Aktuelle Entwicklungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Am 25.06.2015 ist die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Den Mitgliedsstaaten wurde dabei eine Umsetzungsfrist von 2 Jahren zugestanden. Das bedeutet, dass die nationale Umsetzung bis Juni 2017 abgeschlossen sein muss.

Ungeachtet dieser noch laufenden Umsetzungsphase hat die EU-Kommission per 05.07.2016 einen Vorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Dieses Dokument wurde inzwischen auch schon als 5. EU-Geldwäscherichtlinie bezeichnet. Tatsächlich ist es jedoch eher eine Version 4a. Dieser Vorschlag ist eine direkte Folge des Aktionsplans der EU-Kommission vom 02.02.2016 zur Intensivierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Vorschlag der EU-Kommission vom 05.07.2016 zur Änderung der 4. EU-Geld- wäscherichtlinie
Ein wesentlicher Punkt des Änderungsvorschlags ist eine Verkürzung der Umsetzungszeit. Nach den Vorstellungen der EU-Kommission soll die Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-richtlinie bis zum 31.12.2016 abgeschlossen sein. Dieser Zeitpunkt erscheint sehr ambitioniert. Aktuell ist davon auszugehen, dass im Herbst 2016 ein Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erstellt wird. Mit einem Erscheinen wird frühestens im Oktober 2016 gerechnet. Danach erfolgt die Konsultation, so dass ein Kabinettstermin Ende des Jahres bereits als optimistisch zu werten ist. Ergänzend dazu wäre vor Umsetzung der Richtlinie eine nationale Risikoanalyse notwendig. Hier sind noch keine Informationen bekannt, wann diese fertiggestellt ist.

Geplante Änderungen der EU-Kommission

Als Reaktion auf die Terroranschläge sowie die Veröffentlichungen bezüglich der „Panama Papers“ wurden in dem Vorschlag zum Teil Anpassungen vorgenommen, aber auch neue Punkte aufgenommen.

Vor dem Hintergrund der „Panama Papers“ ist der Vorschlag zu sehen, dass bei bestimmten Firmenkonstruktionen (sogenannte „Passive Nichtfinanzunternehmen“) eine Absenkung des Schwellenwertes bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten auf 10 % vorgesehen ist.

Als weitere Änderungen werden u.a. folgende Punkte aufgeführt:

  • Erweiterung des Kreises der Verpflichteten: Es ist vorgesehen, dass auch gewerbsmäßige Wechselstuben für virtuelle Währungen
    und sogenanntem „Fiatgeld“ (lt. Wikipedia ein Objekt ohne inneren Wert, das als Tauschmittel dient) sowie die Anbieter von elektronischen Geldbörsen, die Berechtigungen für den Zugang zu virtuellen Währungen anbieten, in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen werden.
  • Absenkung des Schwellenwerts für E-Geld auf 150 EUR und die Einschränkung der Verwendung von Prepaidkarten. Die Absenkung des Schwellenwerts ist für Deutschland nicht relevant, da hier bereits ein niedrigerer Schwellenwert von 100 EUR gilt. Wesentlich kritischer ist hier der Punkt, dass bei der Online-Nutzung von Guthabenkarten die Befreiung der Sorgfaltsplichten gestrichen wird. Hier ergibt sich das Problem, dass bei einer Online-Nutzung nur schwer zu erkennen ist, ob es sich bei dem genannten Produkt um eine Guthabenkarte (z.B. Prepaidkreditkarte) handelt oder nicht. Unternehmen, die entsprechende Produkte im Angebot haben, sollten die diesbezüglichen Entwicklungen im Auge behalten.
  • Erstellung eines verbindlichen Mindestkatalogs für erhöhte „Customer Due Diligence“–Maßnahmen in Bezug auf sogenannte Hochrisikoländer. Beginnend mit Juli 2016 ist vorgesehen, dass eine „Blacklist“ von Hochrisikoländern dreimal jährlich von der EU-Kommission erstellt wird.
  • Verbindung der nationalen Register der wirtschaftlich Berechtigten und Trusts. Hier ist neben einer Verknüpfung auch vorgesehen, dass die Zugangsmöglichkeiten zu diesen Registern ausgeweitet werden. Während bisher nur berechtigte Personen Zugriff erhalten sollten, wird jetzt diskutiert, den Zugang generell zu öffnen. Ein weiterer Punkt ist die Diskussion, ob dieses Register öffentlichen Glauben genießt oder nicht. Aktuell wird von politischer Seite der Standpunkt vertreten, dass das Register keinen öffentlichen Glauben genießen soll und die Verpflichteten unverändert zu einer selbstständigen Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten angehalten sind.

Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden

Im Rahmen der Umsetzung der 4. EU-Geld-wäscherichtlinie ist ebenfalls vorgesehen, dass von Seiten der europäischen Aufsichtsbehörden diverse Leitlinien erarbeitet werden.

Nach ersten Informationen soll die Erarbeitung von Leitlinien zu Risikofaktoren und zur risikoorientierten Aufsicht bereits relativ weit fortgeschritten sein. Eine Veröffentlichung ist noch in 2016 zu erwarten.

Zahlungskontengesetz (ZKG)

Am 18.06.2016 sind durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontenentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegender Funktion“ (kurz: ZKG) auch Regelungen in Kraft getreten, die das GwG betreffen.

Hierbei handelt es sich unter anderem um die Identifizierungspflicht der für den Vertragspartner auftretenden Person. Hier haben sich von Seiten der Bankenverbände diverse Fragestellungen ergeben, so dass aktuell Gespräche mit dem BMF bezüglich einer möglichen Konkretisierung der Vorgaben im Gange sind. Unstrittig dürfte die Vorgehensweise bei Neukunden sein. Bei Bestandskunden hingegen ist als Beispiel durchaus die Fragestellung interessant, ob bei Bareinzahlungen (z.B. auf ein Geschäftskonto) auch wieder der Einzahler zu identifizieren ist.

Zahlungskontoidentitätsprüfungs-verordnung

In Folge des ZKG wurde am 05.07.2016 die Zahlungskonto- Identitätsprüfungsverordnung veröffentlicht.

Neu ist, dass nach dieser Verordnung zusätzlich zu den bisher bereits nach § 4 GwG akzeptierten Identifikationsdokumenten auch Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz sowie Ankunftsnachweise gem. § 63a Asylgesetz akzeptiert
werden.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich diese Regelung ausschließlich auf den Abschluss eines Basiskontos bezieht. Sollen weitergehende Verträge (z.B. Sparbuch, Depotvertrag, Darlehen oder auch Kreditkarte) abgeschlossen werden, dann ist die Identifizierung unverändert auf die in § 4 GwG definierten Dokumente abzustellen. Die Ausnahmeregelung dieser Verordnung trifft in diesem Fall nicht zu.

Ein weiterer Punkt der Neuregelung ist, dass sich Kinder und Jugendliche (unter 16 Jahren) mit einer Geburtsurkunde legitimieren können. Voraussetzung ist jedoch, dass der gesetzliche Vertreter sich anhand eines Dokumentes nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 GwG legitimieren kann. Das bestätigt die langjährige Verwaltungspraxis der BaFin. Allerdings wirft diese Regelung auch die Frage auf, wie dann die Legitimation bei Flüchtlingskindern möglich sein soll. Wenn diese in Deutschland geboren wurden, dann gibt es zwar eine Geburtsurkunde, aber die Eltern haben möglicherweise lediglich Ankunftsnachweise, die jedoch in diesem Fall nicht ausreichend sind.

Fazit

Es ist deutlich erkennbar, dass die Regulierung des Zahlungsverkehrs zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zunimmt. Die zeitliche Differenz zwischen den einzelnen Regulierungen wird auffallend kürzer, auch wenn dies in diesem Jahr auch unter dem Eindruck der Terroranschläge in Europa erfolgt ist.

Aber bei einzelnen Regelungen (u.a. der Zahlungskontoidentitätsprüfungsverordnung) ist ebenfalls erkennbar, dass diese mit „heißer Nadel“ gestrickt sind und einzelne, für die Verpflichteten wesentliche Punkte, nicht berücksichtigt wurden. Somit sind durchaus noch weitere Konkretisierungen zu erwarten.

Die weiteren Veröffentlichungen, insbesondere der erwartete Referentenentwurf sowie eventuelle Konsultationspapiere sollten unter diesem Hintergrund von den Verpflichteten im Auge behalten werden.

(Ralf Inderwies, Creditreform Compliance Services GmbH)