Wozu braucht die Welt einen Inhouse Unternehmensjuristen?

Das Schöne für Führungskräfte bei einem Inhouse Unternehmensjuristen ist, dass diese auf Lücken aktiv aufmerksam machen. Ohne Unternehmensjurist / Rechtsabteilung ist der Geschäftsführer verpflichtet alle rechtlichen Lücken selbst zu sehen und zu schließen. Das Dumme daran ist nur, dass er gar nicht weiß, wo all seine rechtlichen Lücken sind. Jura ist wie ein Mienenfeld, über das der Geschäftsführer jeden Tag hinweggeht, ohne zu wissen, was passieren könnte. Geht jedoch eine Miene hoch, haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen.

Unternehmensjuristen sind Spezialisten, die einerseits Juristen und andererseits Manager sind. Ihnen ist das wirtschaftliche Denken vertraut. Der gesamte Ablauf im Unternehmen wird durch diese Juristen gefiltert und sie gehen pro aktiv – als Manager – auf die Führungskräfte im Unternehmen zu und empfehlen Schutzmaßnahmen, einzuführende Prozesse und Schulungen (z.B. zum AGG, Kartellrecht, Vertragsrecht). Es macht Sinn, dass der Vertrieb den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennt oder weiß, wie gefährlich kreuzende AGB sind. Lieferungen auf Zuruf dürfen nicht stattfinden. Der Geschäftsführer sollte § 43 II GmbHG kennen,

danach haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, solidarisch für den entstandenen Schaden.

Man braucht Inhouse Unternehmensjuristen:

  • Um das Unternehmen vor Schäden zu bewahren (Existenz).
  • Um die Führungskräfte möglichst vor Haftung (ggf. mit ihrem privaten Vermögen) zu schützen.
  • Um die Führungskräfte möglichst vor dem Verlust ihrer Position zu bewahren.

Das LG Berlin hat entschieden: „Ein unzureichendes Risikomanagement ist bereits ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Vorstandes.“

Compliance beschreibt die Verpflichtung, Regeln für die Überwachung eines Unternehmens zu etablieren („Risikomanagementsystem“).

Zum Aufbau einer Compliance-Struktur ist die Benennung eines Compliance-Officers erforderlich, dies ist meist der Unternehmensjurist oder der Finanzmanager.

Haftungsprozesse gegen Organe waren früher selten, dies hat sich geändert u.a. bedingt durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).

Die Haftung eines Organmitgliedes bestimmt sich u.a. nach folgenden Kriterien:

• Verantwortungsbewusstsein

  • Orientierung am Unternehmenswohl
  • Sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen

Eine Haftung wird von der Rechtsprechung z.B. auch angenommen, wenn aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters ein hohes Risiko besteht und er es eingeht, ohne dafür vernünftige wirtschaftliche Gründe zu haben (s. BGH, ZIP 2005, 981 ff).

Daraus resultiert ein gestiegenes Bedürfnis nach

  • Organmitglieder gegen eine Haftung durch eine D&O-Versicherung (Vermögenshaftpflicht für Geschäftsführer) abzusichern und
  • dem Aufbau einer Compliance-Organisation

Vorsicht: Der Compliance-Officer haftet persönlich. Auch er sollte in eine D&O einbezogen sein und weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Compliance-Officers sollten sich hier – im eigenen Interessen – tunlichst kundig machen.

Haftungsbeispiele sind z.B.:

  • Schäden wegen Mängeln bei der
  • Organisation des Unternehmens
  • Aufsichtspflicht der Mitarbeiter und Kollegen hinsichtlich ihrer Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
  • Produktherstellung (Produkthaftung).

In China wurde bereits ein chinesischer Manager zur Todesstrafe aus Produkthaftung verurteilt.

D&O übernimmt auch die Rechtskosten wie z.B.: Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigengutachten,

Wie sieht nun der Alltag in Unternehmen aus?

Wie schön nun, wenn ein Unternehmen einen Unternehmensjuristen hat, an den alle Abteilungen ihre Rechtsfragen weiterleiten. Der Unternehmensjurist erarbeitet Entscheidungsvorlagen, informiert über neue Gesetzte, berät das Unternehmen hinsichtlich bestehender Gesetze (z.B. Datenschutz/ Datenschutzbeauftragter) usw.

Bei Unternehmen ohne Unternehmensjuristen sieht das ganz anders aus:

Alle Abteilungen leiten ihre Rechtsfragen an die Geschäftsführung weiter oder klären sie selber. Die Geschäftsführung leitet Fragen an einen externen Anwalt weiter oder nicht.

Risiko: Wer initiiert hier Maßnahmen für Risiken, die nur ein pro-aktiver Unternehmensjurist, bei Ihnen vor Ort, sehen kann?

Wer schließt hier Lücken, z.B. unterschreibt Ihre Sekretärin wie ein Geschäftsführer, da eine Unterschriftsregelung fehlt? Wer erarbeitet Ihnen Entscheidungsvorlagen im Rechtsbereich? Unternehmensabläufe bilden ein Risiko: z.B. AGB werden – zu spät – erst mit der Rechnung versandt. Geschenke an Dritte könnten laut § 299 StGB eine Bestechung darstellen.

Es gibt in einem kleinen Unternehmen grundsätzlich den gleichen Bedarf, wie in großen Unternehmen (nur in zeitlich kleinerem Umfang).

Ein Geschäftsführer macht sich grundsätzlich bei Pflichtverletzungen (z.B. Verstoß gegen Treuepflichten, Missmanagement) schadensersatzpflichtig. Im Schadensfall wird durch die Beweislastumkehr sein Verschulden vermutet (§ 43 II GmbHG: „…Geschäftsführer…haften der Gesellschaft…“).

Was tun?

  • Ein „Rechts-Audit“ durchführen
  • Eine juristische Risiko-Check-Liste anlegen und abarbeiten.

Einfach anfangen!