Geschenke: „Alle Jahre wieder“ vs. Compliance

Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr sind nach § 299 StGB strafbar. Bei nachgewiesener Bestechung machen sich sowohl der Geber als auch der Empfänger strafbar.

Ein Beispiel: Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter schenken einem Mitarbeiter Ihres Kunden 3 Flaschen Wein (100 €), oder Sie erhalten diese.

Sie glauben, das interessiert niemanden? Der Staatsanwalt könnte das anders sehen und Ihre Computer beschlagnahmen lassen. Das würde zu immensen

Arbeitsblockierungen führen. Bedenken Sie außerdem, dass Sie eine Pressemitteilung formulieren müssten, die sich nie positiv für Sie darstellt.

Sie schütteln den Kopf und meinen, so etwas könnte Ihnen nicht passieren?

Ich denke, dass es auch Sie erwischen kann. Oder haben Sie, als Geschäftsführer in Ihrem Unternehmen Compliance-Strukturen gewissenhaft integriert? Sie riskieren als Führungskraft sonst jeden Tag mit Ihrem privaten Vermögen zu haften!

Haben Sie hier eine Richtlinie? Daneben haftet eine Führungskraft für vermeidbare Verstöße ihrer Mitarbeiter, soweit sie diese nicht ordnungsgemäß überwacht (§ 130 OWiG).

Maßnahmen zur Haftungsvermeidung:

Gegenüber Mitarbeiter sind klare Dienstanweisungen zu treffen und das Unternehmen ist gut zu organisieren.

Bestechung/Bestechlichkeit:

  • kann schon bei kleinen Gefälligkeiten entstehen
  • beschädigt das Ansehen des Unternehmens und seiner Beschäftigten
  • macht abhängig und führt direkt in die Strafbarkeit
  • kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen

Die Mitarbeiter sowie die Oberen Führungskräfte werden regelmäßig durch ein ausführliches Anschreiben an das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und die Hinweise zur Vermeidung von Interessenskollisionen erinnert.

Alle wichtigen Geschehnisse haben zeitnah an die zuständigen Entscheider zu gelangen. Die Organisationsstruktur sollte dies regeln.

Wird einwandfrei delegiert, werden Fehler des Beauftragten dem Geschäftsführer nicht angelastet. Nicht delegierbare Pflichten sind z.B.: Einrichtung eines Risikomanagements.

Delegationen sollten in Organigrammen, Arbeitsplatzbeschreibungen etc. schriftlich erfolgen (Beweis). Die Delegationsempfänger müssen sorgfältig ausgewählt werden.

Fehlendes Risikomanagementsystem führt zur Haftung

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich auf Schadensersatz, wenn ein Fehler passiert, weil er kein ausreichendes Risikomanagement umgesetzt hat. (Beweislastumkehr).

Compliance-Strukturen schaffen, bedeutet die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien umzusetzen.

Unterlassungen im Bereich Compliance können also weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, die nicht nur Ihrem Unternehmen, sondern in erster Linie auch Ihnen persönlich schaden, denn Sie sind als Führungskraft für den (Miss-) Erfolg Ihres Unternehmens verantwortlich.

Compliance darf nicht als „unbedeutender Punkt“ in die letzte Schublade verbannt werden. Sorgen Sie dafür, dass bei Ihnen Compliance nach denen für Sie, als Geschäftsführung, wichtigen Haftungsregeln (§ 43 Abs.2 GmbHG; Produkthaftungsrecht,

KonTraG, §130 OWiG, SOX, J-SOX etc.) gelebt wird und bauen Sie entsprechende Strukturen auf (benennen Sie z.B. einen Compliance Officer).

Bedenken Sie, dass Sie sich als Geschäftsführung bei Fehlern, die zu Verlusten führen, immer aktiv entlasten müssen.

Eine Compliance-Struktur schützt Sie als Geschäftsführer und Ihr Unternehmen wie eine Impfung.

Empfehlung: „Immer dann, wenn ́s ein Geschmäckle hat“, sollte man auf Geschenke verzichten.

Schenker und Beschenkte sollten prüfen, dass es keine Geschäftsbeziehung gibt, bei der Bevorzugung stattfinden kann. Einkäufer sind grundsätzlich in einem strafrechtlichen Gefährdungsbereich.

Werte: Ein Kugelschreiber, ein Kalender oder Süßigkeiten sind als Weihnachtsgruß akzeptabel und unbedenklich. Als geschätzter Grenzwert (nicht klar geregelt) werden in der Praxis Beträge von 20 bis 30 Euro gesehen.

Konsequenzen für den einzelnen Mitarbeiter: Dem Mitarbeiter, der sich bestechen lässt, drohen Kündigung und Schadensersatzklage vom Arbeitgeber. Empfehlung: In allen Zweifelsfragen sollte der Beschenkte sich das Geschenk vom seinem Arbeitgeber genehmigen lassen („Transparenz“ ist ganz wichtig).

Generell gilt: „Augenmaß“ bewahren.