GwG-Neu: Veröffentlichung des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

In der Sitzung des Bundeskabinetts vom 22. Februar 2017 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Grundlage für diesen Entwurf ist der am 15. Dezember 2016 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen.

Der Hintergrund für die bevorstehende Anpassung des Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments (4. EU- Geldwäscherichtlinie), die von den einzelnen Mitgliedsstaaten bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen ist.

Deutliche Erweiterung des bisherigen Geldwäschegesetzes

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie zielt insbesondere auf folgende Punkte ab:

  • Weitere Stärkung des risikobasierten Ansatzes
  • Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters
  • EU-weite Harmonisierung der Bußgelder bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten

Die geplante Neuorganisation des GwG (GwG-E) ergibt keine punktuell erweiterte Fassung, sondern führt zu einer kompletten Neustrukturierung. Während das aktuell geltende Gesetz aus 17 Paragraphen, unterteilt in 4 Abschnitte, besteht, sieht die Neufassung insgesamt 59 Paragraphen, unterteilt in 7 Abschnitte, vor. Dadurch ist absehbar, dass die bestehenden Regelungen durchweg komplexer werden.

Weiterhin ist zu erwarten, dass zeitnah weitere Regelungen implementiert werden, da bei dem GwG-E der im letzten Jahr von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf zur Ergänzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie nicht berücksichtigt wurde. Durch die gefühlt zunehmende Bedrohung Europas durch Terroranschläge ist auch von Seiten der

Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit weitergehenden Verschärfungen zu rechnen.

Nachfolgend werden wesentliche Änderungen des GwG-E dargestellt, die in der praktischen Umsetzung eine besondere Bedeutung für die Verpflichteten haben werden.

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten ab In-Kraft-Treten

In der Definition der Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG-E ist als erstes erkennbar, dass auch selbständige Gewerbetreibende, die im Namen
eines Zahlungsdienstleisters Zahlungs-

dienste ausführen oder auch E-Geld vertreiben bzw. zurücktauschen, einbezogen werden. Das betrifft insbesondere Gewerbetreibende oder auch Unternehmen, die als sogenannte kaufmännische Netzbetreiber tätig sind. Auch diese werden somit zukünftig in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen und müssen die definierten Sorgfaltspflichten erfüllen.

Weiterhin wird der Kreis der betroffenen Versicherungsunternehmen erweitert. Neu aufgenommen wurden auch entsprechende Unternehmen, die Darlehen vergeben sowie die Versicherungsvermittler, die diese vermitteln.

Im Bereich des Glücksspiels wurde eine deutliche Ausweitung der Verpflichteten vorgenommen. Bisher waren ausschließlich Spielbanken sowie Veranstalter/Vermittler von Glückspielen im Internet einbezogen. Im Rahmen der Neuregelung erweitert sich dieser Kreis auf alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, also auch auf Spielhallen und Anbieter von Sportwetten. Ausgenommen sind hierbei nur Betreiber von Geldspielgeräten, speziell definierte Vereine (nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes), Lotterien, die außerhalb des Internets angeboten und vertrieben werden und eine staatliche Erlaubnis besitzen sowie Soziallotterien. Interessant wird es hier mit Sicherheit für eine Vielzahl von Sportwetten-Anbietern, wie diese in ihren stationären Vertriebsstellen die Vorgaben des GwG-E umsetzen werden.

Erweiterung der Definition des wirtschaftlich Berechtigten

Nach der bisherigen Definition ist als wirtschaftlich Berechtigter (wB) eines Unternehmens jede natürliche Person zu sehen, die mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder eine vergleichbare Kontrolle ausübt. Bei Stiftungen galt bisher die Grenze von 25% oder mehr.

In der Praxis gibt dieser Schwellwert die Möglichkeit, dass kein wB ermittelt werden kann, wenn keine natürliche Person den Schwellwert überschreitet. Das wird im GwG-E neu definiert. Für den Fall, dass auf die herkömmliche Weise kein wB ermittelt werden kann, ist der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wB anzusehen. Somit ist zukünftig immer ein wB zu hinterlegen.

Bei Stiftungen ist neu definiert, dass jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, als wB zu sehen ist. Weiterhin ist die bisherige Beschränkung (25 % oder mehr) nicht mehr im Gesetzestext enthalten.

Reduzierung des Schwellwertes von 15.000 EUR auf 10.000 EUR

Für Güterhändler sinkt der Schwellwert bei Bartransaktionen von 15.000 EUR auf 10.000 EUR. Neu ist weiterhin, dass Güterhändler die Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, unabhängig davon ob sie Barzahlungen tätigen oder entgegennehmen. Das bedeutet,

dass ab dem Erreichen dieses Schwellwertes der Vertragspartner (ggf. der Bote) zu identifizieren, ein wB zu ermitteln und eine PEP-Prüfung (PEP = Politisch Exponierte Person) durchzuführen ist.

Weitere Stärkung des risikobasierten Ansatzes

Bereits in der Vergangenheit war der Trend erkennbar, dass die Verpflichteten auf Basis einer individuellen Risikoanalyse einen risikobasierten Ansatz verfolgen müssen. Dieser Trend wird auch im GwG-E deutlich.

Dem Themenbereich „Risikomanagement“ wird ein eigener Abschnitt gewidmet. Die Verpflichteten haben demnach eine Risikoanalyse zu erstellen sowie angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu implementieren. Eine Befreiung ist nur unter Auflagen und auf Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.

Als verantwortliche Person innerhalb des Unternehmens für das Risikomanagement im Sinne des Gesetzes ist ein Mitglied der Leitungsebene zu bestimmen. Dieses ist ebenso für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Zumindest in der Finanzbranche dürfte dies keine wesentliche Neuerung sein, da der Geldwäschebeauftragte im Regelfall einem Mitglied der Geschäftsleitung unterstellt ist, in dessen Verantwortungsbereich die Themen Geldwäscheprävention und Compliance fallen. Allerdings deutet diese Regelung im Gesetz darauf hin, dass dadurch die Verantwortung der Geschäftsleitung für die Einhaltung der relevanten Vorgaben deutlich hervorgestellt werden soll.

Ist der Verpflichtete als Mutterunternehmen einer Gruppe zu sehen, dann muss eine Risikoanalyse für alle Unternehmen der Gruppe erstellt werden. Ergänzend müssen auch gruppenweit einheitliche Sicherungsmaßnahmen (Standards) gesetzt werden.

Im Rahmen der internen Sicherungsmaßnahmen, die Bestandteil des risikobasierten Ansatzes sind, wurden noch zwei weitere wesentliche Punkte ergänzt.

Die Verpflichteten müssen eine „Whistle Blowing“ – Stelle einrichten, die es allen Mitarbeitern ermöglicht, unter Wahrung der Anonymität Verstöße gegen geldwäsche- rechtliche Vorschriften zu melden.

Falls die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder andere zuständige Behörden bei Verpflichteten Informationen über die Geschäftsbeziehung mit bestimmten Personen abfragen, dann müssen diese über den Zeitraum der vergangenen 5 Jahre zeitnah möglich sein. Der Begriff „zeitnah“ ist nicht näher definiert. In der ursprünglichen Entwurfsfassung wurde anstelle dieses Begriffes ein Zeitraum von 48 Stunden genannt.

Kündigungsschutz für den Geldwäschebeauftragten (GwB)

In der Vergangenheit wurden immer wieder Forderungen laut, für den GwB einen Kündigungsschutz, z.B. analog zum Datenschutzbeauftragten, zu gewähren. Im GwG-E erfolgte die Vorgabe, dass eine Kündigung unzulässig ist, sofern keine Tatsachen vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigen. Das Gleiche gilt für eine beabsichtigte Kündigung innerhalb eines Jahres nach Abberufung des GwB. Diese Regelung gilt sowohl für den GwB, als auch für dessen Stellvertreter.

Sorgfaltspflichten

Im Hinblick auf die definierten Sorgfaltspflichten gibt es nur wenige Änderungen. Neu ist hierbei, dass das GwG-E zwei Anlagen beinhaltet, die Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko sowie potentiell höheres Risiko beschreiben. Hier empfiehlt es sich für die Verpflichteten zu prüfen, ob die bisherigen Bewertungen noch als angemessen anzusehen sind oder ob ggf. Nachjustierungen in den jeweils verwendeten Systemen vorzunehmen sind.

Für die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten ist es wichtig, dass es keine konkreten Fallgruppen gibt, bei denen grundsätzlich von vereinfachten Sorgfaltspflichten auszugehen ist. Vielmehr ist eine risikobasierte Prüfung notwendig, ob davon Gebrauch gemacht werden kann.

Bei PEP`s entfällt nach dem GwG-E die Differenzierung, ob diese ihre Funktion im In- oder Ausland ausüben. Somit unterliegen zukünftig auch inländische PEP`s den verstärkten Sorgfaltspflichten.

Keine neuen Erkenntnisse gibt es über den Einsatz von Video-Identifizierung. Diesbezüglich gilt das Rundschreiben 1/2014 der BaFin unverändert.

Transparenzregister

Nach § 18 GwG-E handelt es sich bei dem Transparenzregister um ein hoheitliches Register. Anders als jedoch das Handelsregister soll das Transparenzregister keinen sog. „öffentlichen Glauben“ genießen. Das bedeutet, dass die Verpflichteten ihre Identifizierung nicht alleine auf die Daten dieses Registers ausrichten dürfen. Somit wird es unverändert notwendig sein, die entsprechenden Daten entweder aus öffentlichen Registern oder durch die Befragung der Vertragspartner zu erheben.

Verschärfung der Sanktionsbestimmungen

Das aktuell geltende GwG sieht einen maximalen Bußgeldrahmen von 100.000 EUR vor. Durch das GwG-E wird dieser auf maximal 1.000.000 EUR oder das Doppelte des erzielten wirtschaftlichen Vorteils angehoben. Für Unternehmen aus der Finanzbranche steigt diese Summe sogar auf 5.000.000 EUR bzw. 10 % des Umsatzes des Jahresabschlusses des Vorjahres.

Ergänzend wurde im § 57 GwG-E definiert, dass bestandskräftige Maßnahmen sowie unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite der jeweiligen Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden. Dieses auch „name and shame“ genannte Verfahren wird bereits in anderen europäischen Ländern praktiziert.

Fazit

Bereits die Ausweitung des GwG auf 59 Paragraphen deutet darauf hin, dass die bisher bestehenden Regelungen und Vorgaben deutlich konkretisiert wurden. In den vielen Punkten ergeben sich nur bedingt Veränderungen, aber dennoch sollte von den Verpflichteten geprüft werden, welche Anpassungen sich insbesondere auf ihre Branche ergeben. Ebenso ist eine Überprüfung der internen Sicherungsmaßnahmen auf Aktualität und Angemessenheit zu empfehlen. Davon betroffen sind auch die verwendeten IT-Systeme, da z.B. die Neudefinition des wB diesbezüglich möglicherweise Auswirkungen auf die Struktur haben könnte.

Allerdings wurde eine nicht unerhebliche Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten umgesetzt. Insbesondere die Veröffentlichung von rechtskräftigen Sanktionen gegen die

Verpflichteten durch die zuständigen Aufsichtsbehörden führen zu verstärkten Reputationsrisiken.

In den vergangenen Jahren wurde deutlich, dass sich die Schlagzahl der rechtlichen Neujustierungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung deutlich erhöht hat und die Zeiträume zwischen den einzelnen Neuregelungen kürzer wurden. Im Hinblick auf den bisher noch nicht berücksichtigten Entwurf der Europäischen Kommission zur Anpassung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist zu erwarten, dass sich in nächster Zeit noch weitere Anpassungen ergeben werden.

(Ralf Inderwies, Creditreform Compliance Services GmbH)