Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie kommt

Die Financial Action Task Force (FATF) hat 2012 ihre 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert. Die EU ist dazu verpflichtet den regulatorischen Rahmen anzupassen und so legte die Europäische Kommission am 5. Februar 2013 Vorschläge für eine 4. Geldwäscherichtlinie vor. Darin sind allerdings auch gewonnene Erfahrungen der letzten Jahre und Bedrohungsszenarien durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten.

Nach der Verabschiedung der neuen Richtlinie, obliegt es den EU-Mitgliedsstaaten diese in nationale geldwäscherechtliche Regelungen umzusetzen.
Die Schwerpunkte der 40 Empfehlungen der FATF

Allgemeine Änderungen, u.a.
Klarere Anforderungen und Neustrukturierung
Integration der 9 Sonderempfehlungen zur Terrorismusfinanzierung

Risikogestützter Ansatz
Erstellung einer Risikoanalyse (gilt auch für Nicht-Finanzunternehmen)
Einrichtung einer Koordinierungsstelle der nationalen Strategie zur Bekämpfung der

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Korruptionsverhinderung (Einbeziehung inländischer PEPs und PEPs internationaler

Organisationen)
Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche um Steuerstraftaten Erhöhung der Transparenz

Wesentliche Neuerungen der 4. Geldwäscherichtlinie

1. Risikobasierter Ansatz

Der risikobasierte Ansatz zielt auf die Identifizierung und Kategorisierung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken und die Adressierung der identifizierten Risiken durch Einrichtung angemessener Kontrollen ab. Er soll konsequent von allen Verpflichteten und in den Mitgliedsstaaten „faktengestützt“ angewandt werden. Eine bessere Vernetzung der Einzelmaßnahmen soll durch einen gezielten Austausch von Informationen auf nationaler und internationaler Ebene sichergestellt werden.

2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Die Mindestvorgabe soll sein, dass Verpflichtete Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen in einem Umfang überwachen müssen, der die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen ermöglicht. So eine Untersuchungspflicht besteht auch schon nach aktueller

Rechtsgrundlage in Deutschland für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 25h Abs. 3 KWG) bzw. auch für alle anderen Verpflichteten (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

3. Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie

Momentan werden Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, von der Richtlinie erfasst, wenn sie Barzahlungen von 15.000 € oder mehr entgegennehmen. Nun sollen sie bereits ab 7.500 € den Identifizierungspflichten nachkommen.

Künftig soll die gesamte Glücksspielindustrie erfasst werden, so müssen Anbieter von Glücksspieldiensten die Sorgfaltspflichten bei Transaktionen ab 2.000 € erfüllen. Außerdem unterliegen Makler im Bereich der Immobilienvermietung (nicht nur bei Kauf/Verkauf von Immobilien) ebenfalls der neuen Richtlinie.

4. Aufbewahrung von personenbezogenen Daten

Bislang beziehen sich die Fristen zur Aufbewahrung von personenbezogenen Daten im Geldwäschegesetz lediglich auf eine Mindestaufbewahrungsdauer. Künftig soll eine maximale Aufbewahrungspflicht eingeführt werden, welche fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung beträgt. Diese kann jedoch auf zehn Jahr verlängert werden, wenn sie zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dient.

5. Politisch exponierte Personen (PEP)

Künftig sollen auch Personen, die bei einer internationalen Organisation ein wichtiges Amt bekleiden einen PEP-Status erhalten.

Verpflichtete sollen über angemessene risikobasierte Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, den PEP-Status auch hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Außerdem soll die Aufrechterhaltung des PEP-Status nach Amtsniederlegung von einem Jahr auf 18 Monate verlängert werden.

6. Wirtschaftlich Berechtigter

Neben den Verpflichteten sollen alle Unternehmen verpflichtet werden, „angemessene, präzise und aktuelle Angaben“ zu den an ihnen wirtschaftlich Berechtigten (wB) vorzuhalten. Auf Anfrage sollen diese Informationen den zuständigen Aufsichtsbehörden rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

7. Erweiterte Sanktionsbefugnisse

Es ist vorgesehen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen im stärkeren Maße vereinheitlicht werden, deswegen enthält die Richtlinie einen Katalog von Sanktionen, die die Mitgliedsstaaten für systematische Verstöße gegen zentrale Vorschriften der Richtlinie vorsehen sollen. Zu den zentralen Vorschriften zählen u.a. Identifizierungs-, Berichts- und Meldepflichten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Einige dieser Änderungen wurden bereits durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOpt) in nationales Recht umgesetzt.