Verschärfung des Geldwäschegesetzes – Welche Änderungen sind zu erwarten?

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 20. Mai 2019 den

Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU- Geldwäscherichtlinie vorlegte, welcher als nationale Umsetzung der 5. EU- Geldwäscherichtlinie zu bewerten ist, ließ der Gegenwind nicht lange auf sich warten. Vor allem die Verschärfung der Sorgfaltspflichten gegenüber Risikoländern sowie die

geplante Haftung bereits im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sorgten für großen Widerstand im Kreise der Verpflichteten. Mit dem folgenden Gesetzesentwurf am 31. Juli 2019, kam der Gesetzgeber dem dringenden Wunsch der Verbände nach, den subjektiven Tatbestand der Leichtfertigkeit in § 56 Geldwäschegesetz (GwG) beizubehalten. Jedoch ist festzuhalten, dass der Gesetzesentwurf nur geringfügige inhaltliche Änderungen zum Referentenentwurf vornimmt. Die finale Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf wird zum 20. September 2019 erwartet. Inwiefern hier erneute Änderung vorgenommen werden, kann noch nicht gesagt werden. Der deutsche Gesetzgeber geht im Rahmen der nationalen Umsetzung, wie auch bereits in der Vergangenheit, über die Anforderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hinaus. Im Folgenden werden beispielhaft Änderungen des neuen Gesetzesentwurfs aufgeführt.

Erweiterung des Verpflichtetenkreises

Wie bereits in der Vergangenheit erfolgte auch durch die jetzige Geldwäscherichtlinie eine Ausweitung der Verpflichteten, vor allem im Nichtfinanzsektor. So sollen neben den Güterhändlern ab Januar 2020 auch Kunsthändler sowie Vermittler von Kunstwerken, wie zum Beispiel Galerien und Auktionshäuser, dazugehören. Auch die Definition des Immobilienmaklers gem. § 1 Abs. 11 GwG, wird auf die Vermittlung von Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke oder Räumlichkeiten ausgeweitet. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (Risikomanagement- und Identifizierungspflichten) fallen für Mietmakler jedoch erst ab Überschreitung einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von mindestens 10.000 EUR an. Für Edelmetallhändler wurde der Schwellenwert zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von bisher 10.000 EUR auf nunmehr 2.000 EUR herabgesetzt. Die Begründung hierfür war die Erkenntnis aus den nationalen Risikoanalysen, welche insbesondere im Goldhandel einen starken Bargeldverkehr knapp unterhalb des bis dahin geltenden Schwellenwertes von 10.000 EUR beobachten ließ. Dementsprechend wurde viel Edelmetall identifizierungsfrei gekauft. Somit bleibt eine klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers bestehen, die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere den Kreis der Verpflichteten, punktuell zu erweitern.

Finanzunternehmen vs. Industrieholdings

Im Rahmen der Erweiterung des Verpflichtetenkreises kam es durch den Gesetzgeber auch zur lang ersehnten Konkretisierung der Begrifflichkeit des Finanzunternehmens. Der Begriff des Finanzunternehmens wird im § 1 Abs. 24 GwG n.F. neu definiert und findet somit, losgelöst von der Legaldefinition im Kreditwesengesetz (KWG), eine eigenständige geldwäscherechtliche Definition. Dies hat zur Folge, dass nunmehr eine „reine Industrieholding“ vom Kreise der Verpflichteten ausgenommen wird. Im Gegensatz zum Referentenentwurf, ist im Gesetzesentwurf eine Klarstellung enthalten, die vorsieht, dass Holdings nicht unter die Definition des Finanzunternehmens fallen, wenn die „[…] Beteiligungen an Unternehmen des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors ohne wesentlichen Umfang (max. 5 %) sowie operative Tätigkeiten von völlig untergeordneter Bedeutung sind.“

Transparenzregister

Bisher erhielten nur Personen mit berechtigtem Interesse Zugang zum Transparenzregister. Dieser Zugang soll zukünftig „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ gewährt werden. Ausnahmen liegen jedoch bei entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen vor, der in diesen Fällen den Zugang beschränkt. Die Einsicht in das Transparenzregister ist weiterhin erst durch vorherige Registrierung bei der Registerstelle möglich. Neu eingefügt wurde die Vorgabe, dass Verpflichtet bei der Begründung einer neuen Geschäftsverbindung sich entweder einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten

einholen müssen. Sollten bei den Verpflichteten Unstimmigkeiten zwischen den Informationen des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und der eigenen Informationen vorliegen, so ist dies ab Januar 2020 unverzüglich zu melden. Bei dieser neu eingeführten Verpflichtung soll es sich um eine bußgeldbewährte Vorgabe handeln, durch die eine Meldepflicht für Verpflichtete begründet wird.

Kundenbezogene Sorgfaltspflichten

Verpflichtete sollen noch vor Begründung der Geschäftsbeziehung entweder einen Nachweis einholen, dass der Vertrags-/Geschäftspartner seiner Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nachgekommen ist oder durch Abfrage beim Transparenzregister die dortigen Daten mit den erhobenen Daten vergleichen. Ferner soll die Identität des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten durch angemessene Maßnahmen überprüft werden, wobei noch unklar ist, inwiefern sich eine solche „angemessene“ Maßnahme definieren lässt. Weitere Verschärfungen lassen sich auch bei den verstärkten Sorgfaltspflichten finden. So sollen bereits verstärkte Sorgfaltspflichten angewandt werden, wenn bloß die Beteiligung eines Drittstaates mit erhöhtem Risiko an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion vorliegt.

Aufzeichnungspflichten und Einschaltung von Dritten

Werden Dritte mit Sitz in Nicht-EU-Ländern zur Ausführung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten eingeschaltet, so müssen diese deutsches Recht beachten. Diese Regelung soll vermeiden, dass aufgrund von Auslandsgestaltungen die deutschen Standards zur Geldwäschebekämpfung umgangen werden. Weiterhin soll es im Rahmen der Kundenidentifizierung Dritten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet sein, auf Informationen einer früheren Identifizierung zurückgreifen zu können. Aufzeichnungen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Überprüfung der Identität des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten sollen zukünftig der Aufzeichnungspflicht unterfallen und mithin den geltenden Aufbewahrungsfristen unterliegen.

Inkrafttreten

Am 31. Juli 2019 wurde der Gesetzesentwurf vom Bundeskabinett veröffentlicht. Sollten der Bundesrat und der Bundestag dem Gesetzesentwurf zustimmen, würde die Geldwäscherichtlinie zum 01. Januar 2020 in Kraft treten. Die 5. EU- Geldwäscherichtlinie wäre bis spätestens zum 10. Januar 2020 in deutsches Recht umzusetzen.

Fazit

Mit dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU- Geldwäscherichtlinie gab es im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf wenige Änderungen, welche aufgrund der Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ohnehin nicht zu erwarten waren. Für die Verpflichteten wird der geplante Gesetzesentwurf möglicherweise für erhöhten Aufwand sorgen. Insbesondere aufgrund der Meldeverpflichtung bei Unstimmigkeiten oder fehlender Eintragung im Transparenzregister. Hierbei wird es für die Verpflichteten wohl notwendig sein, einen entsprechenden Prozess zu implementieren. Weiterhin ist davon auszugehen, dass aufgrund der Verschärfung der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Drittländern mit hohem Risiko, Geschäftsabwicklungen und Transaktionen deutlich erschwert werden. Es wäre nicht unwahrscheinlich, dass aufgrund solcher Maßnahmen im Gegenzug von geschäftlichen Beziehungen zu gefährdeten Drittländern abgesehen wird. Jedoch bringt der Gesetzesentwurf auch positive Änderungen mit sich. So ist in jedem Falle begrüßenswert zu erwähnen, dass der subjektive Tatbestand der Leichtfertigkeit, welcher ursprünglich im Referentenentwurf noch auf Fahrlässigkeit herabgesenkt wurde, weiterhin bestehen bleibt. Diese und weitere Änderungen müssen noch im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Autor:
(Yassir Lahrichi, Consultant Compliance, Creditreform Compliance Services GmbH)