Geldwäscheprävention für Kfz- Händler

Die gewerblichen Güterhändler rücken im Bereich der Geldwäscheprävention immer mehr ins Visier der Aufsichtsbehörden der Nicht-Finanzunternehmen. Vor allem Juweliere und Kfz-Händler werden vermehrt geprüft.

Doch welche gesetzlichen Anforderungen müssen Kfz-Händler zu diesem Thema erfüllen? Sind sie dazu verpflichtet einen Geldwäsche-Beauftragten zu bestellen? Welche Ziele verfolgt das Geldwäschegesetz (GwG)?

Das Geldwäschegesetz

Das GwG will zum einen erreichen, dass illegale Gewinne aus dem Bereich der organisierten Kriminalität besser bekämpft und aufgespürt werden und zum anderen unterstützt es die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, indem dieser die finanzielle Grundlage entzogen werden soll.

Zu diesen beiden Zielen, gibt das GwG umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, welche im täglichen Geschäft einzuhalten sind.

Auszug aus den gesetzlichen Verpflichtungen

Kfz-Händler sind beispielsweise dazu verpflichtet vor jeder Bargeldannahme oder Transaktion ab 15.000 € (Einzelgeschäft), den Vertragspartner zu identifizieren. Dabei darf der Grenz-wert von 15.000 € nicht durch Aufteilung in Einzelgeschäfte unterlaufen werden (sog. Smurfing).

Außerdem muss das KYC-Prinzip („Know Your Customer“) befolgt werden. Hierbei wird eine Identifizierung des Geschäftspartners durchgeführt, ebenso wie die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten und die Überprüfung, ob ein PEP-Status (Politisch exponierte Person) vorhanden ist.

Verdachtsmeldungen

Ein Interessent kommt in ein Autohaus und möchte ein Fahrzeug kaufen und das Fahrzeug direkt mitnehmen. Der Fahrzeugpreis von 25.000 € soll in bar bezahlt werden, jedoch hat er seinen Ausweis nicht dabei. Lassen sich daraus Anhaltspunkte für mögliche Verdachtsmomente ableiten?

Natürlich könnten die verschiedenen Faktoren zu einem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung führen. Denn die 25.000 € könnten auf diese Weise sehr schnell „gewaschen“ und dem legalen Finanzkreislauf zuführen werden. Es könnte jedoch auch sein, dass es sich hier um einen Gebrauchtfahrzeughändler handelt, der auf der Suche nach einem Fahrzeug für einen seiner Kunden ist. Die Händler bezahlen häufiger auch größere Beträge in bar, da sie selber oft Bargeld erhalten. Und vielleicht hat er wirklich nur seinen Ausweis vergessen.

Dieses Beispiel zeigt, welche Anhaltspunkte (z. B. Kunde kann seinen Ausweis nicht vorzeigen / Kunde vermeidet unbare Zahlung) dem Anschein nach auf mögliche Verdachtsmomente hindeuten können.

Sofern ein begründeter Verdacht vorliegt, sind Sie zu einer Verdachtsmeldung verpflichtet.

Der Geldwäsche-Beauftragte

Der Geldwäsche-Beauftragte ist u.a. dafür zuständig, die Vorschriften des GwG umzusetzen und durchzuführen, Kontrollhandlungen vorzunehmen, die Mitarbeiter zu schulen. Weiterhin gehören regelmäßige Berichte an die Geschäftsleitung und die Erstellung einer unternehmensinternen Gefährdungsanalyse zu seinen Aufgaben. Hierfür muss er über die notwendige Sachkunde verfügen und sich regelmäßig fortbilden.

Die Bestellung und Abberufung des Geldwäsche-Beauftragten ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Genauso wie bei den Instituten der Finanzbranche, kann der Geldwäsche-Beauftragte an Dritte ausgelagert werden. Hierzu ist die vorherige Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich.

Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen das GwG können mit Bußgelder von bis zu 100.000 € pro Verstoß geahndet werden.

(Julia Mohr, Creditreform Compliance Services GmbH)