BaFin Rundschreiben 2/2014 (GW) – Ländersanktionslisten

Am 1. April 2014 wurde ein erneutes Rundschreiben der BaFin zu den Ländersanktionslisten herausgegeben, d.h. Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.

In die erste Kategorie fallen nach wie vor der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea). Dies sind Länder von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

In der Kategorie 2 befinden sich Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die keine ausreichenden Fortschritte in der Beseitigung der festgestellten Defizite vorweisen können oder die sich nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Beseitigung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben.

Hierunter werden momentan folgende Länder gelistet:

  • Algerien
  • Äthiopien
  • Ekuador
  • Indonesien
  • Jemen
  • Myanmar
  • Pakistan
  • Syrien
  • Türkei

Nicht kooperierende Hoch-Risiko Jurisdiktionen

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

In Bezug auf diese Länder bestehen keine unmittelbaren Handlungspflichten und auch es müssen auch keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten erfüllt werden. Allerdings sollte im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in den genannten Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

Hierzu zählen:

  • Albanien
  • Angola
  • Argentinien
  • Irak
  • Kenia
  • Kirgisistan
  • Kuba
  • Kuwait
  • Laos
  • Mongolei
  • Namibia
  • Nepal
  • Nicaragua
  • Papua Neu Guinea
  • Simbabwe
  • Sudan
  • Tadschikistan
  • Tansania
  • Uganda

Länder ohne hinreichende Fortschritte

Bei folgenden Ländern, ist die FATF noch nicht davon überzeugt, dass sie ausreichende Fortschritte bei der Umsetzung der Aktionspläne erzielt haben. Sie haben eine Frist bis Juni 2014 bekommen die offenen Punkte umzusetzen, ansonsten wird die FATF diese Länder als nicht im Einklang mit den vereinbarten Aktionsplänen stehend einstufen.

  • Afghanistan
  • Kambodscha

Folgende Länder fallen nicht länger unter den laufenden FATF Überwachungsprozess zur Verbesserung der weltweiten Einhaltung von Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

  • Antigua und Barbuda
  • Bangladesch
  • Vietnam

Weitere Informationen, sowie die Presseerklärung finden Sie auf der Homepage der BaFin.