Europäisches Recht als Grundlage der aufsichtsrechtlichen Compliance in der Finanzbranche

Die EU-Gesetzgebung bestimmt spürbar das europaweit anzuwendende Aufsichtsrecht der Finanzbranche. Vor dem Hintergrund der Stärkung der institutionellen Rahmenbedingungen in der EU und der Schaffung gleicher rechtlicher Standards in allen Mitgliedsstaaten ist diese Entwicklung sicherlich erforderlich und gerechtfertigt. Deren praktische Auswirkung im Bereich der aufsichtsrechtlichen Regelungen ist insofern als kritisch zu beurteilen, als dass diese nicht ohne Folgen für den Compliance-Bereich bleiben werden. Für die tägliche Praxis eines Compliance Officers drängt sich insbesondere die Frage auf, inwieweit reicht die Kompetenz der zuständigen Aufsichtsbehörde, die oftmals auslegungsbedürftigen Regelungen zu „übersetzen“? Der kritische Blick beruht vorliegend argumentativ auf zwei sich fast verflechtenden Begrifflichkeiten: „Überregulierung“ und „juristische Unsicherheit aufgrund von Sprachübersetzungen“.

Die Grundvoraussetzungen einer gut funktionierenden Compliance-Funktion sind klare und juristisch unstrittige gesetzliche Regelungen, die als solche ihren Eingang in die Compliance-Leitfäden der beaufsichtigten Unternehmen finden. Die erfolgreiche Ausübung der Tätigkeit eines jeden Compliance Officers ist unmittelbar an diese Grundvoraussetzung gekoppelt. Die gesetzeskonforme Implementierung der Vorgaben in interne Richtlinien, die Prüfung der Einhaltung dieser, sowie die Erarbeitung zu vollziehender Compliance-Maßnahmen bedürfen unabdingbar einer juristisch klaren Grundlage.

Die verstärkte Regulierung der Finanzbranche, insbesondere nach der Finanzkrise von 2007-2009, hat dazu geführt, dass nicht nur Kernbereiche (z.B. Basel- bzw. Solvency- Regulierung, MiFiD, AIFMD, etc.), die als wesentliche Ursachen der Krise identifiziert wurden, detailliert neu geregelt wurden. Vielmehr wurden auch Nebenbereiche als vermeintliche „Krisenfelder“ entdeckt und in einem Schnellverfahren neu geregelt (z.B. „EU-Ratingverordnung“ (EU-Verordnung (EG) Nr. 1060/2009)). In der Fachpresse spricht man zwischenzeitlich von einer sogenannten „Regulierungswut“.

In Anbetracht der Aufgaben eines Compliance Officers in einem von Aufsichtsrecht geprägten Unternehmen richtet sich das Hauptaugenmerk nicht auf die Richtigkeit und Erforderlichkeit des politischen Handelns. Der Prüfungsgegenstand und die „hohe Kunst“ seiner Tätigkeit sind insbesondere darin zu sehen, die europarechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu verstehen. Denn nur so dürfte gewährleitet werden,

dass der in Gesetzen verankerte politische Wille in der Praxis gelebte Wirklichkeit werden kann. Angesichts einer Vielzahl von europäischen Verordnungen in der Finanzbranche, die bekanntermaßen unmittelbare Geltung in allen Mitgliedsstaaten entfalten, ergibt sich die Notwendigkeit die verankerten Regelungen „ad hoc“ so zu implementieren, dass die Regelungen einheitlich in allen Mitgliedsstaaten gleiche Anwendung finden. In vielen Fällen wird hinsichtlich der Definition eines Rechtsbegriffes auf die bereits erlassenen Verordnungen oder gar Richtlinien verwiesen (z.B. Definition eines „strukturierten Finanzinstruments“ Artikel 3 (1) l der EU-Ratingverordnung unter Verweis auf den Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG). Diese sind wiederum seit ihrem Erlass nicht klar definiert und werden oftmals unterschiedlich ausgelegt. Die hier hervortretende Problematik der unklaren „Definitionen“ der Begrifflichkeiten dürfte einerseits dem Umstand der (Neu-)Regulierung der Finanzbranche geschuldet werden; andererseits ist die teilweise im Übersetzungsprozess entstehende Unschärfe nicht zu verkennen. Die wesentlichen Regelungen werden zunächst in englischer Sprache verfasst und in einem Schnellverfahren in alle EU-Sprachen übersetzt. Bei den so entstehenden sprachlichen Abweichungen ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde gefragt, die missverständlichen Begrifflichkeit durch eigens zu entwickelnde Leitlinien (z.B. „Guidelines“ der European Securities und Marktes Authority (ESMA)) zu korrigieren.

Seitens der Compliance Verantwortlichen ist die Erarbeitung verbindlicher „Guidelines“ grundsätzlich positiv zu sehen. Die Frage nach der möglichen Über- oder Unterschreitung der eigenen rechtlichen Kompetenz der Aufsichtsbehörde verbleibt hier aber ungeklärt. Letztlich verbleibt auch die zentrale Frage unbeantwortet, wie die Regelungen vollumfänglich eingehalten werden, wenn auch nach Erlass von „Guidelines“ bestimmte Sachverhalte unbestimmt bleiben.

Die Stärkung der Compliance-Tätigkeit, die auf europarechtlichen Vorschriften beruht, kann sicherlich nicht durch einen Regulierungsstopp erreicht werden. Möglicherweise sollte der europäische Gesetzgeber aber künftig öfter Richtlinien anstatt Verordnungen erlassen. Die Richtlinien würden im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsprozesses in den einzelnen Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnen, die individuelle sprachliche Verständlichkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Jedenfalls dürfte die Chance bestehen, das außerordentlich wichtige Aufsichtsrecht auf juristisch bewährte Begrifflichkeiten der eigenen Rechtsordnung zu stützen.