Auslegungshinweise zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens

Zum 31.01.2014 hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen in Zusammenarbeit mit der FIU Deutschland erstmals Auslegungshinweise zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG) herausgegeben.

Den Verpflichteten soll nahe gebracht werden, wie sie Verdachtsfälle erkennen und zu behandeln haben.

Voraussetzungen der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG

Verdachtsmomente können bei jeder Geschäftsbeziehung oder Transaktionen auftreten, wobei es sich bei einer Transaktionen nicht unbedingt um eine Finanztransaktion handeln muss. Dies können alle Handlungen sein, die eine Geldbewegung oder auch eine Vermögensverschiebung bezwecken, u.a.

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Unbare Transaktionen
Bartransaktionen
Sonstige Vermögensverschiebungen (z.B. Inzahlungnahmen von Wertgegenständen, Sicherungsübereignungen, Schenkungen)

Von der Meldepflicht können bevorstehende, laufende, abgelehnte, noch nicht ausgeführte und bereits durchgeführte Transaktionen erfasst sein. Letztere sind unverzüglich zu melden, sobald der Verpflichtete im Nachhinein im Rahmen einer eigenen oder von einer Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde initiierten Recherche des Kundenbestands Kenntnis von einem Verdachtsfall erhält.

Um eine Meldung vorzunehmen muss keinesfalls Gewissheit bestehen, es reicht vollkommen aus, wenn Tatsachen auf das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts hindeuten, die der Terrorismusfinanzierung oder der Geldwäsche dienen sollen.

Ob die Voraussetzungen der Meldepflicht erfüllt sind, soll der Verpflichtete an Hand der vorhandenen Informationen aus der Geschäftsbeziehung beurteilen. Wichtig sind dabei Zweck und Art der Transaktion, Besonderheiten der Person des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten, der finanzielle und geschäftliche Hintergrund des Kunden und die Herkunft der eingebrachten oder einzubringenden Vermögenswerte.

Der Verpflichtete muss besonders aufpassen, wenn

die Transaktion oder Geschäftsbeziehung keinen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen lässt.

die Art und Höhe bzw. die Herkunft der Vermögenswerte oder der Empfänger der Transaktion nicht zu den dem Verpflichteten bekannten Lebensumständen / zu der Geschäftstätigkeit des Kunden passen.

die Transaktion nicht auf direkten Weg, sondern über Umwege abgewickelt werden soll. Oder wenn Transaktionswege genutzt werden sollen, die kostenintensiv und / oder wirtschaftlich sinnlos sind.

Die Methoden im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ändern sich laufend. Hinweise auf Einzelfallbeurteilungen geben die von der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU) erstellten Anhaltspunktepapiere (nur im gesicherten Bereich einsehbar).

Die Methoden im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ändern sich laufend. Hinweise auf Einzelfallbeurteilungen geben die von der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU) erstellten Anhaltspunktepapiere (nur im gesicherten Bereich einsehbar).

Empfänger der Verdachtsmeldung

Die Verdachtsmeldung muss an die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU) und die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde des Bundeslandes in dem der Betroffene/Verdächtige seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, geschickt werden. Ist der Geschäfts- oder Wohnsitz nicht bekannt, dann ist die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde des Bundeslandes zuständig, wo die Transaktion durchgeführt wurde, bzw. der Sitz des Verpflichteten.

Das interne Meldeverfahren

Durch die Erstellung von Arbeits- und Organisationsanweisungen hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass alle internen Verdachtsfälle von den Mitarbeitern, dem Geldwäschebeauftragten oder der Geschäftsleitung in prüfungstechnisch nachvollziehbarer Art und Weise zur Beurteilung und Entscheidung vorgelegt und dokumentiert werden.

Organisatorische Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens

Der Verpflichte muss eine unverzügliche Meldung an die FIU und an die Strafverfolgungsbehörde gewährleisten. Dazu gehört nicht die einfache, briefliche Übersendung. Wenn von der Strafverfolgungsbehörde ein sicheres elektronisches Verfahren zur Übermittlung zur Verfügung gestellt wird, dann ist dieses zu verwenden.

Die Verdachtsmeldungen und die internen Verdachtsmeldungen der Mitarbeiter müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen ungehindert verfügbar sein für die Innenrevision, den Geldwäschebeauftragten und die zuständigen Behörden.

Auch wenn dem Verpflichteten bereits bekannt ist, dass ein anderer Verpflichteter eine Verdachtsmeldung wegen dem selben Sachverhalt erstattet hat, so ist er trotzdem dazu

verpflichtet eine eigene Verdachtsmeldung rauszugeben, denn jede Verdachtsmeldung kann wichtige Informationen für die Ermittlungen liefern.

Anforderungen an die Verdachtsmeldung

Die Verdachtsmeldepflicht unterliegt einem gewissen Formzwang und muss bestimmte Inhalte aufweisen:

Angaben des Verpflichteten: Name, Anschrift, konkreter Ansprechpartner, Durchwahlnummer (sofern der Ansprechpartner der FIU nicht bekannt ist)

Ob die verdächtige Transaktion noch nicht oder bereits durchgeführt oder abgelehnt wurde

Handelt es sich um eine Erstmeldung oder um eine Wiederholung bzw. Ergänzung

Differenzierung der Angaben über die beteiligten Personen: Kunde, Nichtkunde, wirtschaftlich Berechtigter und sonstige Beteiligte

Kundendaten: Name (Firmenname), Vorname des Kunden (Vertragspartner), Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Ausweisnummer, Art des Ausweises, ausstellende Behörde, Geburtsname (sofern bekannt), Geburtsort (sofern bekannt), vorhandene Konto-, Depot- und Schließfachnummern (sofern bekannt), Vertragsnummer oder vergleichbare Zuordnungskennzahlen.

Angaben zu verdächtigen Transaktionen (soweit vorliegend): Art, Betrag, Datum, Filiale, der die Transaktion angetragen wurde, Begünstigung der Transaktion

Die Auslegungshinweise können bei der FIU Deutschland und beim Bundesministerium der Finanzen heruntergeladen werden.