Aktualisierung der Ländersanktionslisten

Am 26. Juli 2013 wurde ein erneutes Rundschreiben der BaFin zu den Ländersanktionslisten herausgegeben. Diese werden von der Financial Action Task Force (FATF) veröffentlicht.

Bei den Ländersanktionslisten handelt es sich um Länder, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.

Dies sind Länder, bei denen aus Sicht der FATF der Wille zur Behebung dieser Mängel bisher nicht erkennbar ist. Aktuell unterteilt die FATF diese Länder in zwei Kategorien.

Kategorie 1:

Länder, von denen anhaltend substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft. In diese Kategorie fallen nach wie vor der Iran und die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).

Daher ist bei Geschäftsbeziehungen mit dem Iran und Nordkorea oder mit Geschäftspartnern, die im Iran oder in Nordkorea residieren sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder stets erhöhte Sorgfalt anzuwenden.

Kategorie 2:

Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die keine oder unzureichende Anstrengungen in Kooperation mit der FATF zu deren Beseitigung unternommen haben und bezüglich derer die FATF zu einer Berücksichtigung des Länderrisikos aufgrund dieser Mängel aufruft. Dazu zählen

  • Äthiopien
  • Ekuador
  • Indonesien
  • Jemen
  • Kenia
  • Myanmar
  • Pakistan
  • São Tomé und Príncipe
  • Syrien
  • Tansania
  • Türkei
  • Vietnam

Im letzten Bericht stand Nigeria noch auf der Liste der Kategorie 2 Länder. Es wird jetzt im Dokument „Verbesserung der weltweiten Einhaltung von Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Laufendes Verfahren“ der FATF aufgeführt, da es Fortschritte bei der Erfüllung seines mit der FATF vereinbarten Aktionsplans vorweisen kann.

Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF

Des Weiteren werden die Länder gemäß der Informationsberichte der FATF beachtet, bei denen sich vermehrt Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt haben. Diese werden auf der Liste „Verbesserung der weltweiten Einhaltung von Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Laufendes Verfahren“ geführt.

Dies sind Länder/Territorien, die Defizite aufweisen, die zu deren Beseitigung gemeinsam mit der FATF jeweils einen Aktionsplan aufgestellt haben.

Es bestehen keine Handlungspflichten bezüglich dieser Länder, ebenso wenig wie erhöhte Sorgfalts- und Organisationspflichten. Allerdings sollte bei der Bewertung der Länderrisiken (bezogen auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) die Situation in den Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern berücksichtigt werden.

Im Einzelnen sind dies

• Afghanistan • Albanien
• Angola
• Argentinien
• Bangladesch
• Kambodscha
• Kirgisistan
• Kuba
• Kuwait
• Laos
• Marokko
• Mongolei
• Namibia
• Nepal
• Nicaragua
• Nigeria
• Simbabwe
• Sudan
• Tadschikistan • Thailand

Algerien, sowie Antigua und Barbuda wurden bislang in der Liste „Verbesserung der weltweiten Einhaltung von Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Laufendes Verfahren“ aufgeführt, konnten jedoch keine hinreichenden Fortschritte erzielen. Sie haben die wichtigsten und/oder die Mehrzahl der offenen Punkte ihrer Aktionspläne noch nicht umgesetzt. Die FATF hat ihnen für die Umsetzung eine Frist bis Oktober 2013 gesetzt, ansonsten werden diese Länder als nicht im Einklang mit den vereinbarten Aktionsplänen eingestuft.

Bolivien, Brunei Darussalam, Philippinen, Sri Lanka und Thailand fallen nicht länger unter den laufenden FATF Überwachungsprozess zur Verbesserung der weltweiten Einhaltung von Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Länder haben einen bedeutenden Fortschritt bei der Verbesserung ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemacht. Sie haben einen Rahmen geschaffen, um ihre Verpflichtungen aus dem Aktionsplan zu erfüllen und sind daher nicht länger Gegenstand des FATF Überwachungsprozesses.