Schadenersatz – unzureichendes Compliance-System

Das Landgericht München I hat einen Ex-Vorstand zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt. Er muss 15 Mio. EUR an seinen früheren Arbeitgeber bezahlen, weil er versäumt hat ein funktionierendes Compliance Management System einrichten zu lassen (LG München I, Urteil v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10).

So wurde der Ex-Vorstand mittelbar dafür verantwortlich gemacht, dass sich während seiner Tätigkeit ein System „schwarzer Kassen“ entwickelt hatte. Dabei haben einzelne Mitarbeiter Scheinberaterverträge mit „befreundeten“ Unternehmen geschlossen. Durch entsprechende Scheinrechnungen flossen ihnen Gelder zu. Aus diesen finanziellen Mitteln wurden Korruptionszahlungen (Bestechung ausländischer Amtsträger, um lukrative Geschäfte abzuschließen) geleistet.

Der Ex-Vorstand wusste weder etwas von den „schwarzen Kassen, noch von den Korruptionszahlungen. Auch, dass er damals nur einer von 10 Vorstandsmitgliedern war, half ihm bei der Verteidigung nicht weiter. Das LG München I argumentierte, dass es zu den Aufgaben des Vorstandes einer AG (bzw. einer GmbH-Geschäftsführung) gehört, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen und die Mitarbeiter alle Vorschriften einhalten. Dazu gehört z.B. das Verbot von Schmiergeldzahlungen an in- und ausländische Amtsträger (Art. 2 § 1 EUBestG und Art. 2 § 2 IntBestG) oder an Privatpersonen (§ 299 Abs. 3 StGB).

Praxishinweis

Die Verantwortung für die Einrichtung eines Compliance Management Systems liegt beim Gesamtvorstand bzw. bei der Geschäftsführung. Jedes Geschäftsleitungsmitglied muss dafür Sorge tragen, dass dieses eingeführt und regelmäßig kontrolliert wird. Sollte man sich nicht durchsetzen können, so muss man Gegenvorschläge unterbreiten und ggf. den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafter einschalten. Welchen Umfang so ein Compliance Management System letztendlich haben muss, hängt u.a. von Art, Größe und Organisation des Unternehmens ab.

Das Landgericht München ist der Meinung, dass gerade bei großen Unternehmen und Unternehmen mit besonderen Gefährdungslagen, eine klare organisatorische Zuordnung der Compliance-Verantwortung vorhanden sein muss. Die verantwortlichen Personen müssen über die erforderlichen Kompetenzen und Weisungsrechte verfügen.