- und FATF-Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation

In ihrem Bericht vom 21.10.2021 teilte die FATF mit, dass Jordanien, Mali und die Türkei neu auf die Liste der Länder die unter Beobachtung stehen, aufgenommen wurden. Botswana und Mauritius hingegen wurden davon gestrichen. Hier gelangen Sie zu dem Bericht der FAFT.

Gesetzliche Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin der gelisteten Länder mit erhöhtem Risiko

Das Rundschreiben beinhaltet ebenfalls eine Liste von neuen Maßnahmen, die von den Ländern mit erhöhtem Risiko zu implementieren sind. Bei Geschäftsvorfällen in Bezug auf Nordkorea und Iran sind mindestens die in §15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die bis jetzt umzusetzenden Maßnahmen bestehen weiterhin. Alle weitere Details dazu finden Sie hier.

Was bedeutet das in der Praxis?

Es wird empfohlen, dass geprüft wird, ob Geschäftsbeziehungen mit Personen, Gesellschaften oder Organisationen bestehen, die ihren Sitz in einem der genannten Risikoländer haben. Das gilt auch für eventuelle wirtschaftlich Berechtigte mit einem entsprechenden Sitz in einem der Risikoländer. Dies ist im Rahmen der internen Risikoanalyse entsprechend zu bewerten und es sind geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Auch bei potentiellen Neukunden sind diese Länderrisiken zu berücksichtigen

Erklärung der BaFin vom 10.11.2021 zu der Umsetzung der EBA-Leitlinien

In einer Meldung vom 10.11.2021 hat die BaFin bekannt gegeben, dass sie die EBA-Leitlinien vom 01.03.2021 in ihrem gesamten Umfang berücksichtigt und umsetzt. Die EBA-Leitlinien sind in deutscher Sprache verfügbar. Dies hat zu Folge, dass Verpflichtete, die der BaFin unterstellt sind, ebenfalls dazu verpflichtet sind, die Vorgaben aus der Leitlinie im Rahmen der Bearbeitung ihrer Risikoanalyse einzuhalten. Hier gelangen Sie zu dieser Veröffentlichung.

Was bedeutet das in der Praxis?

Es wird empfohlen zu prüfen, ob im Rahmen der internen Risikoanalyse auch die in den EBA-Leitlinien genannten Risikofaktoren (bezogen auf das jeweilige Geschäftsfeld) berücksichtigt wurden.

Auch wenn sich im Wesentlichen keine Neuerungen gegenüber den bereits bisher in den Typologiepapieren der FIU, der alten EBA-Guidelines sowie den in den Anhängen 1 und 2 zum GwG aufgeführten Faktoren ergeben, sollte ein entsprechender Abgleich durchgeführt und dokumentiert werden.

Autorin: Céline Levental, Consultant Compliance & AML, Creditreform Compliance Services GmbH