4. EU-Geldwäscherichtlinie: am 25. Juni 2015 in Kraft getreten

Nach viel Vorlaufzeit wurde die bereits seit langem erwartete 4. EU-Geldwäscherichtlinie zusammen mit einer Novelle der Geldtransferverordnung am 20. Mai 2015 von der Europäischen Union verabschiedet. Beide wurden am 05. Juni 2015 im Amtsblatt veröffentlicht und sind zum 25. Juni 2015 in Kraft getreten. Deutschland, wie auch die anderen EU-Mitgliedstaaten, haben vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2 Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Was sind die wesentlichen Änderungen?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass von EU-Seite deutlich stärkere Regelungen dokumentiert wurden, als dies in der vorhergehenden Geldwäsche-Richtlinie der Fall war. Dies war zu erwarten und die Vorgaben wurden zum Teil bereits mit dem GwOpt (erschienen 22.12.2011) in Deutschland angepasst. Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie dient der Umsetzung der FATF-Empfehlungen aus 2012, beinhaltet aber spezifische Vorgaben der EU, die zum Teil über die FATF-Empfehlungen hinausgehen.

Betonung des risikobasierten Ansatzes

Im Focus der neuen Richtlinie steht eine deutliche Verstärkung des risiko-basierten Ansatzes. In der vorherigen Richtlinie waren noch Hinweise auf Fallkonstellationen gegeben, die automatisch zu einer niedrigeren Risikobewertung führten. Als Beispiel sei nur die sog. „White-List“ von Ländern mit vergleichbaren Standards zur Geldwäscheprävention genannt, die wegfällt.

Im Rahmen der neuen Richtlinie ist es daher für die Verpflichteten notwendig, selbst im Rahmen der institutsspezifischen Gefährdungsanalyse eine entsprechende Bewertung durchzuführen. Das bedeutet, dass im Hinblick auf Länderrisiken oder auch bei Kunden mit speziellen Rechtsformen oder aus speziellen Bereichen (z.B. Behörden, Kreditinstitute) eine Risikobewertung erfolgen muss.

Für diese Risikobewertung ist eine Unterstützung durch Berichte der EU-Kommission, sowie der EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der EIOPA (Europ. Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung) und der ESMA (Europ. Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) vorgesehen. Der Bericht der EU- Kommission zu Geldwäscherisiken soll innerhalb von 24 Monaten, die Berichte der anderen Stellen 18 Monate nach In-Kraft-Treten der Richtlinie vorliegen.

Es wird klargestellt, dass jeder Verpflichtete angemessene Schritte unternehmen muss, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Somit kann daraus abgeleitet werden, dass eine Gefährdungsanalyse für jeden Verpflichteten zur Vorgabe wird.

Bereits in der Vergangenheit war erkennbar, dass Wirtschaftsprüfer verstärkt eine Dokumentation und Risikoprüfung bei der Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten verlangen. Dieser Trend ist auch in der neuen Richtlinie erkennbar. Innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Richtlinie werden entsprechende Leitlinien herausgegeben, in denen definiert sein wird,

  • welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und
  • welche Maßnahmen (insbes. bei vereinfachten Sorgfaltspflichten) zu treffen sind.

Auf Basis der durchgeführten Bewertungen sind dann institutsspezifisch Sicherungsmaßnahmen und Strategien abzuleiten, die der Geschäftsleitung zur Genehmigung vorzulegen sind.

PEP-Status

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie verzichtet auf Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen PEPs. Diese Regelung, ebenso wie die Einstufung von Personen die bei internationalen Organisationen wichtige Ämter innehaben, wurde in Deutschland bereits mit dem GwOpt umgesetzt.

Neu ist jedoch, dass auch leitende Organe politischer Parteien als PEP gelten. Die in den vorhergehenden Entwürfen diskutierte Vorgabe, dass ein PEP erst 18 Monate (bisher 12 Monate) nach Aufgabe seines Amtes den Status verliert, wurde jedoch in der Richtlinie nicht übernommen.

E-Geld-Produkte

Im Hinblick auf E-Geld-Produkte erlaubt die Richtlinie den Verzicht auf bestimmte Sorgfaltspflichten (vergleichbar zu den in Deutschland in § 25n KWG genannten Bestimmungen). Allerdings sind die Schwellwerte auf EU-Ebene unverändert höher als die bisher in Deutschland gebräuchlichen Beschränkungen (EU: max. 250,- EUR / Monat, in Deutschland max. 100,- EUR/Monat).

Im Hinblick darauf, dass die 4. EU-Geldwäscherichtlinie eine Harmonisierung der Vorgaben im EU-Raum beabsichtigt, bleibt abzuwarten, ob diese Grenzen auch in Deutschland im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie angepasst werden.

Wesentliche Änderungen bei den Sorgfaltspflichten

Eine wesentliche Änderung ist das Herabsetzen des Schwellwertes für die Sorgfaltspflichten bei Personen, die mit Gütern handeln von bisher 15.000,- EUR auf 10.000,- EUR bei Bargeschäften. Das ursprünglich diskutierte Herabsetzen des Schwellwertes auf 7.500,- EUR wurde dadurch abgemildert.

Bei Durchführung der Identifizierung müssen sich Verpflichtete vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist und sie müssen die Identität dieser Person feststellen und überprüfen. Während hier der erste Teil bereits praktische Übung sein sollte, könnte die Feststellung der Identität möglicherweise zu Anpassungen in den relevanten IT-Systemen führen.

Wirtschaftlich Berechtigte

Bereits aktuell sind Kunden gesetzlich verpflichtet, bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten mitzuwirken und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist die Forderung nach einem zentralen Register enthalten. Alle juristischen Personen sind verpflichtet, entsprechende aktuelle Daten vorzuhalten. Die einzelnen Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, diese Daten zum wirtschaftlich Berechtigten in einem zentralen Register zusammenzuführen und den Verpflichteten sowie anderen berechtigten Personen zugänglich zu machen. Als Mindestangaben sollen in dem Register folgende Daten gespeichert werden:

• Name
• Monat und Jahr der Geburt
• Staatsangehörigkeit
• Wohnsitzland
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums

Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen

Das Universum der möglichen Sanktionen wird durch die Richtlinie deutlich ausgeweitet:

  • öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes
  • Entzug bzw. Aussetzung der Zulassung
  • vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei den Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen
  • Bußgeld von mindestens 1 Mio. EUR
  • maximale Verwaltungsgeldstrafen von 5 Mio. EUR oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes

Das bedeutet eine deutliche Verschärfung für Deutschland, da das GwG bisher nur maximale Bußgelder von 100.000,- EUR vorsieht. Nachdem sich dieses Bußgeld lediglich auf den Einzelfall bezogen hat, ist davon auszugehen, dass diese Systematik auch bei den neuen Sanktionsvorschriften Beachtung findet. Grundsätzlich sind daher in der Summe deutlich höhere Sanktionen für den betroffenen Verpflichteten bei Verstößen zu befürchten.

Fazit

Auch wenn einzelne Bestandteile der 4.EU-Geldwäsche-Richtlinie bereits in Deutschland umgesetzt wurden, bedeutet die verstärkte Fokussierung auf einen risikobasierten Ansatz einen nicht zu unterschätzenden Aufwand der Verpflichteten im Rahmen der regelmäßigen Gefährdungsanalyse. Die Richtlinie soll europaweit Mindeststandards setzen. Somit ist davon auszugehen, dass Deutschland die Vorgaben weitestgehend übernimmt und die signifikante Erhöhung der potentiellen Bußgelder ist als ein deutliches Signal an die Verpflichteten zu sehen. Bereits in der Vergangenheit standen die Kosten für Compliance-Verstöße gegen Kreditinstitute zumindest in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit immer öfter im Fokus. Durch die Erhöhung der potentiellen (finanziellen) Sanktionen ist daher auch eine verstärkte Sensibilisierung der Verpflichteten zu erwarten.

(Ralf Inderwies, AML Officer, DI Deutsche Ingenico Holding GmbH)