Rechtliche Änderungen durch das In- Kraft-Treten des Zahlungskontengesetz

Am 18.04.2016 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ (kurz: Zahlungskontengesetz, ZKG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Abgesehen von einzelnen Ausnahmefristen trat das Gesetz 2 Monate nach der Veröffentlichung am 18.0.2016 in Kraft.

Intention des Gesetzes ist, dass jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhält, ein Anrecht auf ein sogenanntes Basiskonto erhält. Somit werden die Banken und Sparkassen verpflichtet, auch für Asylsuchende oder Personen ohne festen Wohnsitz entsprechende Konten zu eröffnen.

Ein Basiskonto muss grundlegende Funktionen wie z.B. Ein- / Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und auch Kartenzahlungen anbieten, um dem Kontoinhaber die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen.

Die Ablehnung eines Antrages auf ein Basiskonto ist ausschließlich unter den in den §§ 35 bis 37 ZKG genannten Gründen möglich. Als Gründe sind hier die Ablehnung wegen eines bereits bestehenden Zahlungskontos (§ 35 ZKG), Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 36 ZKG) und die Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 37 ZKG) genannt. Eine Ablehnung ist an weitere, in den genannten Paragraphen aufgeführten, Bedingungen geknüpft.

Um eine Vergleichbarkeit von Preisen zu ermöglichen, führt das ZKG auch Informations- und Transparenzpflichten für die Institute auf. Weiterhin können sich Websites, die einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter ermöglichen, einer Zertifizierung unterziehen. Dies hat das Ziel, Verbrauchern eine bessere Vergleichbarkeit zu bieten. Die entsprechenden Anforderungen an die Vergleichskriterien, anhand derer die Websites gemessen werden, sind in den §§ 16 bis 18 ZKG definiert. Diese Regelungen werden jedoch erst 9 Monate nach dem In-Kraft-Treten des delegierten Rechtsakts der

EU-Kommission nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU wirksam. Hierzu erfolgt noch eine entsprechende Information durch eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Ein weiterer Punkt ist die Pflicht zur Kontowechselhilfe, die in den §§ 20 ff. ZKG definiert ist und ab 18. September 2016 gültig ist. Das bedeutet, dass die Institute verpflichtet sind, den Verbrauchern Hilfestellung zu leisten, wenn diese beabsichtigen ihre Kontoverbindung zu wechseln.

Das ZKG verursacht als Nebenwirkung auch eine Änderung der nachfolgenden Gesetzen bzw. Verordnungen:

• Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
• Unterlassungsklagengesetz
• Kreditwesengesetz
• Prüfberichtsverordnung
• Zahlungsinstituts-Prüfberichtsverordnung
• Geldwäschegesetz
• Gerichtskostengesetz

In den meisten Fällen handelt es sich im Wesentlichen lediglich um redaktionelle Änderungen, um die Vorgaben des ZKG in den jeweiligen Normen zu berücksichtigen.

Anders sieht es aber beim Geldwäschegesetz (GwG) aus. Hier wird ein wesentlicher Punkt aus der Umsetzung der 4. EU Geldwäscherichtlinie vorgezogen und eine Änderung der §§ 3 und 4 vorgenommen.

Diese Änderung bedeutet, dass neben dem Vertragspartner auch die gegebenenfalls für ihn auftretende Person identifiziert werden muss. Hierbei handelt es sich um die Wiedereinführung der Identifizierung eines Boten, die in der Vergangenheit bereits einmal im GwG verankert war, aber bei der Neufassung des GwG in 2008 wieder herausgenommen wurde.

Zu beachten ist hierbei, dass in § 3 GwG lediglich Absatz 1 geändert wurde. Nach aktuellem Stand bedeutet dies, dass die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 2 GwG nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei der Durchführung einer Transaktion (im Wert von 15.000 EUR oder mehr bzw. bei verbundenen Transaktionen, die diese Betragshöhe übersteigen) außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung bzw. bei Verdacht auf Geldwäsche oder bei Zweifeln an der Angaben zur Identität erhoben werden müssen.

Nach dem aktuellen Gesetzestext wären Transaktionen innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung (also z.B. Bareinzahlungen von Angestellten auf das Geschäftsgirokonto) derzeit noch nicht betroffen. Ob dies auf Dauer so bleiben wird ist ungewiss und es ist zu empfehlen, diesbezüglich die weitere Entwicklung zu beobachten.

(Ralf Inderwies, Creditreform Compliance Services GmbH)