Haftungsfalle Covid-19? Die zweite Welle kommt.

Mit dem E-Learning der CCS schulen Sie Ihre Beschäftigten

Der Ausbruch des Covid-19-Virus („Coronavirus“) in Europa ist ein Thema, das seit Monaten das gesamte Wirtschaftsleben und die tägliche Nachrichtenlage dominiert. Es stellt sich daher für Geschäftsführer die Frage, was im eigenen Unternehmen getan werden muss, um einen Virusausbruch zu verhindern und auch im Eigeninteresse spätere Schadensersatz- oder Haftungsfälle zu vermeiden.

Neben dem von der Bundesregierung empfohlenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist es erforderlich, die Beschäftigten über die mit dem Coronavirus einhergehenden Risiken der Ansteckung zu informieren.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen drohen verschiedene, ernsthafte Konsequenzen für das Management. Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden und die Infektionsrisiken im Unternehmen ausreichend festgestellt werden. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann ein passgenaues Hygienekonzept erstellt werden, welches die konkreten Maßnahmen zur Infektionsvermeidung beinhaltet. Sollte keine Gefährdungsbeurteilung und kein Hygienekonzept erstellt worden sein, ist im Infektionsfall eines Beschäftigten, mit erheblichen Konsequenzen für die Unternehmensleitung zu rechnen.

Neben den Ordnungswidrigkeitentatbeständen aus dem Arbeitsschutz- und Infektionsschutzrecht, bei dem Bußgelder von bis zu 25.000 EUR verhängt werden können, besteht insbesondere das Risiko von Kosten infolge der Ansteckung von Beschäftigten am Arbeitsplatz. Diese Kosten werden von der Unfallversicherung nicht getragen, wenn vom Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz unterlassen worden sind (Rechtsgedanke § 104 SGB VII). Nach einer strengeren Auffassung könnte die Covid-19-Infektion auch als Allgemeingefahr und nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden. Sollte sich diese Einschätzung durchsetzen, könnten Arbeitgeber sogar für fahrlässige Schäden infolge von Covid-19-Infektionen haftbar gemacht werden.

Strafrechtliche Risiken ergeben sich für Geschäftsführer und Vorstände ebenfalls, wenn erforderliche Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht umgesetzt werden. Dabei kommen insbesondere fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht.

Für die Leitungsorgane von Unternehmen kann sich zudem eine weitere Haftungsfalle ergeben. Können sie im Infektionsfall von Beschäftigten gegenüber ihren Unternehmen nicht dokumentiert darlegen, dass die arbeitsschutzrechtlichen Regeln umgesetzt wurden, besteht das Risiko einer Schadensersatzpflicht gegenüber ihrem Unternehmen. Derzeit ist noch offen, ob eine D&O-Versicherung für diese Schäden eintreten würde, denn jedenfalls die Haftungsübernahme für willentliche Pflichtverstöße ist in den meisten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

Für die Schulung der Beschäftigten über Infektionsrisiken hat die CCS ein E-Learning entwickelt, das ganz individuell auf die Bedingungen im jeweiligen Unternehmen angepasst werden kann. Das E-Learning schließt mit einer kurzen Prüfung ab, nach deren Bestehen ein personalisiertes Zertifikat ausgestellt wird. Damit können Geschäftsleitungen nachweisen, dass sie ihre Beschäftigten intensiv zu Covid-19 und der Infektionsvermeidung geschult haben.

Autor:
Diplom-Jurist Alexander Schmidt, Ass. jur.

Senior Consultant Compliance & Data Protection Services Creditreform Compliance Services GmbH