CRD IV-Umsetzungsgesetz verabschiedet

Die Bundesregierung legte bereits im August 2012 einen Gesetzentwurf für die Umsetzung der europäischen Basel III-Regelungen vor. Dabei soll das CRD IV- Umsetzungsgesetz die Richtlinie 2013/36/EU in deutsches Recht umwandeln. Am 27. Juni 2013 wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet und der Bundesrat hat am 05. Juli 2013 beschlossen keinen Einspruch einzulegen. Somit ist die Umsetzung abgeschlossen.

Das CRD IV-Umsetzungsgesetz gilt für alle Einlagenkreditinstitute und für Wertpapierfirmen, wobei es bei denen zum Teil nicht im vollen Umfang zu tragen kommt.

Ziel des Gesetzes

  • Quantitativ und qualitativ bessere Eigenmittelausstattung der Institute
  • einheitlicher Rechtsrahmen im europäischen Binnenmarkt
  • einheitliches europäisches Bankenaufsichtsrecht
  • Verhinderung regulatorischer Arbitrage

Neuregelungen

Erstmals werden nun Regelungen zur Begrenzung der variablen Vergütung von Mitarbeitern und Geschäftsleitern festgehalten. Laut § 25a Absatz 5 KWG-E, darf die variable Vergütung maximal 100% der fixen Vergütung betragen. In Ausnahmefällen

kann durch einen Beschluss der Eigentümer des Instituts die variable Vergütung auf bis zu 200% der fixen Vergütung angehoben werden.

Ein Kernelement des neuen Gesetzes ist eine strengere Überwachung der Risiken durch die Geschäftsleiter und die Verwaltungs- oder Aufsichtsräte. Zusätzlich sollen strengere Ansprüche an die Qualifikationen gestellt werden.

Außerdem kann ein Geschäftsleiter eines Instituts nicht gleichzeitig in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter sein, ebenso wie er nicht in mehr als zwei weiteren Unternehmen Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sein darf.

Umsetzung

Das CRD IV-Umsetzungsgesetz wird weitestgehend zum 01. Januar 2014 in Kraft treten. Das Kreditwesengesetz (KWG) wird angepasst werden und auch eine Überarbeitung der Instituts-Vergütungsordnung (InstitutsVergV) wird erwartet.